Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 258 Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen160 Entscheidungen

Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.

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