Art 34 Individualbeschwerden
Stand: 27.07.2026
Der Gerichtshof kann von jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personengruppe, die behauptet, durch eine der Hohen Vertragsparteien in einem der in dieser Konvention oder den Protokollen dazu anerkannten Rechte verletzt zu sein, mit einer Beschwerde befasst werden. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, die wirksame Ausübung dieses Rechts nicht zu behindern.
Wird zitiert von 405 Entscheidungen zu Art 34 MRK →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EGMR, 15.10.2020 – 40495/15; 37273/15; 40913/15
- EGMR, 01.06.2010 – 22978/05
- EGMR, 20.06.2019 – 497/17
- EuGH, 26.02.2015 – C-200/13 PZitiert von 1
- EuGH, 18.01.2007 – C-229/05Bekämpfung des Terrorismus: Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage einer in der Liste restriktiver Maßnahmen geführten Organisation Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 73
- EuGH, 26.02.2015 – C-176/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 16.07.2026 – I ZB 107/25Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche: Reichweite der Staatenimmunität bei Verträgen über die Beschaffung von Gütern für Streitkräfte Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- EGMR, 16.12.2025 – 34701/21Zitiert von 2
- EuGH, 15.07.2025 – C-777/22Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 34 MRK zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.