Art 13 Recht auf wirksame Beschwerde
Stand: 27.07.2026
Wird zitiert von 444
Nach Gewicht
- EuGH, 10.09.2024 – C-29/22Zitiert von 13
- EuGH, 11.04.2018 – C-600/16Zitiert von 1
- BSG, 13.12.2005 – B 4 RA 220/04 BZitiert von 15
- BGH, 01.07.2021 – 3 StR 518/19Einziehung von Taterträgen aus internationalen Waffengeschäften: Ausdrucke einer E-Mail als präsentes Beweismittel; Verjährung der Erwerbstaten als Einwendung gegen den Schuldspruch; das aus der Tat Erlangte bei Ausfuhr von Gütern ohne Genehmigung; Beschränkung der Haftung des den Wertersatz des ursprünglich Erlangten Übernehmenden auf den Wert der übertragenen Vermögenswerte; Berücksichtigung von Auslandsgeschäften bei der Wertbestimmung des Erlangten; Abzugsverbot für AufwendungenZitiert von 32
- OLG Braunschweig, 05.11.2021 – 4 EK 23/20Zitiert von 5
- BVerwG, 07.04.2020 – 5 B 30/19 DVerfahren wegen überlanger Verfahrensdauer; Wartepflicht bei Ablehnungsgesuch; Verfahrensaussetzung wegen anhängiger Verfassungsbeschwerde; kein Anspruch auf technische Ausstattung eines Gerichts mit VideokonferenztechnikZitiert von 43
Zuletzt entschieden
444 Entscheidungen zu Art 13 MRK →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 13 MRK zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.