§ 300 Mindestgebot
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 5
- OLG Düsseldorf, 21.05.1992 – I-18 U 248/91
- BGH, 20.12.2006 – VII ZB 88/06Zitiert von 3
- BGH, 03.03.2005 – III ZR 273/03Zitiert von 1
- KG, 08.11.2019 – 7 U 168/18
- LAG Düsseldorf, 24.10.2001 – 12 Sa 958/01Zitiert von 2
5 Entscheidungen zu § 300 AO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/300#abs-1 (1) Der Zuschlag darf nur auf ein Gebot erteilt werden, das mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswerts der Sache erreicht (Mindestgebot). Der gewöhnliche Verkaufswert und das Mindestgebot sollen bei dem Ausbieten bekannt gegeben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/300#abs-2 (2) Wird der Zuschlag nicht erteilt, weil ein das Mindestgebot erreichendes Gebot nicht abgegeben worden ist, so bleibt das Pfandrecht bestehen. Die Vollstreckungsbehörde kann jederzeit einen neuen Versteigerungstermin bestimmen oder eine anderweitige Verwertung der gepfändeten Sachen nach § 305 anordnen. Wird die anderweitige Verwertung angeordnet, so gilt Absatz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/300#abs-3 (3) Gold- und Silbersachen dürfen auch nicht unter ihrem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden. Wird ein den Zuschlag gestattendes Gebot nicht abgegeben, so können die Sachen auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde aus freier Hand verkauft werden. Der Verkaufspreis darf den Gold- oder Silberwert und die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswerts nicht unterschreiten.