Rechtsprechung / OVG Sachsen / 2026

OVG Sachsen Urteil vom 26.02.2026 – 1 A 178/24

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Az.: 1 A 178/24 2 K 1616/21 VG Dresden SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Im Namen des Volkes

Urteil§

In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt:

gegen den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge vertreten durch den Landrat Schloßhof 2/4, 01796 Pirna wegen Zwangsgeldfestsetzung und Kostenfestsetzung hier: Berufung – Kläger – – Berufungskläger – – Beklagter – – Berufungsbeklagter – 2

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Gretschel und den Richter am Oberverwaltungsgericht Frenzel auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2026

für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5. März 2024 - 2 K 1616/21 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand§

1 Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die erstinstanzliche Klageabweisung seines Antrags auf Aufhebung sowohl eines Festsetzungsbescheids für ein Zwangsgeld als auch des korrespondierenden Verwaltungskostenbescheids. Hilfsweise begehrt er vom Beklagten die Rückzahlung des von ihm am 3. September 2020 geleisteten Betrages von 10.000 €.

2 Mit Bescheid vom 9. März 2011 versagte der Beklagte eine vom Kläger beantragte (nachträgliche) Baugenehmigung für die Errichtung eines Nebengebäudes als Tierunterkunft in A................., Gemarkung K......., Flurstück Nr. ..... Der Widerspruch hiergegen war erfolglos (Bescheid der Landesdirektion Sachsen vom 7. Juni 2012); die auf Erteilung der Baugenehmigung gerichtete Verpflichtungsklage wies das Verwaltungsgericht Dresden mit Urteil vom 1. April 2015 (Az.: 4 K 895/12) ab, eine Zulassung der Berufung lehnte das Sächsische Oberverwaltungsgericht ab (Beschl. v. 15. Juni 2016 - Az.: 1 A 316/15).

3 Bei einer Ortsbesichtigung am 14. März 2018 stellte die untere Bauaufsichtsbehörde des Beklagten fest, dass einer Aufforderung zur Beseitigung des Nebengebäudes nicht gefolgt worden war. Mit am 7. April 2018 gegen Postzustellungsurkunde zugestelltem Bescheid vom 4. April 2018 gab der Beklagte dem Kläger (1.) auf, das o.g. Nebengebäude bis zum 30. Juni 2018 vollständig zu beseitigen, ordnete (2.) die sofortige Vollziehung hierzu an und drohte (3.) für den Fall der Nichterfüllung ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € an. Ein Rechtsbehelf wurde hiergegen nicht erhoben.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-02-26/1-a-178-24#rd_3

4 Mit Schreiben vom 2. Mai 2019 teilte die Bauaufsichtsbehörde dem Kläger mit, dass im Rahmen einer am selben Tag stattgefundenen Ortsbesichtigung lediglich ein Teilabriss feststellgestellt worden sei. Als neue Frist zur vollständigen Beseitigung wurde der 7. Juni 2019 bestimmt. Nach Verstreichen der Frist kündigte sie die Festsetzung des angedrohten Zwangsgelds an.

5 Unter dem 13. Mai 2019 begehrte der Kläger vom Beklagten, für die restlichen Abrissarbeiten eine Frist bis zum 31. August 2019 zu gewähren, und legte ein Schreiben des beauftragten Abrissunternehmens vor. Am 19. August 2020 stellte die Behörde bei einer Ortsbesichtigung hingegen fest, dass die restlichen Abbrucharbeiten noch nicht vollständig erfolgt waren.

6 Mit Bescheid vom 24. August 2020 setzte der Beklagte (1.) das mit Ziffer 3 des Bescheides vom 4. April 2018 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € fest, bestimmte (2.) als neuen Termin für die Beseitigung den 25. September 2020 und ordnete für die Anordnung in Punkt 2 dieses Bescheides (3.) die sofortige Vollziehbarkeit an. Für den Fall, dass der Verpflichtung aus Nr. 2. nicht bis zu diesem Tag nachgekommen wird, drohte die Behörde (4.) ein erneutes Zwangsgeld in Höhe von 5.000 € an. Die Kosten der Amtshandlung trage (5.) der Kläger als Grundstückseigentümer, eine Kostenentscheidung ergehe mit gesondertem Bescheid. Mit Kostenbescheid vom 25. August 2020 setzte der Beklagte eine Verwaltungsgebühr von 300 € und Auslagen von 2,79 € fest.

7 Am 2. September 2020 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Zwangsgeldfestsetzung und die Kostenfestsetzung, weiter beantragte er hinsichtlich der Festsetzung des Zwangsgeldes die Aussetzung der Vollziehung.

8 Am 3. September 2020 zahlte der Kläger einen Betrag in Höhe von 10.000 € an den Beklagten. Der (vormalige) Prozessbevollmächtigte des Klägers rief am 4. September 2020 im Landratsamt an und teilte der Sachbearbeiterin mit, dass der Kläger seinerseits umgehend die restlichen noch vorhandenen Teile des vormaligen Bauwerks und den Bauschutt vom Grundstück beräumen werde. Das geführte Telefonat wurde durch den Beklagten mit entsprechendem Schreiben vom 7. September 2020 bestätigt. Darin heißt es:

„... die Vollstreckung des Zwangsgeldes gemäß unserem Bescheid vom 24.08.2020 wird hiermit bis zum 25.09.2020 pausiert. Das auf dem Flurstück.... der Gemarkung K....... errichtete Nebengebäude ist durch Herrn .............. bis zum 25.09.2020 vollständig zu beseitigen. Anderenfalls wird die Vollstreckung wieder aufgenommen und das Zwangsgeld endgültig zur Zahlung fällig. Die Kosten des Bescheids vom 25.08.2020 in Höhe von 302,79 € sind von Herrn .............. zu tragen.“

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-02-26/1-a-178-24#rd_4

9 Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2021 hat die Landesdirektion Sachsen die Widerspruchsverfahren zur Zwangsgeldfestsetzung und hinsichtlich der Kostenfestsetzung zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und diese zurückgewiesen. Die Festsetzung des Zwangsgeldes unter Nr. 1 des Bescheides vom 24. August 2020 sei rechtmäßig, da sowohl die allgemeinen als auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen vorgelegen hätten. Die Beseitigungsanordnung samt Androhung des Zwangsmittels vom 4. April 2018 sei bestandskräftig geworden; zudem hätte die Behörde die sofortige Vollziehung der Anordnung angeordnet. Der Kläger sei der Pflicht zur Beseitigung des Nebengebäudes nicht bis zu der gesetzten Frist am 30. Juni 2018 nachgekommen. Er habe mit dem Abriss nur begonnen. Auch die von ihm selbst beantragte Fristverlängerung habe zu keinem abschließenden Ergebnis im Sinne der Beseitigungsanordnung geführt. Wiederum fast ein ganzes Jahr später am 19. August 2020 habe die Behörde im Rahmen einer Ortsbesichtigung nur eine geringfügige Veränderung des Zustandes festgestellt.

10 Die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes liege innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Rahmens. Über die konkrete Höhe des Zwangsgeldes sei bereits bei der Androhung des Zwangsmittels durch die Vollstreckungsbehörde befunden worden. Es habe keinen Anlass für eine Reduzierung bestanden. Insbesondere hätten dem Landratsamt zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Bescheides vom 24. August 2020 keine neuen Sachkenntnisse vorgelegen, die eine andere Beurteilung der Höhe des Zwangsgeldes als im Zeitpunkt seiner Androhung gefordert hätten. Auch wenn der Kläger mit einem Teilabriss begonnen habe, so habe er den- noch nicht die geforderte vollständige Beräumung vollzogen und er habe den verbliebenen Gebäudeteil genutzt. Der Kläger sei der Forderung nicht in vollem Umfang fristgerecht nachgekommen. Die Behörde habe sich auch nicht wie behauptet mit einem Teilrückbau arrangiert. Neben dem wirtschaftlichen Wert der zu beseitigenden Sache spiele bei der Bestimmung der Höhe des Zwangsgeldes auch die zu erwartende Abwehrhaltung des Pflichtigen eine Rolle. Vorliegend sei der Kläger schon der Beseitigungsfrist bis zum 15. September 2017 nicht nachgekommen. Mit der Festsetzung des Zwangsgeldes sei dieses bereits sofort fällig, eine Mahnung sei nicht erforderlich. Dass die Behörde zunächst kulanterweise auf eine Beitreibung bis zum 25. September 2020 verzichtet habe, sei als ein Entgegenkommen zu werten, welches allerdings nicht von der Zahlungsverpflichtung des festgesetzten Zwangsgeldes entbinde. Die Zwangsgeldfestsetzung habe sich auch nicht mit der vollständigen Beräumung des Grundstückes vor dem 25. September 2020 erledigt. Entscheidend sei allein, dass der Verstoß nach der Androhung am 4. April 2018 und während der Zeit, in der die vollziehbare Ordnungsverfügung gegolten habe, erfolgt sei. Für die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Zwangsgeldfestsetzung sei es unerheblich, dass erst im Nachgang dessen der Beseitigungsanordnung 5 vollumfänglich Folge geleistet worden sei. Auch eine Rückerstattung des inzwischen gezahlten Zwangsgeldes komme nicht in Betracht.

11 Der Widerspruch gegen die Kostenfestsetzung vom 25. August 2020 sei unbegründet. Angefallen seien Rahmengebühren nach Nr. 1 Tarifstelle 8.5 und Nr. 1 Tarifstelle 8.4 des 9. Sächs- KVZ, für den maßgeblichen Verwaltungsaufwand seien die in der zum Zeitpunkt der Kostenentscheidung gültigen VwV Kostenfestlegung vom 8. Mai 2020 festgelegten Pauschalbeträge zutreffend zugrunde gelegt worden. Das pauschale Bestreiten der Kostenentscheidung genüge nicht, die Gebührenhöhe in Abrede zu stellen. Die erhobenen Auslagen entsprächen den entstandenen Aufwendungen.

12 Am 24. August 2021 hat der Kläger Klage gegen Ziffer 1 des Bescheids vom 24. August 2020 und gegen den Bescheid des Beklagten vom 25. August 2020, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2021 erhoben. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Zwangsgeldes dem Grunde und der Höhe nach verwies der Kläger auf seine Ausführungen im Widerspruch vom 1. September 2020. 13 Selbst wenn man die Festsetzung des Zwangsgeldes als rechtmäßig erachte, sei dem Kläger gleichwohl der geleistete Betrag nebst Verzugszinsen zu erstatten. Der (vormalige) Prozessbevollmächtigte des Klägers habe am 4. September 2020 im Landratsamt angerufen und mitgeteilt, dass der Kläger seinerseits umgehend die restlichen noch vorhandenen Teile des vormaligen Bauwerks und den Bauschutt vom Grundstück beräumen werde. Ziel des Telefonats sei es gewesen, dass der Beklagte das Zwangsgeld nicht durchsetze. Im Gespräch sei ihm mitgeteilt worden, dass bei einer vollständigen Beräumung bis zum 25. September 2020 ein endgültiger Erlass des Zwangsgeldes erfolgen werde; eine Aussetzung der Vollziehung sei indes nicht in Aussicht gestellt worden. Das geführte Telefonat sei durch den Beklagten mit entsprechendem Schreiben vom 7. September 2020 (s.o.) bestätigt worden. Die Aussetzung der Vollziehung des Zwangsgeldes sei indes nicht verfügt worden, sodass der Kläger parallel zur Meidung von Vollstreckungsmaßnahmen sowohl den Betrag in Höhe von 10.000 € als auch die festgesetzten Kosten bereits am 3. September 2020 an den Beklagten gezahlt habe.

Aus der schriftlichen Zusage sei auch in Übereinstimmung mit der telefonischen Absprache zu entnehmen, dass der Kläger das Zwangsgeld nicht zu zahlen habe, wenn er entsprechend den vorherigen Verfügungen das Grundstück vollständig bis zum 25. September 2020 räume. Hätte die beklagte Behörde allein aus Kulanzgründen einen bloßen Aufschub gewähren wollen, hätte es nach dem ersten Absatz im Schreiben vom 7. September 2020 („... pausieren der Vollstreckung“) keiner weiteren Ausführung bedurft. Klargestellt worden sei vielmehr im weiteren Absatz, dass der Kläger letztmals die Chance gehabt habe, die Baureste bis zum 25. September 2020 vollständig zu beseitigen. Anderenfalls werde die Vollstreckung aufgenommen 6 und das Zwangsgeld fällig. Der Kläger habe nachgewiesen, dass das Grundstück bis zum 25. September 2020 beräumt worden sei. Danach sei die Vollstreckung aufzuheben; die Zahlung endgültig nicht fällig geworden. Gleichwohl sei daraufhin der Beklagte nicht bereit gewesen, den gezahlten Betrag an den Kläger zu erstatten. Auf die Zahlungsaufforderung vom 22. September 2020 unter Fristsetzung zum 2. Oktober 2020 habe der Beklagte ausdrücklich die Erstattung abgelehnt. Der Beklagte befinde sich seit dem 3. Oktober 2020 in Verzug.

14 Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren sei zudem erforderlich gewesen.

15 Nach Auffassung des Beklagten seien die Festsetzung des Zwangsgeldes sowie der Kostenbescheid zu Recht erfolgt. Das Zwangsgeld sei im Bescheid vom 4. April 2018 für den Fall angedroht worden, dass das auf dem Flurstück.... der Gemarkung K....... errichtete Nebengebäude nicht bis zum 30.Juni 2018 vollständig beseitigt worden sei. Dieser Bescheid sei zum Zeitpunkt der Festsetzung des Zwangsgeldes am 24. April 2020 bestandskräftig gewesen; eine vollständige Beseitigung des Gebäudes sei nicht erfolgt. Auf die Begründung im Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2021 werde verwiesen.

16 Auch der hilfsweise gestellte Antrag sei unbegründet. In der Tat habe der Beklagte aufgrund eines Telefonats am 4. September 2020 mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 7. September 2020 schriftlich mitgeteilt, dass von der Vollstreckung des Zwangsgeldes zunächst abgesehen werde. Entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen seien aber gar nicht nötig gewesen, nachdem der Kläger den Betrag bereits am 3. September 2020 gezahlt habe. Aus diesem Entgegenkommen könne nicht hergeleitet werden, dass auf die Zahlung des Betrages verzichtet werde bzw. der bereits am Vortag aufgrund der Kostenfestsetzung gezahlte Betrag zurückgezahlt werde. Vielmehr sei der Kläger mit der Zahlung am 3. September 2020 seiner Pflicht nachgekommen, das sofort fällige Zwangsgeld zu leisten.

17 Mit Urteil vom 5. März 2024 hat das Verwaltungsgericht sowohl die Anfechtungsklage auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 24. August 2020, dort Ziffer 1 (Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 10.000 € wegen der Unterlassung der vollständigen Beseitigung eines Gebäudes), Ziffer 5 (Kostentragungspflicht des Klägers) und die Kostenfestsetzung mit Bescheid des Beklagten vom 25. August 2020 als auch die hilfsweise beantragte Leistungsklage auf Zahlung eines Betrages i. H. v. 10.000 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 3. Oktober 2020 jeweils abgewiesen.

18 Hinsichtlich der Anfechtungsklage führte das Verwaltungsgericht zur Begründung aus, sowohl bei Erlass der Zwangsgeldfestsetzung als auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids sei die Beseitigungsanordnung und auch die Androhung eines 7 Zwangsgeldes bestandskräftig und damit vollstreckbar gewesen. Das Zwangsgeld sei auch nicht neu und ggf. niedriger zu bestimmen. Der Kläger sei mit der Erfüllung der zu vollstreckenden Handlungspflicht säumig gewesen und schon im Hinblick auf die erhebliche Überschreitung auch selbst gesetzter Handlungstermine durch den Kläger habe sich nicht aufgedrängt, dass er zu einer zügigen Abwicklung gewillt gewesen sei. Dem Umstand, dass er der Beseitigungsanordnung schon teilweise nachgekommen sei, habe die Behörde damit minderes Gewicht beimessen können. Die spätere Erfüllung der auferlegten Verpflichtung ändere daran nichts mehr und führe nicht zur Rückzahlung des Zwangsgeldes. Die Festsetzung des Zwangsgeldes bilde auch den Rechtsgrund für den vom Kläger hilfsweise geltend gemachten Rückforderungsanspruch. Damit sei der Kläger auch für die Verwaltungshandlung kostenpflichtig; gegen die Höhe der festgesetzten Verwaltungskosten seien Einwände nicht mitgeteilt worden oder sonst ersichtlich.

19 Der Hilfsantrag auf Rückzahlung des Zwangsgeldes habe keinen Erfolg, denn es habe zu Lasten des Klägers keine Vermögensverschiebung ohne Rechtsgrund zugunsten einer öffentlichen Hand stattgefunden, die ihm einen öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch gewähre. Entgegen der Auffassung des Klägers sei das Vollstreckungsverfahren zu keinem Zeitpunkt „unterbrochen“ worden. Soweit die Behörde Nachfristen zugelassen oder gesetzt habe, geschehe dies typischerweise im Rahmen der Vorbereitung weiterer Vollstreckungsschritte und stelle schon begrifflich keine Aussetzung der gesetzlich bestimmten Vollziehbarkeit oder einen sonstigen Aufschub dar. Zum Zeitpunkt der hier im Rahmen der Beitreibung mit der Ankündigung von Maßnahmen der Forderungsvollstreckung erzwungenen Zahlung des Zwangsgeldes durch den Kläger am 3. September 2020 sei jedoch eine solche Frist nicht gelaufen. Mit der Frist bis zum 25. September 2020 im angegriffenen Bescheid sei vielmehr nur die Festsetzung des zweiten Zwangsgeldes vorbereitet worden. Das Zwangsgeld habe damit beigetrieben werden können, bis der Vollstreckungszweck erfüllt gewesen sei. Die Beitreibung des ersten Zwangsgeldes sei mit dessen Eingang bei der vollstreckenden Behörde beendet gewesen. Dass die Behörde am 4. September 2020 telefonisch und am 7. September 2020 schriftlich zu erkennen gegeben oder gar zugesichert habe, sie werde mit einer weiteren Beitreibung auch des ersten Zwangsgeldes, insbesondere der angekündigten Kontenpfändung, warten, ändere dies nicht rückwirkend. Zudem könne man die allein maßgebliche schriftliche Erklärung zwanglos auch nur dahingehend verstehen, dass sie sich auf das zu diesem Zeitpunkt bereits wirksam angedrohte zweite Zwangsgeld beziehe.

20 Der Kläger hat am Montag, den 22. April 2024 die Zulassung der Berufung gegen dieses ihm am 20. März 2024 zugestellte Urteil beantragt. Mit Beschluss vom 27. Dezember 2024 - 1 A 178/24 -, dem Kläger zugestellt am 6. Januar 2025, hat der Senat die Berufung zugelassen. Der Kläger hat am 5. Februar 2025 die Berufung begründet.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-02-26/1-a-178-24#rd_8

21 Der Kläger wiederholt im Wesentlichen seine Ausführungen in der ersten Instanz sowie aus seinem Zulassungsvorbringen.

22 Bereits der Bescheid des Beklagten vom 24. August 2020 sowie der darauf fußende Kostenbescheid vom 25. August 2020 seien rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten. Spätestens mit der schriftlichen Zusicherung des Beklagten im Schreiben vom 7. September 2020 habe der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung des zuvor allein zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleisteten Betrags in Höhe von 10.000 €.

23 Die Zwangsgeldfestsetzung im Bescheid vom 24. August 2020 in Höhe von 10.000 € sei unverhältnismäßig. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, zum Zeitpunkt der Festsetzung des Zwangsgeldes im Rahmen der Ausübung seines Ermessens neu zu bestimmen, ob und in welcher Höhe ein etwaiges Zwangsgeld zu bemessen gewesen wäre. Maßgebliche Bedeutung wäre hier dem Fortschritt der Beseitigungsanordnung beizumessen gewesen. Allein der Umstand, dass der Kläger mit der Erfüllung der zu vollstreckenden Handlungspflicht im Verzug gewesen sei, rechtfertigte in der konkreten Situation nicht die Festsetzung des vollen Zwangsgeldes in der ursprünglich angedrohten Höhe. Es bestehe ein Anlass zur Reduzierung gegenüber dem angedrohten Zwangsgeld in der Regel immer dann, wenn der Vollstreckungsschuldner zwischen Androhung und Festsetzung einen Teil der Verpflichtung erfüllt habe. Bei einer am 2. Mai 2019 durchgeführten Ortsbesichtigung seien im Unterschied zur Ausgangssituation nur noch das hintere Teilgebäude sowie ein kleinerer Holzverschlag vorhanden gewesen, mithin bereits Zweidrittel des Gesamtgebäudes beseitigt worden. Dies habe den Beklagten nicht veranlasst, das angedrohte Zwangsgeld festzusetzen, sondern dem Beklagten mit Schreiben vom 2. Mai 2019 eine weitere Frist zur Beseitigung einzuräumen, auf die sich der Kläger bei dem Beklagten gemeldet und um eine Verlängerung der Frist für die restlichen Abrissarbeiten gebeten habe. Bei einer weiteren Ortsbesichtigung am 19. August 2020 habe sich dann gezeigt, dass im Vergleich zum Zustand zuvor weitere nicht unerhebliche Abrissarbeiten durchgeführt worden seien. Es handele sich nun nicht mehr um einen abgeschlossenen Raum, sondern nur noch um eine Art Carport mit breiter Öffnung, mithin ein nicht mehr zum Betreten bzw. Verweilen geeigneter Raum, sondern nur noch um eine Art Dachüberstand. Unter diesem hätten lediglich noch vereinzelte Bretter gelegen. Insoweit habe zur Ausgangssituation und zur Grundlage für die Androhung des Zwangsgelds in Höhe von 10.000 € solch ein erheblicher, insbesondere baulicher Unterschied vorgelegen, der sich auch final in der Höhe eines etwaigen Zwangsgeldes hätte manifestieren müssen. Der Beklagte habe die überwiegende Erfüllung der Verpflichtung des Klägers weder gewürdigt noch beachtet, dass zum Zeitpunkt der Zwangsgeldfestsetzung bereits über zwei Jahre und vier Monate seit der ursprünglichen Androhung des Zwangsgeldes verstrichen gewesen seien. Der Beklagte sei aufgrund des langen 9 Zeitraums und der zwischenzeitlichen durch die Corona-Pandemie ausgelösten Schwierigkeiten bei der Beauftragung von Firmen für die Durchführung der Arbeiten verpflichtet gewesen, vor der Zwangsgeldfestsetzung dem Kläger nochmals eine abschließende Frist zur Beseitigung des restlichen Carports zu setzen.

24 Nach der Rechtsprechung bestehe ein Anlass zur Reduzierung gegenüber dem angedrohten Zwangsgeld in der Regel immer dann, wenn der Vollstreckungsschuldner zwischen Androhung und Festsetzung des Zwangsgeldes einen Teil der Verpflichtung erfüllt habe. Der Beklagte habe den Kläger hinsichtlich der Festsetzungshöhe so behandelt, als wenn das ursprüngliche Gebäude noch komplett gestanden hätte.

25 Jedenfalls habe das Schreiben des Beklagten vom 7. September 2020 dazu geführt, dass der Beklagte das ursprünglich festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € nicht mehr habe beanspruchen dürfen. In dem Schreiben liege eine schriftliche Zusicherung dergestalt, wenn der Kläger bis zum 25. September 2020 das errichtete Nebengebäude vollständig beseitige, werde das festgesetzte Zwangsgeld endgültig entfallen. Eine andere Deutung des Schreibens sei nicht veranlasst und rechtsfehlerhaft.

26 Einzuräumen sei zunächst, dass mit dem Satz 1 des Schreibens zunächst nur eine Art Hinausschieben der Vollstreckung des Zwangsgeldes gesehen werden könne, um dem Kläger mehr Zeit einzuräumen, das Zwangsgeld aufzubringen und zu zahlen, bevor er mit weiteren Vollstreckungsmaßnahmen hätte rechnen müssen. Dass zu diesem Zeitpunkt das Zwangsgeld bereits vom Kläger gezahlt gewesen sei, sei weder dem Beklagten noch dem vormaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt gewesen.

27 Aber der zweite Absatz des Schreibens sei entscheidend. Hätte der Beklagte dem Kläger lediglich eine zeitliche Fristverlängerung für die Zahlung des Zwangsgeldes einräumen wollen, wäre Satz 1 des Schreibens ausreichend gewesen und eines zweiten Absatzes des Schreibens hätte es nicht bedurft. Insbesondere aus der Verwendung des Wortes „anderenfalls“ gehe sprachlich eindeutig hervor, dass die Vollstreckung nur dann wieder aufgenommen und das Zwangsgeld nur dann endgültig zur Zahlung fällig werde, wenn das Nebengebäude bis zum 25. September 2020 nicht vollständig beseitigt worden sei. Durch die Verwendung der Wortgruppe “das Zwangsgeld endgültig zur Zahlung fällig“ werde auch klar, dass es sich um das bereits festgesetzte Zwangsgeld von 10.000 € handele und nicht etwa um ein etwaig neu bzw. weiteres festzusetzendes Zwangsgeld von 5.000 €, wie es im Bescheid vom 24. August 2020 angedroht worden sei. Dass der Kläger zum Zeitpunkt des Schreibens zur Abwendung der Zwangsvollstreckung das festgesetzte Zwangsgeld von 10.000 € bereits unter Vorbehalt gezahlt habe, spiele indes für die Auslegung des Schreibens keine Rolle, da dem Beklagten 10 die Zahlung nicht bekannt gewesen sei. Anderenfalls sei Satz 1 des Schreibens nicht erforderlich gewesen. Der Kläger habe das Grundstück um das vormalige Nebengebäude noch vor dem 25. September 2020 beräumt und dies dem Beklagten angezeigt, so dass entsprechend der schriftlichen Zusicherung des Beklagten das Zwangsgeld nicht fällig geworden sei. Die vorherige Zahlung unter Vorbehalt berühre diese Wirkung nicht, so dass der Beklagte den bereits gezahlten Betrag wieder an den Kläger zurückzuzahlen habe. Mit dieser Zahlung des Zwangsgeldes sei das Verfahren nicht abgeschlossen gewesen. Der Kläger habe lediglich zur Vermeidung einer Zwangsvollstreckung das Zwangsgeld gezahlt. Über die Berechtigung der Festsetzung des Zwangsgeldes sage die tatsächliche Zahlung dagegen nichts aus.

28 Schließlich widerspreche sich der Beklagte selbst, wenn er ausführe, dass aus dem Schreiben allenfalls erkennbar gewesen sei, dass der Klage mit der Beitreibung des ersten Zwangsgeldes noch etwas abwarten werde. Es sei eine Einigung erfolgt, von der Zwangsgeldfestsetzung vollständig abzusehen, sofern der Gebäuderest nun bis spätestens zum 25. September 2020 beseitigt werde.

29 Der Kläger beantragt:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 05.03.2024 - 2 K 1616/21 - wird abgeändert. Der Bescheid des Beklagten und Berufungsbeklagten vom 24.08.2020, dort Ziff. 1 und Ziff. 5, sowie die Kostenfestsetzung mit Bescheid vom 25.08.2020, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom 29.07.2021 werden aufgehoben; hilfsweise wird der Beklagte und Berufungsbeklagte verurteilt, an den Kläger und Berufungskläger 10.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.10.2020 zu zahlen. Ferner wird festgestellt, dass dem Kläger und Berufungskläger die vorgerichtlichen Kosten im Widerspruchsverfahren zu erstatten sind.

30 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

31 Der Beklagte tritt der Berufung entgegen und verteidigt das verwaltungsgerichtliche Urteil. Der Kläger sei der Verpflichtung der vollständigen Beseitigung in keinerlei Weise nachgekommen, auch wenn er mit den Maßnahmen begonnen habe und der Verpflichtung zu circa zwei Dritteln nachgekommen sei. Ein Anlass zur Reduzierung bestehe nur dann, wenn der Vollstreckungsschuldner einen Teil seiner Verpflichtung erfüllt habe. Zwar habe er mit der Beseitigung des Nebengebäudes begonnen. Damit sei er aber nicht einem Teil seiner Verpflichtung nachgekommen, die in der vollständigen Beseitigung bestanden habe.

32 Der Kläger habe den noch offenen Lagerstand für die Lagerung von Baumaterial weiterhin rechtswidrig genutzt. Es könne nicht sein, dass nach jeder Maßnahme, die dem Abriss eines 11 Gebäudes diene, der Beklagte erneut prüfen müsse, ob die Höhe des Zwangsgeldes nunmehr angemessen sei. So bedürfte es Jahre, um jemanden zu gesetzmäßigem Handeln zu bringen. Ziel sei eine vollständige Beseitigung, so dass der Kläger auch die Konsequenzen tragen müsse, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkomme, insbesondere wenn er das Objekt noch rechtswidrig weiternutzte. Daran ändere nichts, wenn zwei Drittel des Gebäudes beseitigt worden seien. Ein Zwangsgeld als Beugemittel verliere seine Wirkung, wenn es der Adressat durch eine teilweise, unvollständige Durchführung der angeordneten Maßnahme in der Hand hätte, wie schnell eine Maßnahme durchgeführt werde.

33 Soweit der Kläger darauf verweise, dass zum Zeitpunkt der Zwangsgeldfestsetzung bereits über zwei Jahre und vier Monate seit der Androhung des Zwangsmittels verstrichen gewesen seien und aufgrund des langen Zeitraums (unter anderem Corona-Pandemie) die Verpflichtung bestanden hätte, vor der Zwangsgeldfestsetzung noch einmal eine abschließende Frist zur Beseitigung des restlichen Carports zu setzen, sei entgegenzuhalten, dass eine Zwangsgeldandrohung erfolgt sei, die bestandskräftig geworden sei. Es bedürfe keiner weiteren Zwangsgeldandrohung mit Fristsetzung. Der Kläger sei mit Schreiben vom 2. Mai 2019 auch noch einmal auf seine Pflichten hingewiesen worden, nachdem der Abbruch nur teilweise vollzogen worden sei. Darin sei im Übrigen auch mitgeteilt worden, dass eine Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 10.000 € im Raum stehe. Der Beklagte habe daraufhin zunächst von einer Zwangsgeldsetzung abgesehen, nachdem der Kläger darum gebeten habe, ihm für die Baumaßmaßnahmen noch bis zum 31. August 2019 Zeit zu geben. Darin zeige sich, dass der Beklagte durchaus sein Ermessen im Hinblick auf die Zwangsgeldfestsetzung ausgeübt habe und ihn im Übrigen zwischen Zwangsgeldandrohung und Zwangsgeldfestsetzung angeschrieben habe. Der Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, nochmals eine abschließende Frist zur Beseitigung des restlichen Carports zu setzen, nachdem einmal die Zwangsgeldandrohung mit Fristsetzung erfolgt sei. Es seien keine Gründe ersichtlich, die es dem Kläger unmöglich gemacht hätten, der Anordnung nachzukommen.

34 Entgegen der Auffassung des Klägers könne der Beklagte trotz des Schreibens vom 7. September 2020 das ursprünglich festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € beanspruchen. Gemäß der Anordnung vom 24. August 2020 sei das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € festgesetzt worden. Dieser Bescheid sei nicht zurückgenommen, insbesondere sei die sofortige Vollziehung auch nicht ausgesetzt worden. Aufgrund des Telefonanrufs, bei dem die Mitarbeiterin des Beklagten sowie der Prozessbevollmächtigte des Klägers davon ausgegangen seien, dass der Betrag in Höhe von 10.000 € noch nicht gezahlt worden sei, habe die Bereitschaft auf Seiten des Beklagten bestanden, von einer Durchführung der Vollstreckung des Zwangsgeldes - gemeint sei eine Beitreibung, was für jedermann ersichtlich sei - (z.B. einer Kontopfändung etc.) zunächst abzusehen. Dies sei im Rahmen des Schreibens 12 nochmals deutlich gemacht worden. Keineswegs ergebe sich daraus, dass sich mit der Durchführung der Maßnahmen die Zwangsgeldfestsetzung erledige bzw. zurückgenommen und gezahltes Zwangsgeld zurückerstattet werde. Die Beitreibung des Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 € sei mit der Zahlung am 3. September 2020 beendet und das Verfahren diesbezüglich abgeschlossen gewesen. Die Grundlage des Telefonats vom 4. September 2020 sei, dass der Beklagte die Zahlung des Zwangsgeldes nicht mehr durchsetze. Nach der Zahlung durch den Kläger habe sich dieses Ziel erledigt, einer Durchsetzung durch die Behörde habe es nicht mehr bedurft.

35 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen, die von der Beklagten überreichten Verwaltungsakten und die Protokolle zu der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sowie vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

36 Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5. März 2024 - 2 K 1616/21 - hat in der Sache keinen Erfolg.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-02-26/1-a-178-24#rd_37

I. Die Berufung ist zulässig. Die vom Senat mit Beschluss vom 27. Dezember 2024 zugelassene Berufung des Klägers, ihm zugestellt am 6. Januar 2025, wurde durch ihn am 5. Februar 2025 frist- und formgemäß begründet.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-02-26/1-a-178-24#rd_38

II. Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. März 2024 - 2 K 1616/21 - ist rechtmäßig. Sowohl der Festsetzungsbescheid vom 24. August 2020 hinsichtlich des Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 € als auch der korrespondierende Verwaltungskostenbescheids vom 25. August 2020, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom 29. Juli 2021 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zudem hat der Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung des von ihm an den Beklagten am 3. September 2020 gezahlten Betrages von 10.000 €.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-02-26/1-a-178-24#rd_39

1. Der Festsetzungsbescheid vom 24. August 2020 über ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € ist rechtmäßig.

40 Rechtsgrundlage der Zwangsgeldfestsetzung ist § 22 Abs. 2 SächsVwVG. Danach ist ein Zwangsgeld vor seiner Beitreibung schriftlich festzusetzen. Dabei müssen die allgemeinen 13 (§§ 2 ff. SächsVwVG) und besonderen (§§ 19, 10, 22 SächsVwVG) Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen. Dies ist hier der Fall.

41 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer angefochtenen Zwangsgeldfestsetzung ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, spätestens der Zeitpunkt der Zahlung - wie hier am 3. September 2020 - bzw. Beitreibung des festgesetzten Zwangsgelds, weil die konkrete Vollstreckungsmaßnahme dann beendet ist und ihre Beugewirkung verliert (SächsOVG, Beschl. v. 5. August 2014 - 3 B 477/13 -, juris Rn. 4; Urt. v. 16. April 2013 - 4 A 265/12 -, juris Rn. 27; Senatsbeschl. v. 21. September 2000 - 1 B 116/00 -, juris Rn. 3, 4 zur Zwangsgeldandrohung). Soweit die Zwangsgeldfestsetzung im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung rechtmäßig war, führt auch eine spätere Erfüllung der mit dem Zwangsgeld durchzusetzenden Pflicht - hier: der Pflicht zum angeordneten Rückbau des Nebengebäudes - und das Erreichen des Vollstreckungszwecks (§ 2a Abs. 1 Nr. 1 SächsVwVG) nicht zur Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldfestsetzung, sondern nur dazu, dass das festgesetzte Zwangsgeld nicht mehr beigetrieben werden kann (vgl. Senatsbeschl. v. 16. Dezember 2024 - 1 A 122/22 -, juris Rn. 15; SächsOVG, Urt. v. 2. November 2018 - 7 C 8/16.F -, juris Rn. 22 m. w. N.).

42 In isolierten Verfahren gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes bleiben die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung und der Androhung des Zwangsgeldes grundsätzlich außer Betracht, soweit die Grundverfügung bestandskräftig oder sofort vollziehbar ist und die weiteren Voraussetzungen für die Vollstreckung gegeben sind (Senatsbeschl. v. 16. Dezember 2024 - 1 A 122/22 -, juris Rn. 16; Senatsbeschl. v. 29. Januar 2010 - 1 B 580/09 -, juris Rn. 5 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 12. April 2019 - 3 B 33/19 -, juris Rn. 8 m. w. N.; Beschl. v. 9. August 2016 - 4 B 373/15 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 9. Februar 2010 - 3 A 47/08 -, juris Rn. 4 m. w. N.). Einwendungen, die einen vorangegangenen Akt betreffen, bleiben im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich unbeachtlich, soweit sie weder die Nichtigkeit dieses Akts bewirken noch nachträglich - insbesondere nach Eintritt der Bestandskraft - entstanden sind (gestufter Einwendungsausschluss, Senatsbeschl. v. 16. Dezember 2024 - 1 A 122/22 -, juris Rn. 16; Senatsbeschl. v. 21. September 2000 - 1 B 116/00 -, juris Rn. 4 m. w. N.). Ist der zu vollstreckende Grundverwaltungsakt im Sinne von § 44 VwVfG nichtig, würde es an der Tatbestandswirkung dieses Verwaltungsaktes fehlen, der - wie sich aus § 43 VwVfG ergibt - bis zu seiner etwaigen Aufhebung wirksam und - ungeachtet seiner Rechtmäßigkeit - von seinem Adressaten zu beachten ist (Senatsbeschl. v. 16. Dezember 2024 - 1 A 122/22 -, juris Rn. 16; Senatsbeschl. v. 29. Januar 2010 - 1 B 580/09 -, juris Rn. 5). Dasselbe gilt im Hinblick auf die Höhe des Zwangsgelds und die diesbezüglich angestellten Ermessenserwägungen (st. Rspr., vgl. Senatsbeschl.

v. 16. Dezember 2024 - 1 A 122/22 -, juris Rn. 16; SächsOVG, Beschl. v. 20. Juli 2020 - 3 B 240/20 -, juris Rn. 8; Beschl. v. 9. Februar 2010 - 3 A 47/08 -, juris Rn. 4 m. w. N.).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-02-26/1-a-178-24#rd_14

43 Die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe des angedrohten Betrages ist in der Regel verhältnismäßig, sofern kein konkreter Anlass für eine Reduzierung besteht (SächsOVG, Beschl. v. 9. August 2016 - 4 B 373/15 -, juris Rn. 5). Nur neue oder außergewöhnliche Umstände, wie z. B. ein teilweise rechtstreues Verhalten des Pflichtigen, können deshalb im Verfahren der Zwangsgeldfestsetzung zu berücksichtigen sein (SächsOVG, Beschl. v. 9. Februar 2010 - 3 A 47/08 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 30. März 2020 - 6 B 247/19 -, juris Rn. 7; offen gelassen Senatsbeschl. v. 16. Dezember 2024 - 1 A 122/22 -, juris Rn. 18).

44 Gemessen hieran lagen die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen zum maßgeblichen Zeitpunkt vor. Die Festsetzung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

45 Die der Festsetzung zugrundeliegende Beseitigungsanordnung vom 7. April 2018 ist gemäß § 2 Nr. 1 SächsVwVG vollstreckbar, da sie mangels Einlegung eines Rechtsbehelfs unanfechtbar geworden war. Im Zeitpunkt der Festsetzung des streitgegenständlichen Zwangsgelds war die der Verwaltungsvollstreckung zugrunde liegende Beseitigungsanordnung weiterhin vollstreckbar und der Kläger war der Beseitigung des gesamten Nebengebäudes nicht nachgekommen. Es bestand - wie auf den Lichtbildern vom Ortstermin am 19. August 2020 ersichtlich - noch etwa ein Drittel des Gebäudes, welches als Lagerstätte für Bretter benutzt wurde.

46 Der Zwangsgeldfestsetzung stehen auch keine Vollstreckungshindernisse entgegen, weil keiner der in § 2a Abs. 1 SächsVwVG aufgezählten Sachverhalte vorliegt. Weder hat der Beklagte die Rückbauverfügung aufgehoben noch ist der geltend gemachte Anspruch auf Rückbau erloschen.

47 Ebenso liegen die besonderen Voraussetzungen der Vollstreckung vor. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 4 i. V. m. § 19 Abs. 1 und 2 Nr. 1 SächsVwVG können Verwaltungsakte, die nicht zu einer Geldleistung, sondern zu einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichten, u.a. mit dem Zwangsmittel des Zwangsgeldes vollstreckt werden. Das Zwangsgeld ist vor seiner Anwendung von der Vollstreckungsbehörde schriftlich in einer bestimmten, nach § 22 SächsVwVG zulässigen Höhe anzudrohen. Dies hat der Beklagte in Ziffer 3 des Bescheides vom 4. April 2018 für das mit Bescheid vom 20. August 2020 festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € getan.

48 Die Frist zur Beseitigung bis zum 30. Juni 2018 ist als angemessen anzusehen (§ 20 Abs. 1 Satz 2 SächsVwVG). Zudem hatte der Beklagte die Frist ausdrücklich bis 7. Juni 2019 und 15 stillschweigend bis zum 31. August 2019 verlängert. Die Festsetzungen entsprechen jeweils § 19 Abs. 3 und 4 SächsVwVG. Es handelt sich bei der Zwangsgeldfestsetzung um das mildeste Mittel, und die mit ihr verbundenen Nachteile stehen nicht erkennbar außer Verhältnis zum Zweck der Vollstreckung.

49 Das festgesetzte Zwangsgeld von 10.000 € ist in dieser Höhe verhältnismäßig. Der Beklagte hatte keinen konkreten Anlass für eine Reduzierung des angedrohten Zwangsgeldbetrages bei der Festsetzung wegen neuer oder außergewöhnlicher Umstände.

50 Zwar war das zu beseitigende Nebengebäude bei Festsetzung des Zwangsgeldes mit Bescheid vom 24. August 2020 bereits um zwei Drittel baulich reduziert gewesen. Allerdings kann eine teilweise Erfüllung der Verpflichtung zwischen Androhung und Festsetzung nur dann einen Anlass zur Reduzierung geben, wenn die Verpflichtung auch teilbar ist. Eine solche Teilbarkeit ist vorliegend nicht gegeben. Der Kläger war zur vollständigen Beseitigung des ungenehmigten und nicht genehmigungsfähigen Gebäudes verpflichtet. Zudem liegen auch im Übrigen keine besonderen Umstände vor. Denn der Kläger hat sich erkennbar nicht rechtstreu verhalten. Vielmehr hatte er, wie es auf den bei der Ortsbesichtigung gefertigten Lichtbildern ersichtlich ist, den Rest des Gebäudes zu einer neuen Funktionseinheit baurechtswidrig umgebaut und umgenutzt. Ein formell illegaler Umbau eines zu beseitigenden Gebäudes ist kein Ausdruck rechtstreuen Verhaltens des Vollstreckungsschuldners und gibt keine Veranlassung für eine Reduzierung des angedrohten Zwangsgeldes. Mit dem Umbau gibt der Vollstreckungsschuldner vielmehr zu erkennen, dass er sich sehenden Auges weiterhin über die zu vollstreckende Beseitigungsanordnung hinwegsetzt. Vorliegend ist auf den Lichtbildern der Ortsbesichtigung vom 2. Mai 2019 ersichtlich, dass das Restgebäude als ein Unterstand genutzt wird, der vollständig mit Holzscheiten gefüllt ist. Trotz Hinweis des Beklagten unter erneuter Fristsetzung vom 2. Mai 2019 auf die Pflicht zum vollständigen Abbruch ist auf den Lichtbildern der Ortsbesichtigung vom 19. August 2020 weiterhin dieser Unterstand ersichtlich.

Nunmehr wurden Bretter darin gelagert und an der Außenwand waren weiterhin Holzscheite gestapelt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die über Jahre andauernde Verzögerung der Beseitigung auf vom Kläger nicht zu vertretenden Umständen beruht. Selbst seine sich gesetzten Handlungstermine überschritt er erheblich. Tatsächlich verzögerte er den Abbruch und nutzte das illegal errichtete Gebäude in Teilen weiter.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-02-26/1-a-178-24#rd_51

2. Der zum Festsetzungsbescheid korrespondierende Kostenbescheid vom 25. August 2020 ist rechtmäßig.

52 Mit der Rechtswidrigkeit des Festsetzungsbescheid geht auch die Kostentragungspflicht des Klägers einher. Sonstige Einwände dem Grunde oder der Höhe nach wurden weder vom 16 Kläger vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Der Senat verweist hierzu auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid, denen bereits das Verwaltungsgericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO folgte, und macht sie sich zu eigen (§ 130b Satz 2 VwGO).

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-02-26/1-a-178-24#rd_53

3. Der Kläger hat keinen - mit seinem Hilfsantrag begehrten - Anspruch auf Erstattung des von ihm am 3. September 2020 geleisteten Betrages in Höhe von 10.000 € gegen den Beklagten. Der Festsetzungsbescheid vom 24. August 2020 bildet den Rechtsgrund seiner Zahlung, der nachträglich nicht durch das Schreiben des Beklagten vom 7. September 2020 entfallen ist. Deshalb scheidet ein Anspruch aus einem - gewohnheitsrechtlich anerkannten - öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruch aus.

54 Einerseits hatte der Kläger das zu diesem Zeitpunkt fällige Zwangsgeld aufgrund des rechtmäßigen Festsetzungsbescheides am 3. September 2020 gezahlt. Damit war die Vollstreckung beendet. Dass die Zahlung unter Vorbehalt erfolgte, ist aus den Verwaltungsakten nicht ersichtlich. Ebenso fällt es in den Risikobereich des Klägers, dass er trotz der Bemühungen seines vormaligen Prozessbevollmächtigten zahlte.

55 Andererseits lässt sich ein Rückzahlungsanspruch auch nicht aus dem Schreiben des Beklagten vom 7. September 2020 herleiten. Ausgehend vom Wortlaut ist der tatsächliche Wille der Beteiligten in entsprechender Anwendung von §§ 133, 157 BGB aus der Sicht eines objektiven Betrachters zu ermitteln (BVerwG, Urt. v. 21. August 2018 - 1 C 21.17 -, juris Rn. 25; Urt. v. 30. Juni 2016 - 7 C 5/15 -, juris Rn. 16; SächsOVG, Urt. v. 14. November 2024 - 4 A 465/19 -, juris Rn. 32; VGH BW, Urt. vom 25. April 2024 - 8 S 1738/22 -, juris Rn. 40). Aus dem Schreiben geht zunächst keine Aufhebung des Festsetzungsbescheides vom 24. August 2020 - auch nicht für den Fall, dass der Kläger das Gebäude bis zum 25. September 2020 beseitigt - durch eine ausdrückliche Regelung hervor. Der erste Satz: „... die Vollstreckung des Zwangsgeldes wird hiermit bis zum 25.09.2020 pausiert.“ ist aus objektiver Sicht derart zu verstehen, dass lediglich die Beitreibung des Zwangsgeldes hinausgeschoben wird. Diese Deutung räumt letztlich auch der Kläger ein. Hingegen ergibt sich aus der Formulierung im zweiten Absatz: „Das ... errichtete Nebengebäude ist durch Herrn .............. bis zum 25.09.2020 vollständig zu beseitigen. Anderenfalls wird die Vollstreckung wieder aufgenommen und das Zwangsgeld endgültig zur Zahlung fällig.“ nicht, dass unter der Bedingung der Restberäumung das Zwangsgeld aufgehoben wird. Vielmehr - und insoweit auch korrespondierend zum ersten Satz - ist die Aussage so zu verstehen, dass die Beitreibung in diesem Falle wieder aufgenommen wird und damit die Zahlung - eben endgültig - fällig wird. Dieses Verständnis entspricht auch der objektiv erkennbaren Intention der Behörde. Der Kläger hatte bereits zuvor mehrere Fristsetzungen verstreichen lassen, ohne der Verpflichtung auf vollständige Beseitigung nachzukommen. Mit der Fristsetzung wurde ihm 17 eine letzte Möglichkeit gegeben, das Gebäude zu beseitigen, bevor die Behörde die mit einem nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand verbundene Betreibung - etwa in Form einer Kontopfändung oder einer Pfändung und anschließender Versteigerung werthaltiger Gegenstände - einleitet und gegebenenfalls das zweite - insoweit bereits angedrohte - Zwangsgeld festsetzt. Der letzte Satz im Schreiben bezüglich der Kostenfolge lässt ebenfalls keine andere Schlussfolgerung zu. Er stellt lediglich klar, dass es auch bei einer vollständigen Beseitigung bis zum 25. September 2020 bei der mit Kostenbescheid vom 25. August 2020 angesetzten Kostenfolge verbleibt.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-02-26/1-a-178-24#rd_56

III. Über die Notwendigkeit der Zuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) hat der Senat nicht zu befinden, weil diese Entscheidung stets dem Gericht des ersten Rechtszugs obliegt; dies gilt auch im Fall eines stattgebenden Berufungsurteils (vgl. Senatsurt. v. 17. August 2023 - 1 A 213/21 -, juris, Rn. 38; Schaks, in; Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 162 Rn. 118 m. w. N.) und erst recht - wie hier - im Fall der Berufungszurückweisung.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-02-26/1-a-178-24#rd_57

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 Satz 1 und § 711 ZPO.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-02-26/1-a-178-24#rd_58

V. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen.

Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 349, S. 10) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 18 Satz 1 Nr. 1 oder 3 VwGO zur Verfügung steht; ausgenommen sind nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 oder Nr. 2 VwGO vertretungsbefugte Personen. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.

Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen.

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

gez.:

Meng Gretschel Frenzel

Beschluss§

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Satz 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 1.7.1 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 11/2013 (SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage). Der Hilfsantrag des Klägers ist bei der Streitwertberechnung nicht zu berücksichtigen. Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

19 Eine solche Identität liegt vor, wenn die Ansprüche nicht in der Weise nebeneinanderstehen können, dass das Gericht beiden stattgeben könnte, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich ziehen müsste (BVerwG, Beschl. v. 6. April 2020 - 4 B 43.19 -, juris Rn. 14). So liegt der Fall hier. Gegenstand beider Anträge ist letztlich die Rückzahlung des Zwangsgeldes durch den Beklagten. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.:

Meng Gretschel Frenzel