§ 14 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 229
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Hessen, 23.06.2010 – 4 K 2258/09Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 10.07.2012 – 6 K 218/10 KZitiert von 1
- FG Hessen, 21.01.2016 – 4 K 2615/13
- FG Düsseldorf, 17.09.2013 – 6 K 2430/13 K
- FG Münster, 10.10.2024 – 3 K 751/22 F
- BFH, 25.09.2025 – III R 16/25Gewerbesteuerpflicht einer rechtsfähigen Stiftung
Zuletzt entschieden
- FG Köln, 08.12.2025 – 10 K 760/22
- BFH, 22.05.2025 – V R 22/23Beihilfeprüfung und steuerrechtliche Gemeinnützigkeit von ServicekörperschaftenZitiert von 4
- FG Hamburg, 08.04.2025 – 5 K 103/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird.