Art 25 Plenum des Gerichtshofs
Stand: 27.07.2026
Das Plenum des Gerichtshofs
a) wählt seinen Präsidenten und einen oder zwei Vizepräsidenten für drei Jahre; ihre Wiederwahl ist zulässig;
b) bildet Kammern für einen bestimmten Zeitraum;
c) wählt die Präsidenten der Kammern des Gerichtshofs; ihre Wiederwahl ist zulässig;
d) beschließt die Verfahrensordnung des Gerichtshofs;
e) wählt den Kanzler und einen oder mehrere stellvertretende Kanzler;
f) stellt Anträge nach Artikel 26 Absatz 2.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu Art 25 MRK →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93 · Asylrecht; Sichere DrittstaatenZitiert von 619
- BGH, 23.08.2007 – 3 StR 50/07Zitiert von 5
- EGMR, 12.12.2001 – 52207/99
- BVerfG, 08.11.2022 – 2 BvR 2480/10, 2 BvR 421/13, 2 BvR 756/16, 2 BvR 786/15, 2 BvR 561/18 · EPAZitiert von 21
- OVG Bremen, 17.10.2025 – 2 LA 294/23
- EGMR, 01.04.2010 – 12852/08
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 25 MRK zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.