Rechtsprechung / OVG NRW / 2007

OVG NRW Beschluss vom 22.06.2007 – 13 A 1504/06

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0622.13A1504.06.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 21. Februar 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-22/13-a-1504-06#rd_1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nur im rechtlichen Rahmen der Darlegungen des Klägers zu prüfen sind, liegen nicht vor.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-22/13-a-1504-06#rd_2

Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Bei diesem Zulassungsgrund, der die Einzelfallgerechtigkeit gewährleistet und der ermöglichen soll, unbillige oder grob ungerechte Entscheidungen zu korrigieren, kommt es nicht darauf an, ob die angefochtene Entscheidung in allen Punkten der Begründung richtig ist, sondern nur darauf, ob ernstliche Zweifel im Hinblick auf das Ergebnis der Entscheidung bestehen. Ernstliche Zweifel sind dabei anzunehmen, wenn gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, d. h., wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in der angefochtenen Gerichtsentscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-22/13-a-1504-06#rd_3

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838; OVG NRW, Beschlüsse vom 8.3.2007 - 13 A 1417/05 -, und vom 8.1.2007 - 13 A 4307/06 und 13 A 3884/06 -.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-22/13-a-1504-06#rd_4

In diesem Sinne bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das die Klage - selbstständig tragend - als unzulässig abgewiesen hat. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage, die sich auf ein erledigtes Verpflichtungsbegehren bezieht, ist - abgesehen von weiteren Voraussetzungen - nur zulässig, wenn der Kläger klagebefugt ist, d.h. wenn er einen Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts gehabt hätte (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog, § 42 Abs. 2 VwGO analog). Hier hatte der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 BtMG bezüglich des Erwerbs von 15 g Natrium-Pentobarbital zum Zweck des Einsatzes für den Suizid seiner verstorbenen Ehefrau aus Art. 6 Abs. 1 GG oder aus Art. 8 bzw. 13 EMRK.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-22/13-a-1504-06#rd_5

Ein solcher Anspruch des Klägers folgt nicht aus Art. 6 Abs. 1 GG. Nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung; geschützt wird das eheliche Zusammenleben und die freie Entscheidung darüber, wie dieses eheliche Zusammenleben ausgestaltet wird. Insoweit verpflichtet die Norm den Staat Ehe und Familie zu schützen und schützt vor Eingriffen in das Ehe- und Familienleben.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-22/13-a-1504-06#rd_6

Vgl. zu alldem Gröschner, in: Dreier, GG, 2. Aufl. 2004, Art. 6 Rdnr. 63 ff., Schmitt-Kammler, in: Sachs, GG, 4. Aufl. 2007, Art. 6 Rdnr. 17 ff., 26, Lecheler, in: HStR VI, 1989, § 133, Rdnr. 49 ff., 76 ff. jeweils m.w.N.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-22/13-a-1504-06#rd_7

Das Recht des Klägers auf einen Schutz von Ehe und Familie wird durch die Verweigerung der begehrten Erlaubnis nicht beeinträchtigt. Insoweit verkennt der Senat nicht, dass die eheliche Gemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau durch ihre existentiellen Leiden im Sinne einer "Schicksalsgemeinschaft" nachhaltig geprägt worden ist. Gleichwohl zielte der Erwerb von Natrium- Pentobarbital für den Suizid seiner Ehefrau in letzter Konsequenz nicht auf eine Fortsetzung, sondern auf eine Beendigung der ehelichen Gemeinschaft. Insoweit kann offen bleiben, ob aus Art. 6 Abs. 1 GG ein Recht auf Beendigung einer ehelichen Gemeinschaft durch Scheidung folgen kann. Ein Recht auf Beendigung einer ehelichen Gemeinschaft durch Suizid eines Ehepartners folgt daraus jedenfalls nicht.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-22/13-a-1504-06#rd_8

Vgl. zur Frage ob aus Art. 6 Abs. 1 GG ein Recht auf Beendigung einer ehelichen Gemeinschaft durch Scheidung folgt Schmitt-Kammler, a.a.O., Rdnr. 23; Lecheler, a.a.O., Rdnr. 74 ff. jeweils m.w.N. Zum gleichgelagerten Problem bei Art. 8 Abs. 1 EMRK vgl. Wildhaber, IntKommEMRK, Stand September 2003, Art. 8 Rdnr. 165 ff.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-22/13-a-1504-06#rd_9

Ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Erlaubnis bezüglich des Erwerbs von 15 g Natrium-Pentobarbital zum Zweck des Einsatzes für den Suizid seiner verstorbenen Ehefrau folgt auch nicht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person u.a. das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. "Privatleben" im Sinne dieser Bestimmung bezeichnet die private Sphäre, in der das Individuum die Entwicklung und Erfüllung seiner Persönlichkeit anstreben können soll; um diese private Sphäre geht es aber jedenfalls dann nicht mehr, wenn im Rahmen der Entwicklung und Erfüllung der Persönlichkeit die Rechte anderer unmittelbar tangiert werden. "Familienleben" im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK bezeichnet den natürlichen tatsächlichen Kontakt innerhalb einer Familie. Hinsichtlich beider Schutzbereiche schützt Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht nur vor Eingriffen, die Konventionsstaaten sind auch verpflichtet Maßnahmen zu treffen, die das Privat- und Familienleben ermöglichen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-22/13-a-1504-06#rd_10

Vgl. zu alldem Frowein, in: Frowein/Peukert, EMRK, 2. Aufl. 1996, Art. 8 Rdnr. 4, 9 ff., 15; 19 ff., Meyer-Ladewig, EMRK, 2003, Art. 8 Rdnr. 2, 4, 19; Uerpmann- Wittzack, in: Ehlers, Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten, 2. Aufl. 2005, § 3 Rdnr. 9 jeweils m.w.N.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-22/13-a-1504-06#rd_11

Durch die Nichterteilung der begehrten Erlaubnis wird weder das Recht des Klägers auf Familien-, noch auf Privatleben beeinträchtigt. Zum Recht auf Familienleben gilt das oben zu Art. 6 Abs. 1 GG Gesagte entsprechend. Auch das Recht auf Privatleben des Klägers ist nicht einschlägig. Zwar verkennt der Senat auch insoweit nicht, dass der Kläger durch die - wie gesagt existentiellen - Leiden seiner Ehefrau in seiner Privatsphäre tief geprägt worden ist. Gleichwohl geht der Erwerb von Natrium-Pentobarbital zum Zweck des Einsatzes für den (damals geplanten und in der Folge umgesetzten) Suizid seiner Ehefrau weit über seine Privatsphäre hinaus. Der Suizid seiner Ehefrau kann nur etwas mit ihrer nach Art. 8 EMRK geschützten Privatsphäre zu tun haben.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-22/13-a-1504-06#rd_12

Zu einem etwaigen Schutz des Rechts auf Suizid durch Art. 8 EMRK siehe EGMR, Urteil vom 29.4.2002 - 2346/02 -, NJW 2002, S. 2851 (Pretty/Vereinigtes Königreich); Schweizerisches Bundesgericht, Urteil vom 3.11.2006 - 2A.48/2006 und 2A.66/2006) - ; Wildhaber, a.a.O., Rdnr. 267 ff.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-22/13-a-1504-06#rd_13

Gerade der Umstand, dass ein Recht auf Suizid - möglicherweise - im Recht auf Privatleben wurzelt und insoweit möglicherweise durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt wird, macht deutlich, dass es eigenständige "Drittrechte" auf Beteiligung an einem Suizid oder auf Ermöglichung eines Suizids eines anderen Menschen - auch aus Art. 6 Abs. 1 GG oder aus Art. 8 Abs. 1 EMRK (Schutz der Familie) - nicht geben kann. Dies verbietet der höchstpersönliche Charakter eines solchen - etwa - bestehenden Rechts auf Suizid; diese Höchstpersönlichkeit muss ungeachtet auch einer noch so engen familiären Verbindung unantastbar bleiben. Dementsprechend ist die Europäische Kommission für Menschenrechte zum Ergebnis gekommen, dass ein eigenständiges Recht auf Teilnahme an einem Suizid nicht durch Art. 8 EMRK geschützt wird.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-22/13-a-1504-06#rd_14

Vgl. EKMR, Entscheidung vom 4. Juli 1983 - 10083/82 -, abrufbar unter http://cmiskp. echr.coe.int/tkp197/search.asp?skin=hudoc-en, Stand 18. Juni 2007.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-22/13-a-1504-06#rd_15

Nach Art. 13 EMRK hat jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt wird, das Recht bei einer innerstaatlichen Instanz einer wirksame Beschwerde zu erheben. Insoweit genügt die bloße Behauptung einer Konventionsverletzung aber nicht, vielmehr muss die Behauptung vertretbar sein. Auch können die Konventionsstaaten im Rahmen ihres Entscheidungsspielraums die Zugangsvoraussetzungen für die Beschwerde näher bestimmen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-22/13-a-1504-06#rd_16

Vgl. Frowein, a.a.O, Art. 13 Rdnr. 2; Meyer-Ladewig, a.a.O., Art. 13 Rdnr. 5, 13; Grabenwarter, in: Ehlers, Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten, 2. Aufl. 2005, § 6 Rdnr. 68.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-22/13-a-1504-06#rd_17

Hier liegt eine vertretbare Behauptung des Klägers, dass er in seinen in der Konvention anerkannten Rechten verletzt ist, nicht vor (siehe oben). Anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 34 EMRK. Insoweit kann offen bleiben, ob die "Verletztenbegriffe" in Art. 13 und 34 EMRK gleichläufig verstanden werden müssen. Jedenfalls gibt die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 34 EMRK für den vorliegenden Fall nichts her. In dieser Rechtsprechung ist nur geklärt, dass ein bereits vor dem EGMR anhängig gemachtes Verfahren bei Versterben des Beschwerdeführers von seinen Erben fortgesetzt werden kann, wenn daran ein berechtigtes Interesse besteht.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-22/13-a-1504-06#rd_18

Vgl. dazu Peukert, in: Frowein/Peukert, EMRK, 2. Aufl. 1996, Art. 25 Rdnr. 13 f.; Meyer-Ladewig, a.a.O., Art. 34 Rdnr. 4. Zu dieser Rechtsprechung gehört auch der vom Kläger bemühte Fall Deweer / Belgien (EGMR, Urteil vom 27.2.1980 - 6903/75 - ).

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-22/13-a-1504-06#rd_19

Hier geht es aber um die originäre Klagebefugnis eines Klägers, der einen Anspruch in Bezug auf eine andere Person geltend macht, und nicht um die Frage, ob und inwieweit ein Verfahren nach dem Tod eines Klägers durch dessen Erben weitergeführt werden kann (vgl. dazu § 173 VwGO i.V.m. § 239 ZPO). Auch kommt - wie gesagt - den Konventionsstaaten ein gewisser Entscheidungsspielraum zur Bestimmung der Zugangsvoraussetzungen für die Beschwerde nach Art. 13 EMRK zu. Dass dieser mit § 42 Abs. 2 VwGO überschritten worden wäre, ist nicht ersichtlich.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-22/13-a-1504-06#rd_20

Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) weist der vorliegende Rechtsstreit hinsichtlich der selbstständig tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Unzulässigkeit der Klage nicht auf.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-06-22/13-a-1504-06#rd_21

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist hinsichtlich der selbstständig tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Unzulässigkeit der Klage nicht ersichtlich.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

24

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz.

25

Der Beschluss ist unanfechtbar.