Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung

VwGO

§ 149

Stand: 10.06.2019

Bund135 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/149#abs-1 (1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Das Gericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst bestimmen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/149#abs-2 (2) §§ 178 und 181 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 148 § 150