§ 14 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Stand: 13.04.2025
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird.
Wird zitiert von 265 Entscheidungen zu § 14 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Hessen, 23.06.2010 – 4 K 2258/09Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 10.07.2012 – 6 K 218/10 KZitiert von 1
- FG Hessen, 21.01.2016 – 4 K 2615/13
- FG Düsseldorf, 17.09.2013 – 6 K 2430/13 K
- FG Münster, 10.10.2024 – 3 K 751/22 F
- BFH, 25.09.2025 – III R 16/25Gewerbesteuerpflicht einer rechtsfähigen Stiftung
Zuletzt entschieden
- FG Köln, 08.12.2025 – 10 K 760/22
- BFH, 22.05.2025 – V R 22/23Beihilfeprüfung und steuerrechtliche Gemeinnützigkeit von ServicekörperschaftenZitiert von 4
- FG Hamburg, 08.04.2025 – 5 K 103/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.