Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 297 Aussetzung der Verwertung

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen5 Entscheidungen

Die Vollstreckungsbehörde kann die Verwertung gepfändeter Sachen unter Anordnung von Zahlungsfristen zeitweilig aussetzen, wenn die alsbaldige Verwertung unbillig wäre.

§ 296 § 298