§ 817a Mindestgebot
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/817a#abs-1 (1) Der Zuschlag darf nur auf ein Gebot erteilt werden, das mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes der Sache erreicht (Mindestgebot). Der gewöhnliche Verkaufswert und das Mindestgebot sollen bei dem Ausbieten bekannt gegeben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/817a#abs-2 (2) Wird der Zuschlag nicht erteilt, weil ein das Mindestgebot erreichendes Gebot nicht abgegeben ist, so bleibt das Pfandrecht des Gläubigers bestehen. Er kann jederzeit die Anberaumung eines neuen Versteigerungstermins oder die Anordnung anderweitiger Verwertung der gepfändeten Sache nach § 825 beantragen. Wird die anderweitige Verwertung angeordnet, so gilt Absatz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/817a#abs-3 (3) Gold- und Silbersachen dürfen auch nicht unter ihrem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden. Wird ein den Zuschlag gestattendes Gebot nicht abgegeben, so kann der Gerichtsvollzieher den Verkauf aus freier Hand zu dem Preise bewirken, der den Gold- oder Silberwert erreicht, jedoch nicht unter der Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 817a ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 10.05.2007 – V ZB 83/06Zwangsversteigerung: Wirksamkeit des Eigengebots eines Gläubigervertreters zur Herbeiführung der Rechtsfolgen des § 85a ZVG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 41
- LG Essen, 16.11.1989 – 8 O 351/89
- BVerfG, 07.12.1977 – 1 BvR 734/77Eigentumsgarantie bei Zwangsversteigerung zu einem weit unter dem Wert des Grundstücks liegenden HöchstgebotZitiert von 4
- BGH, 20.12.2006 – VII ZB 88/06Zitiert von 4
- LG München II, 16.05.2024 – 6 T 2053/23
- OLG Frankfurt am Main, 06.10.2020 – 3 Ws 573/20
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 23.04.2020 – 12 U 42/19
- AG Kerpen, 14.11.2018 – 34 M 921/18
- OVG Saarland, 14.07.2006 – 3 W 4/06
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 817a ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.