Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen

SächsVwVG

§ 2 Allgemeine Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung

Stand: 26.08.2026

Sachsen6 Entscheidungen

Ein Verwaltungsakt, der zu einer Zahlung, einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder Unterlassung verpflichtet, kann vollstreckt werden, wenn er

1. unanfechtbar geworden ist oder

2. ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.

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