Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen
SächsVwVG§ 2 Allgemeine Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung
Stand: 26.08.2026
Ein Verwaltungsakt, der zu einer Zahlung, einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder Unterlassung verpflichtet, kann vollstreckt werden, wenn er
1. unanfechtbar geworden ist oder
2. ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.