§ 257 Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 56
Nach Gewicht
- BFH, 18.12.2001 – VII R 56/99Zitiert von 14
- SG Berlin, 30.08.2019 – S 205 AS 7068/19 ERZitiert von 1
- LSG Niedersachsen-Bremen, 22.11.2023 – L 11 AS 152/23 B ER
- BSG, 25.06.2015 – B 14 AS 38/14 RErstattung von Vorverfahrenskosten - Widerspruch gegen die Vollstreckungsankündigung eines Hauptzollamtes wegen Rückforderung von Leistungen der Grundsicherung für ArbeitsuchendeZitiert von 31
- FG Niedersachsen, 21.12.2020 – 15 V 127/20Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 27.05.2020 – L 3 AS 1168/20 ER-B
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 17.12.2025 – L 2 AS 1436/25 B ER
- LSG NRW, 12.12.2025 – L 11 KR 736/25 B ER
- FG Hessen, 30.09.2025 – 2 K 745/25
56 Entscheidungen zu § 257 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 257 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/257#abs-1 (1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, sobald
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/257#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. Ist der Verwaltungsakt durch eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben worden, so gilt dies nur, soweit die Entscheidung unanfechtbar geworden ist und nicht auf Grund der Entscheidung ein neuer Verwaltungsakt zu erlassen ist. Im Übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet worden ist.