Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 149
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 135
Nach Gewicht
- VG Köln, 16.10.2001 – 15 L 505/01
- VGH Bayern, 05.09.2025 – 22 CS 25.1629, 22 AS 25.1634
- OVG NRW, 18.10.2021 – 18 B 1628/21Zitiert von 6
- VG Köln, 11.02.2019 – 5 L 93/19
- OVG Hamburg, 07.02.2018 – 1 So 7/18Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 07.07.2010 – 1 ME 128/10Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
135 Entscheidungen zu § 149 VwGO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 149 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/149#abs-1 (1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Das Gericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst bestimmen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/149#abs-2 (2) §§ 178 und 181 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.