Rechtsprechung / OLG Stuttgart / 6. Zivilsenat / 2020
OLG Stuttgart Urteil vom 18.02.2020 – 6 U 268/18
6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0218.6U268.18.00
ZivilrechtBaden-WürttembergVolltext
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Tenor§
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 05.10.2018, Az. 29 O 151/18, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird hinsichtlich der Zurückweisung des Berufungsantrags Ziff. 2, der das Darlehen vom 26.09.2016 betrifft, zugelassen.
_______________________________________
Streitwert des Berufungsverfahrens: 53.451,36 €
Gründe§
I.
Randnummer1
Der Kläger kaufte 2013 einen Mercedes ... zum Kaufpreis von 40.880 €. Den Kaufpreis finanzierte er in voller Höhe mit dem bei der Beklagten am 26.08.2013 abgeschlossenen Darlehen (Darlehens-Nr. 69…). Das Darlehen war mit 1,97% zu verzinsen und in 36 monatlichen Raten zu je 410 € und einer im Oktober 2016 fälligen Schlussrate i.H.v. 28.176,92 € zu tilgen.
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Zur Finanzierung der Schlussrate schloss der Kläger mit der Beklagten am 26.09.2016 einen weiteren Darlehensvertrag über eine Darlehenssumme von 28.176,92 € mit einem Sollzinssatz von 3,44% und einer Laufzeit von 84 Monaten (Darlehens-Nr. 70…).
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Der Kläger begehrt nach mit Schreiben vom 02.02.2018 erklärtem Widerruf die Rückabwicklung der beiden Darlehen.
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Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
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Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der unter näherer Begründung im Einzelnen weiterhin meint, er habe die streitgegenständlichen Darlehensverträge im Jahr 2018 noch widerrufen können, weil ihm ein verbraucherrechtliches Widerrufsrecht zugestanden habe und die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt gewesen sei.
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Der Kläger beantragt in der Berufungsinstanz,
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unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 05.10.2018 die Beklagte zu verurteilen,
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1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.846,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
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2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aufgrund des erklärten Widerrufs des Klägers keine Ansprüche mehr auf Zahlung des Vertragszinses und die vertragsgemäße Tilgung aus dem Darlehen mit der Nummer ... über nominal 28.176,92 EUR hat;
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3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 42.936,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs der Marke Daimler/Mercedes-Benz, Typ ... ; FIN: ...;
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4. Für den Fall, dass der Antrag zu 3 Erfolg hat:
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Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 3. genannten Pkw im Annahmeverzug befindet
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sowie
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5. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 EUR freizustellen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil als richtig.
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Sie beantragt hilfsweise für den Fall des vollständigen oder teilweisen Obsiegens des Klägers,
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festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Fahrzeugs Mercedes-Benz ..., Fahrzeug-Identifizierungsnummer ..., zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger und dem Verkehrswert des vorbezeichneten Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Herausgabe an die Beklagte im Rahmen der Rückabwicklung (Wertverlust) zu zahlen,
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sowie weiter hilfsweise für den Fall des vollständigen oder teilweisen Obsiegens des Klägers,
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festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des streitgegenständlichen Darlehens zur Konto-Nr. ... durch Rückgabe des Fahrzeugs Mercedes-Benz ..., Fahrzeug-Identifizierungsnummer ... und anschließender Saldierung der gegenseitigen Rückgewähransprüche, Nutzungsersatz in Höhe von 3,44 % p.a. auf den jeweils noch offenen Darlehenssaldo zu zahlen.
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Der Kläger beantragt.
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die Hilfswiderklagen abzuweisen.
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Wegen der Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
II.
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Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet.
1.
Randnummer26
Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, § 40 Abs. 1 EGBGB finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses am 26.08.2013 bzw. 26.09.2016 gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in diesen Fassungen, soweit nicht anders vermerkt.
2.
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Randnummer28
Die Widerrufsfristen sind nicht gemäß § 495 Abs. 2 BGB bzw. § 356b Abs. 2 BGB deshalb nicht angelaufen, weil die dem Kläger zur Verfügung gestellte Urkunde nicht die nach § 492 Abs. 2 BGB notwendigen Pflichtangaben enthalten hätte; dem Kläger sind vielmehr in beiden Darlehensverträgen alle von ihm als fehlend gerügten Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt worden bzw. es führen denkbare Mängel nicht dazu, dass die Widerrufsfrist nicht angelaufen wäre.
Randnummer29
Ob sich die Beklagte bezüglich der von ihr verwendeten Widerrufsinformationen auch auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen könnte, kann damit offen bleiben.
a)
Randnummer30
Die gemäß § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB erforderliche Widerrufsinformation ist ordnungsgemäß erteilt.
aa)
Randnummer31
Die Widerrufsinformation ist nicht deswegen undeutlich, weil sie nicht hervorgehoben wäre. Dem maßgeblichen Wortlaut des Artikels 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB kann bereits kein Erfordernis einer besonderen Hervorhebung entnommen werden. Vielmehr wird dort lediglich gefordert, dass bestimmte Pflichtangaben „klar und verständlich“ sein müssen, ohne dass damit auch deren Hervorhebung angeordnet wird. Eine Information kann ohne weiteres auch dann „klar und verständlich“ sein, wenn sie nicht grafisch hervorgehoben wird (BGH, Urteil vom 23. Februar 2016 – XI ZR 101/15 –, Rn. 24, 27, Urteil vom 23. Februar 2016 – XI ZR 549/14 –, Rn. 14, 17).
Randnummer32
Soweit sich die Berufung zur Begründung ihrer gegenteiligen Ansicht auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Februar 2016 - XI ZR 549/14 - stützt, verkennt sie, dass die von ihr zitierten Passagen lediglich die vom Bundesgerichtshof referierte Entscheidung des Berufungsgerichts betreffen (Rn. 5-8 und 10 des Urteils), dessen Ansicht der Bundesgerichtshof jedoch - wie die weiteren Ausführungen zeigen - nicht teilt.
bb)
Randnummer33
Die Widerrufsinformation wird auch nicht dadurch fehlerhaft, dass im Rahmen der Information zu den Widerrufsfolgen auf einen bestimmten Tageszins hingewiesen wird.
(i)
Randnummer34
Die von der Beklagten zum Darlehensvertrag 2013 gegebene Widerrufsinformation bzw. die Angabe des Tageszinses gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB ist ordnungsgemäß, auch soweit sie zum Tageszins in der Widerrufsinformation die Angabe „0,00 Euro“ macht (vgl. BGH, Urteil vom 05. November 2019 – XI ZR 11/19 –, Rn. 19 ff.; BGH, Urteil vom 05. November 2019 – XI ZR 650/18 –, Rn. 20).
Randnummer35
Die Gestaltung der Widerrufsinformation ermöglicht es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, abzusehen, ob überhaupt und wenn ja in welcher Höhe im Falle des Widerrufs für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens Sollzinsen zu zahlen sind. Die diesbezüglichen Angaben sind unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig (BGH, Urteil vom 05. November 2019 – XI ZR 11/19 –, Rn. 19).
Randnummer36
Für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher ergibt sich aus der Information über die Widerrufsfolgen hinreichend klar und eindeutig, dass er im Falle des Widerrufs für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens keine Sollzinsen zu zahlen hat. Insoweit nimmt der verständige Verbraucher in den Blick, dass eine Bank das Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge für verschiedene Arten finanzierter Geschäfte einheitlich gestaltet, ohne dass solche „Sammelbelehrungen“ per se undeutlich und unwirksam sind. Die Sätze 1 und 2 der Information über die „Widerrufsfolgen“ enthalten ersichtlich - wie auch überwiegend die weiteren Angaben in der mit dem gesetzlichen Muster in Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB übereinstimmenden Widerrufsinformation der Beklagten - nur die abstrakte Wiedergabe der sich aus dem Gesetz ergebenden Rechtslage. Für den Darlehensnehmer bedeutsam und eindeutig ist die konkrete Bezifferung des für „seinen“ Darlehensvertrag pro Tag zu zahlenden Zinsbetrags, der hier mit 0,00 € angegeben ist. Durch den abschließenden Satz 4 wird diese eindeutige Angabe nicht missverständlich. Der verständige Verbraucher erkennt ohne weiteres, dass er - was gegenteilig aus Satz 4 folgen würde - weniger als 0 € nicht zahlen kann. Aufgrund dessen misst er diesem Satz zu Recht keine Bedeutung für seinen Darlehensvertrag bei. Vielmehr versteht er die konkrete Angabe des zu zahlenden Zinsbetrags mit 0,00 € dahin, dass die finanzierende Bank auf ihren etwaigen Zinsanspruch verzichtet. Demgegenüber sieht der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher es als fernliegend an, dass es sich bei der Angabe des zu zahlenden Zinsbetrags in Satz 3 der Information über die „Widerrufsfolgen“ um einen Eintragungs- oder Berechnungsfehler der Beklagten handelt (BGH, Urteil vom 05. November 2019 – XI ZR 11/19 –, Rn. 21).
(ii)
Randnummer37
Der in dem Darlehensvertrag von 2016 angegebene Tageszins ist nicht fehlerhaft berechnet. Die angegebenen 2,69 € sind richtig, wenn eine Tageszählmethode zugrunde gelegt, wird, die jeden Monat mit 30 Tagen zählt. Diese in Deutschland für Bankkredite übliche Methode ist zulässig, da Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB für die Umrechnung von Jahres- in Tageszinsen keine Vorgaben macht (BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16 -, Rn. 23).
cc)
Randnummer38
Die vom Kläger monierte nur beispielhafte Benennung von Pflichtangaben in der Widerrufsinformation mit dem Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB, der seinerseits auf die Regelungen des Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB verweist, ist nicht zu beanstanden. Dies führt zwar dazu, dass der Verbraucher selbst mehrere Regelungen in verschiedenen Gesetzen lesen muss, um die für das Anlaufen der Widerrufsfrist maßgeblichen Pflichtangaben herauszufinden. Eine nicht nur beispielhafte, sondern auf Vollständigkeit bedachte Auflistung der Pflichtangaben würde aber dazu führen, dass dem Verbraucher anstelle der von der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L Nr. 133 vom 22. Mai 2008, S. 66) geforderten knappen und prägnanten eine redundante und kaum mehr lesbare „Information“ erteilt werden müsste (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2016 – XI ZR 434/15 –, Rn. 22; Senat, Urteil vom 30. Juli 2019 – 6 U 210/18 –, Rn. 54 - 55, juris).
dd)
Randnummer39
Die vom Kläger beanstandete Passage in der Widerrufsinformation zu dem Fall, dass Pflichtangaben nicht in den Vertragstext aufgenommen sind, und zu einer Nachholung dieser Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 6 BGB mit einer dann einmonatigen Widerrufsfrist entspricht dem Gesetz. Mit der gleichlautenden Musterwiderrufsinformation in Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass der erteilte Hinweis über die Regelung des § 492 Abs. 6 BGB klar und verständlich informiert. Der Bundesgerichtshof hat diese Passage, über die er bereits zu befinden hatte, auch nicht beanstandet (Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 – 6 U 90/18 –, Rn. 23, juris)
ee)
Randnummer40
Ebenfalls ohne Erfolg rügt der Kläger, dass sich die Information über die Widerrufsfolgen auf die Pflichten des Darlehensnehmers beschränke.
Randnummer41
Das Gesetz verlangt in Umsetzung des Art. 10 Abs. 2 p) VerbrKrRL keine umfassende Darstellung aller Widerrufsfolgen, sondern lediglich einen Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten (Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB). Entsprechend erläutert auch die Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge in Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1 EGBGB nur die Pflichten des Verbrauchers. Da die Musterinformation Gesetzesrang hat, kommt darin die gesetzgeberische Wertung zum Ausdruck, dass es daneben einer Darstellung der Pflichten des Darlehensgebers nicht bedarf.
ff)
Randnummer42
Die zum Darlehensvertrag vom 26.09.2016 erteilte Widerrufsinformation ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie keine Information über die sich aus einem Verbund ergebenden Rechte nach Art. 247 § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2b EGBGB enthielt, denn der Darlehensvertrag und der im Jahr 2013 abgeschlossene Pkw-Kaufvertrag sind keine verbundenen Verträge, weil das neu eingeräumte Kapitalnutzungsrecht nicht mehr der Durchführung des längst abgeschlossenen Beschaffungsvertrags diente (vgl. Rosenkranz in beck-online Großkommentar [01.01.2020], § 358, Rn. 73.1).
b)
Randnummer43
Die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB vorgeschriebene Angabe der Art des Darlehens ist auf der S. 1 des jeweiligen Vertrags oben enthalten („Ratenkredit mit festem Zinssatz und erhöhter Schlussrate“ bzw. „Ratenkredit mit festem Zinssatz und monatlich gleichbleibenden Monatsraten“).
c)
Randnummer44
Die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EGBGB erforderliche Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde ist ebenfalls auf Seite 1 des jeweiligen Darlehensvertrags enthalten (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht).
d)
Randnummer45
Auch die Pflichtangabe nach § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB (Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan) ist auf Seite 1 des jeweiligen Darlehensvertrags im Abschnitt „Angabe zu den Teilzahlungen“ erteilt.
e)
Randnummer46
Dem Lauf der Widerrufsfrist steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte über den in Ziff. VI. 2. der Darlehensbedingungen enthaltenen Hinweis auf die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund hinaus keine näheren Angaben zum bei Kündigung einzuhaltenden Verfahren gemacht hat.
Randnummer47
Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung von – wie hier – befristeten Darlehensverträgen waren nicht erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen. Vielmehr bezieht sich die Vorschrift nur auf das - in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene - Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB, welches nur für unbefristete Darlehensverträge gilt (vgl. BGH, Urteil vom 05. November 2019 – XI ZR 11/19 –, Rn. 24 ff.; BGH, Urteil vom 05. November 2019 – XI ZR 650/18 –, Rn. 29 ff.; Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 72 ff., juris).
Randnummer48
Davon abgesehen ist ein Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers in den streitgegenständlichen Darlehensbedingungen in Ziffer VI. 2. enthalten. Keinen Bedenken begegnet es, dass sich dieser Hinweis in den AGB der Beklagten befindet ohne expliziten Hinweis hierauf im Vertragstext (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16 -, Rn. 25 ff.). Die ausdrückliche Nennung der einschlägigen Norm wäre, hielte man einen Hinweis überhaupt für erforderlich, nicht notwendig.
f)
Randnummer49
Soweit der Kläger meint, gemäß § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB erforderliche Angaben zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung seien ungenügend erteilt, greift auch das nicht durch.
Randnummer50
Die Methode der Berechnung ist auf Seite 1 der Darlehensverträge detailliert erläutert. Anders als in Fällen, in denen in der einen oder anderen Weise auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierzu verwiesen wird, stellt sich daher die Frage nach der Zulässigkeit einer solchen Verweisung hier nicht; die Erläuterung ist vorliegend aus sich heraus verständlich (Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 – 6 U 225/18 –, Rn. 44, juris).
Randnummer51
Ob in der Klausel zur Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung eine unzulässige Pauschalierung von Schadensersatz liegt, kann offenbleiben.
Randnummer52
Denn auch bei unterstellt fehlerhaften Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung besteht nach dem gesetzlichen System die Sanktion nicht darin, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird; vielmehr gilt insoweit (nur) § 502 Abs. 2 BGB, wonach bei unzutreffenden Angaben in diesem Punkt (nur) kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung besteht (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 69 ff., juris).
g)
Randnummer53
Bezüglich sonstiger Pflichtangaben ist nicht zu prüfen, ob sie erteilt sind; insoweit wäre abweichender Vortrag erforderlich (vorausgesetzt in BGH, Urteil vom 17. April 2018 - XI ZR 446/16 -, Rn. 21, juris).
3.
Randnummer54
Damit scheiden sämtliche mit der Klage geltend gemachten Ansprüche aus.
Randnummer55
Mit Zurückweisung der Berufung ist über die im Wege der Hilfsanschlussberufung erhobene Hilfswiderklage der Beklagten nicht zu entscheiden.
4.
Randnummer56
Wäre hinsichtlich des ersten Darlehens aus dem Jahr 2013 im Jahr 2018 die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen, so wäre dieses Widerrufsrecht jedenfalls verwirkt gewesen. Die das Darlehen aus dem Jahr 2013 betreffenden Anträge Ziff. 1, 3, 4 und 5 sind daher auch aus diesem Grund unbegründet und die Berufung insoweit als unbegründet zurückzuweisen. Im Einzelnen:
a)
Randnummer57
Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt, neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach diesen Maßgaben schutzwürdig sein.
Randnummer58
Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrags auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (BGH, Urteile vom 12. Juli 2016 – XI ZR 501/15 –, Rn. 40; vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15 –, Rn. 37; vom 11. Oktober 2016 – XI ZR 482/15 –, Rn. 30; Beschlüsse vom 23. Januar und 7. März 2018 – XI ZR 298/17). Jedoch kommen die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze zur Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen nicht ausschließlich bei beendeten Darlehensverträgen zur Anwendung, bei denen die Beendigung auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (BGH, Urteil vom 03. Juli 2018 - XI ZR 702/16 -, Rn. 15; BGH, Beschluss vom 25. September 2018 - XI ZR 462/17 -, Rn. 10). Vielmehr kann das Widerrufsrecht nach den Umständen des Einzelfalles auch dann verwirkt sein, wenn das Darlehen nicht vorzeitig auf Wunsch des Verbrauchers, sondern vertragsgemäß mit der Zahlung der letzten Darlehensrate zurückgezahlt worden ist (Senat, Urteil vom 30. April 2019 – 6 U 114/18).
b)
Randnummer59
Da der Widerruf hier ca. viereinhalb Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages erklärt wurde, liegt das für die Verwirkung notwendige Zeitmoment vor.
Randnummer60
Auch das weiter erforderliche Umstandsmoment ist zu bejahen, wobei ergänzend in den Blick zu nehmen ist, dass der zwischen Beendigung des Vertrages und Widerruf liegende Zeitraum nicht das Zeitmoment betrifft, aber bei der Prüfung des Umstandsmoments Berücksichtigung finden kann (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 – XI ZR 298/17 –, Rn. 14).
aa)
Randnummer61
Ob dem Kläger das Widerrufsrecht bei Rückführung des Darlehens bekannt war und die Beklagte von einer entsprechenden Kenntnis ausgehen durfte, muss im vorliegenden Fall nicht beantwortet werden. Denn der Beendigung des Vertrages - insbesondere, aber nach dem Gesagten nicht nur, wenn sie auf Wunsch des Verbrauchers erfolgt - kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch in diesen Fallgestaltungen – abhängig von den weiteren Umständen – maßgebliches Gewicht beizumessen sein (BGH, Beschluss vom 12. September 2017 – XI ZR 365/16 –, Rn. 8, zum Urteil des Senats vom 23. Mai 2017 – 6 U 192/16). Dass der Darlehensgeber davon ausging oder ausgehen musste, der Darlehensnehmer habe von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis, schließt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Verwirkung nicht aus (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 – XI ZR 455/16 –, Rn. 21; Urteil vom 15.10.2019 - XI ZR 759/17 - , Rn. 30).
bb)
Randnummer62
Gegen die Verwirkung kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ferner nicht mit Erfolg argumentiert werden, die Beklagte sei nicht schutzwürdig, weil sie durch eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung den eingetretenen Schwebezustand selbst zu verantworten habe und sie zudem in der Lage gewesen wäre, diesen durch eine Nachbelehrung zu beenden. Wurde der Vertrag beendet, stehen weder der ursprüngliche Mangel der Widerrufsbelehrung noch der Umstand, dass es der Unternehmer in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren, der Annahme der Verwirkung entgegen (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 – XI ZR 482/15 –, Rn. 30; BGH, Beschlüsse vom 23. Januar und 7. März 2018 – XI ZR 298/17).
cc)
Randnummer63
Soweit das Eingreifen der Verwirkung im Allgemeinen davon abhängig gemacht wird, dass dem Verpflichteten andernfalls ein unzumutbarer Nachteil entstünde, ist zu berücksichtigen, dass an das Umstandsmoment je nach dem Recht oder Anspruch, dessen Verwirkung in Rede steht, unterschiedliche Anforderungen zu stellen sind (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 – XI ZR 298/17, Rn. 22).
Randnummer64
Wie der Bundesgerichtshof außerdem klargestellt hat, ist mit der Entstehung eines unzumutbaren Nachteils auf Seiten des Darlehensgebers, der generell Voraussetzung der Verwirkung ist, gemeint, dass sich der Verpflichtete mit Rücksicht auf das Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat, der Berechtigte werde das ihm zustehende Recht nicht mehr geltend machen. Gerade deshalb darf es mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren sein, dass der Berechtigte später doch noch mit der Geltendmachung des ihm zustehenden Rechts hervortritt. Die Leistung muss also unter diesem Gesichtspunkt für den Verpflichteten nicht mehr zumutbar sein (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17 -, Rn. 21).
Randnummer65
Die Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen kommt danach – abhängig von den weiteren Umständen des Einzelfalles – jedenfalls in Betracht, wenn der Darlehensgeber sein berechtigtes Vertrauen in das Ausbleiben eines Widerrufs ausübt, indem er etwa durch Rückgewähr der Sicherheiten den Sicherungsvertrag beendet, sodass ihm die Leistung nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist, wenn der Darlehensnehmer später doch noch mit dem Widerruf seiner Vertragserklärung hervortritt (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 – XI ZR 298/17, Rn. 20 f.). Maßgeblich kann aber auch sein, dass die beklagte Bank den Vorgang abgeschlossen oder die vom Darlehensnehmer erlangten Mittel anderweitig eingesetzt hat (BGH, Urteil vom 19. Februar 2019 – XI ZR 225/17 –, Rn. 16).
dd)
Randnummer66
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist bei der gebotenen Würdigung des Einzelfalles das für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment hier gegeben.
Randnummer67
Für die Schutzwürdigkeit der Beklagten spricht maßgeblich die Beendigung des Vertrages, zumal knapp anderthalb Jahre und damit lange vor Erklärung des Widerrufs, in Zusammenschau damit, dass die Beklagte ihr berechtigtes Vertrauen in das Ausbleiben des Widerrufs schon dadurch ausgeübt hat, dass sie die vom Darlehensnehmer erlangten Mittel anderweitig eingesetzt hat (BGH, Beschluss vom 05. Juni 2018 – XI ZR 577/16 –, Rn. 4; BGH, Urteil vom 16. Oktober 2018 – XI ZR 45/18 –, Rn. 16; BGH, Urteil vom 19. Februar 2019 – XI ZR 225/17 –, Rn. 16; es entspricht der Lebenserfahrung, dass die Bank die an sie zurückgezahlte Valuta verwendet, um mit ihr zu arbeiten, vgl. BGH, Beschluss vom 05. Juni 2018 – XI ZR 577/16 –, Rn. 4).
Randnummer68
Andere Umstände des Einzelfalles, die gegen eine Verwirkung sprechen würden, sind nicht gegeben.
III.
1.
Randnummer69
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
2.
Randnummer70
Der Streitwert bemisst sich hinsichtlich des ersten Darlehens aus dem Jahr 2013 nach den mit den Klaganträgen Ziff. 1 und 3 begehrten Zahlungen und hinsichtlich des zweiten, nicht im Verbund stehenden Darlehens aus dem Jahr 2016 nach den bis zum Widerruf gezahlten Zins- und Tilgungsbeträgen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2019 – XI ZR 538/18 –, Rn. 6).
3.
Randnummer71
Die Revision ist in Bezug auf den das zweite Darlehen aus dem Jahr 2016 betreffenden Berufungsantrag Ziff. 2 gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil auch nach den Urteilen des BGH vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19 – Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung höchstrichterlich noch ungeklärt sind.
Randnummer72
Hinsichtlich des ersten Darlehens aus dem Jahr 2013 kommt die Zulassung der Revision nicht in Betracht, weil dem Widerruf, selbst wenn er nicht verfristet gewesen wäre, jedenfalls der Einwand der Verwirkung entgegensteht und die im Falle der Verwirkung geltenden Grundsätze höchstrichterlich geklärt sind.
Randnummer73
Soweit die mit dem Berufungsantrag Ziff. 5 verfolgten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus dem Widerruf des zweiten Darlehens im Jahr 2016 herrühren, kommt auch insoweit die Zulassung der Revision nicht in Betracht, weil in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt ist, dass diese Kosten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erstattungsfähig sind (BGH, Urteil vom 09.04.2019, XI ZR 119/18, Rn. 12 mwN).