Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 297 Aussetzung der Verwertung

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen6 Entscheidungen

Die Vollstreckungsbehörde kann die Verwertung gepfändeter Sachen unter Anordnung von Zahlungsfristen zeitweilig aussetzen, wenn die alsbaldige Verwertung unbillig wäre.

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