Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen
SächsVwVG§ 19 Zwangsmittel
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVwVG/19#abs-1 (1) Verwaltungsakte, die zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung verpflichten, werden mit Zwangsmitteln vollstreckt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVwVG/19#abs-2 (2) Zwangsmittel sind
1. Zwangsgeld und Zwangshaft,
2. Ersatzvornahme und Fiktion der Abgabe einer Erklärung,
3. unmittelbarer Zwang einschließlich Zwangsräumung und Wegnahme.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVwVG/19#abs-3 (3) Kommen mehrere Zwangsmittel in Betracht, so hat die Vollstreckungsbehörde dasjenige Zwangsmittel anzuwenden, das den Vollstreckungsschuldner und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVwVG/19#abs-4 (4) Durch die Anwendung eines Zwangsmittels darf kein Nachteil herbeigeführt werden, der erkennbar außer Verhältnis zum Zweck der Vollstreckung steht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVwVG/19#abs-5 (5) Zwangsmittel dürfen wiederholt und solange angewandt werden, bis der Verwaltungsakt vollzogen oder auf andere Weise erledigt ist. Zur Erzwingung einer Duldung oder Unterlassung dürfen Zwangsmittel nicht mehr angewandt werden, wenn eine weitere Zuwiderhandlung nicht mehr zu befürchten ist.