Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen
SächsVwVG§ 20 Androhung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVwVG/20#abs-1 (1) Zwangsmittel sind vor ihrer Anwendung von der Vollstreckungsbehörde schriftlich anzudrohen. Dem Vollstreckungsschuldner ist in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen. Eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVwVG/20#abs-2 (2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt, der vollstreckt werden soll, verbunden werden. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn Rechtsbehelfen keine aufschiebende Wirkung zukommt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVwVG/20#abs-3 (3) Die Androhung muss sich auf bestimmte Zwangsmittel beziehen. Werden mehrere Zwangsmittel angedroht, ist anzugeben, in welcher Reihenfolge sie angewandt werden sollen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVwVG/20#abs-4 (4) Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVwVG/20#abs-5 (5) Wird Ersatzvornahme angedroht, so sind in der Androhung die voraussichtlichen Kosten anzugeben.