Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 257 Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen56 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/257#abs-1 (1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, sobald

1.
die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen des § 251 Absatz 1 weggefallen sind,
2.
der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben wird,
3.
der Anspruch auf die Leistung erloschen ist,
4.
die Leistung gestundet worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/257#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. Ist der Verwaltungsakt durch eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben worden, so gilt dies nur, soweit die Entscheidung unanfechtbar geworden ist und nicht auf Grund der Entscheidung ein neuer Verwaltungsakt zu erlassen ist. Im Übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet worden ist.

§ 256 § 258