Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen
SächsVwVG§ 16 Sonstige Vorschriften für die Beitreibung
Stand: 26.08.2026
Im Übrigen gelten für die Beitreibung § 251 Absatz 2 Satz 2, die §§ 258, 260, 262 bis 264, 266, 267 und 324 bis 327 der Abgabenordnung entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 16 SächsVwVG →
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