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OVG Sachsen Beschluss vom 06.01.2026 – 1 B 325/25
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Az.: 1 B 325/25 7 L 1286/25 VG Dresden SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss§
In der Verwaltungsrechtssache der prozessbevollmächtigt:
die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister Lingnerallee 3, 01069 Dresden Pfändung; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde gegen wegen – Antragstellerin – – Beschwerdeführerin – – Antragsgegnerin – – Beschwerdegegnerin – 2
hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Gretschel und den Richter am Oberverwaltungsgericht Frenzel am 6. Januar 2026
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 18. Dezember 2025 - 7 L 1286/25 - wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.049,62 € festgesetzt.
Gründe§
I. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, die den Prüfungsumfang des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO begrenzen, rechtfertigen eine Änderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Dresden nicht.
1. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2025 hat das Verwaltungsgericht Dresden den Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, einstweilen die Zwangsvollstreckung in das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ............................................., einzustellen und die Versteigerung auszusetzen, als unbegründet abgelehnt.
4 Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss aus, der Antragstellerin stehe nach der im vorläufigen Rechtschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ein Anspruch auf Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung weder nach § 16 SächsVwVG i. V. m. § 258 AO noch auf der Grundlage des § 14 SächsVwVG i. V. m. § 257 AO (gemeint ist wohl § 297 AO) zu.
5 Eine Unbilligkeit der Vollstreckung im Sinne des § 258 AO sei nicht glaubhaft gemacht worden. Hierfür genüge weder, dass die Antragstellerin das Fahrzeug für ihren Geschäftsbetrieb benötige, noch dass sie erkläre, dringend auf das Fahrzeug als Sicherheit für einen Überbrückungskredit angewiesen zu sein. Zum einen handele es sich bei dem Umstand, dass eine Sache infolge Pfändung dem Vollstreckungsschuldner nicht mehr zur Verfügung stehe, um einen mit 3 einer Vollstreckung üblicherweise verbundenen Nachteil. Zum anderen habe die Antragstellerin erklärt, für eine Vollstreckung stehe hinreichend Vermögen zur Verfügung. Insoweit könne sie dann darauf verwiesen werden, dieses Vermögen als Sicherheit für einen Überbrückungskredit einzusetzen.
6 Eine Unbilligkeit sei auch nicht aus dem Grunde anzunehmen, weil die Antragstellerin einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt habe, über den noch nicht entschieden worden sei. Ihr sei zwar zuzugestehen, dass sich eine Vollstreckung durchaus als unangemessener Nachteil darstellen könne, wenn der Vollstreckungsschuldner einen Antrag auf Stundung, Zahlungsaufschub, Erlass oder Aussetzung der Vollziehung gestellt habe. Hier sei allerdings festzustellen, dass entsprechende Anträge sowohl gegen die Vollziehbarkeitsanordnung als auch gegen die Festsetzung der Zwangsgelder von der Antragsgegnerin und auch der Kammer bereits abgelehnt worden seien und sich damit bereits die Frage stelle, ob jeder weitere Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung die Vollstreckung zeitweilig verhindern können sollte. Darüber hinaus erfordere die Annahme einer Unbilligkeit jedoch auch, dass der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit gewisser bzw. hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben werde. Dies sei für das Verwaltungsgericht nicht ersichtlich. Neue Gesichtspunkte seien nicht geltend gemacht worden. Letztlich liege den Einwänden der Antragstellerin zugrunde, dass sie die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin und der Kammer, wonach sich die Nutzungsuntersagung ebenso wie die Festsetzung der Zwangsgelder nach summarischer Prüfung als rechtmäßig darstellen, nicht teile, und aus diesem Grund keine Vollstreckung stattfinden dürfe.
7 Der Antrag habe auch im Hinblick auf § 14 SächsVwVG i. V. m. § 297 AO keinen Erfolg. Es sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Antragstellerin in überschaubarer Zeit gewillt sei, die der Vollstreckung zugrunde liegenden Forderungen zu bezahlen. Dies gelte insbesondere auch für die festgesetzten und vorläufig vollstreckbaren Zwangsgelder.
2. Gegen den ihr am 22. Dezember 2025 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 23. Dezember 2025 Beschwerde eingelegt und begründet. Mit Schriftsatz vom 5. Januar 2026 vertiefte die Antragstellerin ihre Begründung und legte mit gesondertem Schriftsatz vom 5. Januar 2026 die eidesstattliche Versicherung des Herrn K.... S....... vom 5. Januar 2026 vor. Der per Fax eingegangene Schriftsatz des anwaltlich nicht vertretenen Herrn P... S....... lag dem Senat vor.
9 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zwecks Regelung eines einstweiligen Zustandes im Sinne des § 123 VwGO sei begründet, da sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund vorlägen. Der Anordnungsanspruch ergebe sich aus §§ 16 4 SächsVwVG i. V. m. § 258 AO sowie gemäß § 14 Abs. 1 VwVG i. V. m. § 297 AO. Außerdem liege der Anordnungsgrund vor.
10 Die Versteigerung des Fahrzeuges der Antragstellerin sei unbillig. Es bestehe keine Notlage, diese Zwangsversteigerung im „Hauruck-Verfahren“ durchzuziehen. Die Vollstreckungsmaßnahme werde zur Unzeit ausgebracht. Über die Beschwerden der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Grundverwaltungsakt der Nutzungsuntersagung vom 3. April 2019 mit der Anordnung des Sofortvollzuges vom 8. November 2024 und über die Ablehnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldfestsetzungen vom 26. Juni 2025 über 8.000,00 € und vom 14. Juli 2025 über 16.000,00 € sei jeweils noch nicht entschieden. Die Anhängigkeit dieser Beschwerden bewirke, dass sie bereits aufschiebende Wirkung gemäß § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO hätten, da es hier um die Beschwerde gegen die Festsetzung eines Zwangsmittels gehe. Solange seien sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen unbillig. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich bereits die Frage stelle, ob jeder weitere Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung die Vollstreckung zeitweilig verhindern können sollte, verstoße gegen das Grundrecht der Antragstellerin auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Außerdem setze die Annahme einer Unbilligkeit nicht voraus, dass der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Grundverwaltungsaktes mit gewisser bzw. hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben werde. Jedenfalls habe er ohnehin mit zumindest einfacher Wahrscheinlichkeit Erfolg, so dass eine Unbilligkeit anzunehmen sei. Der gegenteiligen Auffassung des Bundesfinanzhofes sei nicht zu folgen. Schließlich liege auch ein Abwägungsfehler vor. Diese gebotene Ermessensabwägung habe das Verwaltungsgericht nicht fehlerfrei im angefochtenen Beschluss durchgeführt.
Mit der Pfändung des Fahrzeuges habe die Antragsgegnerin bereits ausreichend einen Vermögensgegenstand gesichert. Mit der Versteigerung werde die Antragstellerin aber sämtliche Eigentumsrechte unumkehrbar verlieren, auch wenn sich die Zwangsvollstreckung im Nachgang als rechtswidrig erweisen werde. Ein Zuwarten sei der Antragsgegnerin daher zumutbar.
11 Der Antragstellerin stehe auch der spezielle Vollstreckungsaufschub nach § 297 AO zu. Dieser spezielle Vollstreckungsaufschub gelte nicht nur, wenn dem Vollstreckungsschuldner Gelegenheit geboten werden solle, die Schuld durch freiwillige Zahlungen zu tilgen und der Vollstreckungsschuldner gewillt sei, die der Vollstreckung zugrunde liegenden Forderungen in überschaubarer Zeit zu bezahlen. Er sei auch angebracht, wenn die Ausgangsverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes noch anhängig seien. Es sei nur erforderlich, dass sich die Unbilligkeit der Verwertung aus dem Zeitmoment ergebe.
12 Der Anordnungsgrund ergebe sich schließlich aus der besonderen Eilbedürftigkeit der Sache, weil die Zoll-Auktion bereits am 22. Dezember 2025 begonnen habe und noch bis zum 7. 5 Januar 2026, 8.00 Uhr, fortgesetzt werde. Darüber hinaus benötige die Antragstellerin das Fahrzeug für weitere Sicherheitenbestellungen und zur Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebs.
13 Die Versteigerung bedeute zudem für die Kommanditistin der Antragstellerin, Frau D..... S....... eine besondere persönliche Härte. Sie sei in eine psychische Notlage geraten.
14 Die Antragsgegnerin verteidigt den Beschluss des Verwaltungsgerichts.
3. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
16 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung der Zwangsvollstreckung in das Fahrzeug ....................... der Antragstellerin zu Recht als unbegründet abgelehnt. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf die die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Auch danach hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch weder nach § 16 SächsVwVG i. V. m. § 258 AO noch auf der Grundlage des § 14 SächsVwVG i. V. m. § 297 AO.
a) Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, ist eine Unbilligkeit im Sinne § 258 AO gegeben, wenn die Vollstreckung insgesamt oder einzelne Vollstreckungsmaßnahmen dem Vollstreckungsschuldner einen unangemessenen Nachteil bringen würden, der durch kurzfristiges Zuwarten oder durch andere Vollstreckungsmaßnahmen vermieden werden könnte. Ob ein unangemessener Nachteil vorliegt, ist im konkreten Einzelfall durch Abwägung der Interessen des Vollstreckungsschuldners an dem Aufschub gegenüber den Interessen der Allgemeinheit an der Durchführung der Vollstreckung festzustellen. Hierfür reichen Nachteile, die üblicherweise mit der Vollstreckung oder einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen verbunden sind, nicht aus, auch wenn sie für sich betrachtet für den Vollstreckungsschuldner erheblich sind (Klüger, in: Koenig, AO, 6. Aufl. 2026, § 258 Rn. 5).
18 Soweit die Antragstellerin sich darauf stützt, dass sie durch die Versteigerung ihre Eigentumsrechte an dem Fahrzeug durch den Zuschlag verliert, so stellt dies eine übliche Folge einer Vollstreckungsmaßnahme im Sinne einer Verwertung dar. Ebenso führt der Vortrag, das Fahrtzeug diene „weiteren Sicherheitsbestellungen und zur Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebes“, nicht zum Erfolg der Beschwerde. Die Antragstellerin legt – worauf das Verwaltungsgericht bereits hingewiesen hatte – nicht im Ansatz substantiiert dar, dass das Fahrzeug einen über den einer Vollstreckung mit sich bringenden Nachteil hinausgehenden unverzichtbaren Bestandteil des Geschäftsbetriebs darstellt. Schließlich führt auch die vorgetragene 6 psychische Notlage der Kommanditistin der Antragstellerin nicht zu einer Unbilligkeit der Vollstreckungsmaßnahme. Zum einen ist Vollstreckungsschuldnerin die Kommanditgesellschaft, auf die hier abzustellen ist. Zum anderen ist bereits die psychische Notlage nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Ein nicht näher substantiierter Vortrag dahingehend, die Gesundheit sei infolge der dauernden Sorgen und Probleme angegriffen, reicht nicht aus; vielmehr bedarf es nachvollziehbarer Ausführungen zur Art und Schwere der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (BFH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - VII B 35/04 -, juris Rn. 10). Weder der eidesstattlichen Versicherung des Ehemanns noch dem vorgelegten ärztlichen Attest lassen sich substantiierte Angaben zur Erkrankung, Wirkung, Dauer und Folgen entnehmen. Insbesondere das Attest enthält lediglich die Angabe, dass Frau D..... S....... aufgrund „ihres aktuell schlechten Befindens nicht in der Lage“ sei, am 11. November 2025 „zur Gerichtsverhandlung in L...... zu erscheinen“. Weitergehende Angaben werden nicht getätigt.
19 Ebenso führt weder die anhängige Beschwerde der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Grundverwaltungsakt der Nutzungsuntersagung vom 3. April 2019 mit der Anordnung des sofortigen Vollzuges vom 8.November 2024 - 1 B 147/25 noch die Beschwerde über die Ablehnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldfestsetzungen vom 26. Juni 2025 über 8.000,00 € und vom 14. Juli 2025 über 16.000,00 € - 1 B 295/25 zur Annahme der Unbilligkeit. Dass die Nutzungsuntersagung selbst rechtswidrig sein könnte und deshalb erhobene Rechtsbehelfe in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich erfolgreich sein werden, genügt allein nicht. Widerspruch und Klage gegen die Nutzungsuntersagung haben gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO – wie hier – bei Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung, solange diese nicht wiederhergestellt wird (§ 80 Abs. 5 VwGO). Sie hindern deshalb gemäß § 2 Nr. 2 SächsVwVG nicht die Vollstreckung der Nutzungsuntersagung. Dies lässt den Rückschluss zu, dass der Gesetzgeber die Vollstreckung grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der Aussetzung der Vollziehung bzw. der Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung für unzulässig gehalten hat, so dass für einen einstweiligen Vollstreckungsaufschub zumindest ein rechtzeitig gestellter Aussetzungsantrag erforderlich ist, der - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - überwiegend wahrscheinlich erfolgreich sein wird (SächsOVG, Beschl. v. 4. Februar 2016 - 5 A 602/13 –, juris Rn. 9 m.w.N.). Dass die beim Senat anhängigen Beschwerden überwiegend erfolgreich sein werden, ist nicht ersichtlich. Vielmehr sind die Erfolgsaussichten allenfalls als offen zu betrachten. Damit verbleibt es bei der gesetzgeberischen Wertung, dass für sofort vollziehbar erklärte Verwaltungsakte vollstreckt werden können. Dies gilt insbesondere, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit - wie hier wegen durch die Behörde angenommenen Fehlens der Rettungs- und Fluchtwege - der Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben dient.
20 Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertritt, die anhängigen Beschwerden bewirkten eine aufschiebende Wirkung gemäß § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO, so folgt der Senat dieser Ansicht nicht. Nach dieser Norm hat die Beschwerde nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Damit sind aber gerichtliche - und nicht verwaltungsvollstreckungsrechtliche - Ordnungs- und Zwangsmittel gemeint.
21 Ob - wie die Antragstellerin meint - ein Fehler im Ermessensgebrauch vorliegt, weil es für die Antragsgegnerin ausreichend sei, das gepfändete Fahrzeug lediglich zu sichern, so kommt es bereits nicht auf eine Ermessensausübung an, weil das Tatbestandsmerkmal der Unbilligkeit i. S. v. § 258 AO nicht vorliegt. Deshalb musste sich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung hierzu nicht verhalten.
b) Ebenfalls liegt kein Anordnungsgrund nach § 14 SächsVwVG i. V. m. § 297 AO vor.
23 Die Vollstreckungsbehörde kann danach die Verwertung gepfändeter Sachen unter Anordnung von Zahlungsfristen zeitweilig aussetzen, wenn die alsbaldige Verwertung unbillig wäre. Wie sich bereits aus dem Wortlaut ergibt („Anordnung von Zahlungsfristen“), soll der Vollstreckungsschuldner die Gelegenheit bekommen, die Verwertung der gepfändeten Sache durch freiwillige Zahlungen doch noch abzuwenden. Das Interesse des Vollstreckungsschuldners an der gepfändeten Sache kann schützenswert sein, wenn dieser zu einer zeitnahen Zahlung bereit sowie fähig ist und nicht lediglich das Verwertungsverfahren hinauszögern will (Baldauf, in: BeckOK, AO, 34. Edition - Stand: 17. Oktober 2025, § 297 Rn. 1). Da § 297 die Anordnung von Zahlungsfristen vorsieht, handelt es sich um einen speziellen Vollstreckungsaufschub (Klüger, in: Koenig, AO, 6. Aufl. 2026, § 297, Rn. 1). Da die Antragstellerin bereits nicht vorgetragen hat, die festgesetzten Zwangsgelder zu begleichen, kommt dieser spezielle Vollstreckungsaufschub nicht in Betracht. Auf die Anhängigkeit der weiteren Beschwerden kommt es hier nicht an. Davon abgesehen vermögen sie - wie oben ausgeführt - ohnehin keine Unbilligkeit zu begründen. Gleichfalls begründen die von der Antragstellerin vorgetragenen Verfahrensfehler (keine Stellungnahmemöglichkeit zum Wertgutachten, sittenwidrige Ausführungen zum Fahrzeug) bei der Versteigerung keine Unbilligkeit i. S. v. § 297 AO.
24 Schließlich begründet der Vortrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe gegen § 14 Abs. 1 i. V. m. § 300 AO (inhaltsgleiche Vorschrift zu § 817a ZPO) verstoßen, keine Unbilligkeit. Davon abgesehen, dass es sich bei § 300 Abs. 1 Satz 2 AO um eine Sollvorschrift handelt, kann das Wertgutachten Gutachten Nr. ...... des T................... GmbH laut der Gegenstandsbeschreibung auf der Plattform www.zoll-auktion.de bei der Antragsgegnerin angefordert werden. Nach Satz 1 darf der Zuschlag nur auf ein Gebot erteilt werden, das mindestens die Hälfte 8 des gewöhnlichen Verkaufswerts der Sache erreicht (Mindestgebot). Wenn also der Fahrzeugwert nach Schätzung der Antragstellerin bis 24.000,00 € beträgt und das höchste Gebot am 4. Januar 2026 um 17:44 Uhr bei 14.100,00 € stand, besteht bereits nicht mehr die Gefahr, dass das Fahrzeug unter Verstoß gegen § 300 Abs. 1 Satz 1 AO versteigert wird.
II. Aus den genannten Gründen ist auch der Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung, den der Senat unter Heranziehung des Rechtsschutzbedürfnisses der Antragstellerin diesem Verfahren zugeordnet hat - im Verfahren 1 B 295/25 wäre der Antrag bereits unzulässig -, abzulehnen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
IV. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr.
1.7.1 sowie 1.5 des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entspricht der Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts. Es ist die Hälfte (Nr. 1.5 – Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) des Viertels des Streitwerts der Hauptsache (Nr. 1.7.1) zu Grunde zu legen. Dies ergibt als Streitwert 1/8 von 24.396,92 €, mithin den Betrag von 3.049,62 €.
28 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG). Meng Gretschel Frenzel