Gesetze / Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

VwVG

§ 14 Festsetzung der Zwangsmittel

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund86 Entscheidungen

Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt, so setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest. Bei sofortigem Vollzug (§ 6 Abs. 2) fällt die Festsetzung weg.

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