§ 36 Einvernehmen der Gemeinde und Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde
Stand: 30.10.2025
Wird zitiert von 931
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 08.07.2009 – 8 S 1685/08Zitiert von 4
- BVerwG, 27.08.2020 – 4 C 1/19Zur Reichweite des Einwendungsausschlusses bei fingiertem gemeindlichen EinvernehmenZitiert von 33
- VG Freiburg, 12.05.2020 – 2 K 9611/17Zitiert von 3
- VG Gelsenkirchen, 23.03.2022 – 8 K 1199/19Zitiert von 4
- VG Hannover, 22.09.2011 – 12 A 3846/10Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 30.09.2021 – 10 S 1956/20Rechtswidrigkeit einer isolierten naturschutzrechtlichen Befreiung wegen der immissionsschutzrechtlichen Konzentrationswirkung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 28.05.2026 – 22 D 122/25.AK
- OVG NRW, 16.04.2026 – 22 D 86/25.AKZitiert von 1
- OVG NRW, 16.04.2026 – 22 D 85/25.AKZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/36#abs-1 (1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 31 Absatz 1 und 2, den §§ 33, 34 Absatz 1, 2 und 3a sowie § 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/36#abs-2 (2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus § 31 Absatz 1 und 2, den §§ 33, 34 Absatz 1, 2 und 3a sowie aus § 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.