§ 31 Ausnahmen und Befreiungen
Stand: 30.10.2025
Wird zitiert von 2.089
Nach Gewicht
- VG Sigmaringen, 06.07.2004 – 4 K 623/04Zitiert von 1
- VG Hamburg, 15.04.2024 – 12 K 1777/21Zitiert von 3
- OVG Sachsen-Anhalt, 26.07.2021 – 2 M 52/21Zitiert von 1
- VG Hamburg, 15.01.2024 – 12 K 2905/21Zitiert von 13
- VG Sigmaringen, 22.02.2022 – 4 K 3935/20
- VG Hamburg, 03.06.2024 – 12 K 265/24Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 30.07.2026 – 2 A 1686/25
- OVG NRW, 22.06.2026 – 2 D 101/23.NE
- OVG NRW, 21.05.2026 – 7 A 966/24Zitiert von 1
2.089 Entscheidungen zu § 31 BauGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/31#abs-1 (1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/31#abs-2 (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/31#abs-3 (3) Mit Zustimmung der Gemeinde kann im Einzelfall oder in mehreren vergleichbaren Fällen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Befreiung nach Satz 1 ist mit öffentlichen Belangen insbesondere dann nicht vereinbar, wenn sie aufgrund einer überschlägigen Prüfung voraussichtlich zusätzliche erhebliche Umweltauswirkungen hat.