Rechtsprechung / OLG Schleswig / 2013

OLG Schleswig Urteil vom 30.08.2013 – 1 U 11/13

ECLI:DE:OLGSH:2013:0830.1U11.13.0A

FamilienrechtSchleswig-HolsteinFamilienrecht Schleswig-HolsteinVolltext

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Tenor§

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. Dezember 2012 verkündete Urteil des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen I des Landgerichts Itzehoe (5 O 84/12) wie folgt geändert:

Die Klage wird als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-08-30/1-u-11-13#rd_1

Die Klägerin macht im Urkundenprozess Ansprüche auf Werklohn in Höhe von insgesamt 11.697,93 € nebst Zinsen und Kosten geltend. Sie führte im Jahr 2011 für die Beklagte Fliesenarbeiten bei verschiedenen Bauvorhaben in A. durch.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-08-30/1-u-11-13#rd_2

Bezüglich des Bauvorhabens B., Bauherren Eheleute B., übersandte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 13. Januar 2011 (Anlage K 1, Bl. 6 - 8 d. A.) ein Angebot für Fliesenarbeiten. Das Angebot umfasste eine Pauschale für Standardfliesenarbeiten in Höhe von 3.960,00 € netto sowie Kosten für Zusatzarbeiten in Höhe von 390,00 € netto. Mit Telefax vom 2. November 2011 (Anlage K 2, Bl. 9 d. A.) beauftragte die Beklagte die Klägerin mit den Fliesenarbeiten. In dem Schreiben sind unter anderem ein Skontoabzug von 2 % bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen und eine Gewährleistungszeit von 5 Jahren und 3 Monaten vorgesehen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-08-30/1-u-11-13#rd_3

Die Arbeiten wurden in der Folgezeit durchgeführt. Die Klägerin ließ sich unter dem Datum des 14. Dezember 2011 von der Bauherrin Frau B. ein Abnahmeprotokoll unterzeichnen (Anlage K 4, Bl. 12 d. A.). Unter demselben Datum stellte sie ihre Schlussrechnung über insgesamt 5.995,82 € brutto (Anlage K 3, Bl. 10 - 11 d. A.).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-08-30/1-u-11-13#rd_4

Bezüglich des Bauvorhabens C., Bauherren Eheleute C., übersandte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 ein Angebot (Anlage K 5, Bl. 13 - 16 d. A.). Dieses enthielt eine Pauschale über Standardfliesenarbeiten in Höhe von 3.960,00 € netto sowie Kosten für Zusatzarbeiten in Höhe von insgesamt 772,44 € netto. Mit Telefax vom 9. Dezember 2011 erteilte die Beklagte der Klägerin den entsprechenden Auftrag (Anlage K 6, Bl. 17 d. A.). Das Schreiben sah unter anderem einen Skontoabzug in Höhe von 2 % bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen sowie eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren und 3 Monaten vor.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-08-30/1-u-11-13#rd_5

In der Folgezeit führte die Klägerin die Fliesenarbeiten aus. Unter dem Datum des 20. Dezember 2011 ließ sie sich von der Bauherrin Frau C., ein Abnahmeprotokoll unterzeichnen (Anlage K 8, Bl. 19 d. A.). Am 23. Dezember 2011 stellte sie ihre Schlussrechnung über insgesamt 6.521,43 € brutto (Anlage K 7, Bl. 18 d. A.).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-08-30/1-u-11-13#rd_6

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klage sei im Urkundenprozess unstatthaft und im Übrigen sich ihre Rechte im Nachverfahren vorbehalten. In diesem wolle sie sich mit Mängelgewährleistungsansprüchen wegen von der Klägerin ausgeführten Fliesenverlegungsarbeiten bei anderen Bauvorhaben verteidigen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-08-30/1-u-11-13#rd_7

Das Landgericht, auf dessen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat unter Abweisung der Klage wegen eines weitergehenden Zinsbetrages die Beklagte zur Zahlung von 11.697,92 € nebst Zinsen und Kosten an die Klägerin verurteilt. Es hat die Auffassung vertreten, die Klage sei im Urkundenprozess zulässig. Der Anspruch der Klägerin folge aus § 631 Abs. 1 BGB.

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Der Vertragsschluss sei jeweils unstreitig, sodass es auf die Vorlage von Urkunden, unter die auch Faxkopien fielen, nicht ankomme.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-08-30/1-u-11-13#rd_8

Der Werklohnanspruch sei jeweils fällig, weil die Bauherrinnen die Leistungen der Klägerin abgenommen hätten. Es sei davon auszugehen, dass die Ehegatten einander stillschweigend bevollmächtigt hätten. Die Abnahme sei unstreitig, so dass ein Urkundenbeweis nicht erforderlich sei. Die Abnahme durch die Bauherren habe dieselbe Wirkung wie in § 641 Abs. 2 Nr. 2 BGB vorgesehen. Das Werk der Klägerin sei jeweils unstreitig mangelfrei. Die Bauherren könnten aufgrund der erklärten Abnahme die Abnahme gegenüber der Beklagten nicht mehr verweigern. Im Übrigen könne die Klägerin die Abnahme verlangen, sodass das Berufen der Beklagten auf deren Fehlen treuwidrig sei.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-08-30/1-u-11-13#rd_9

Gegen dieses ihr am 21. Dezember 2012 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 21. Januar 2013 eingegangenen und in der Folgezeit form- und fristgerecht begründeten Berufung, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiter verfolgt.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-08-30/1-u-11-13#rd_10

Die Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, die Klage sei im Urkundenprozess nicht statthaft. Urkunden seien von der Klägerin auch für unstreitige Sachverhalte vorzulegen. Nur Lücken könnten durch unstreitigen Sachverhalt geschlossen werden.

12

Im vorliegenden Fall seien die Aufträge nicht durch Urkunden beweisbar, weil die Angebote und die Aufträge nicht kongruent gewesen seien.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-08-30/1-u-11-13#rd_11

Mangels Abnahme sei der Werklohnanspruch der Klägerin nicht fällig. Die Abnahme durch die Bauherrinnen reiche nicht. Die Leistungspflicht der Beklagten gegenüber den Bauherren gehe weiter, sodass diese wegen anderer Mängel die Abnahme verweigern könnten.

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Die Beklagte beantragt,

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das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.

19

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

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Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Das angefochtene Urteil ist zu ändern, weil die Klage im Urkundenprozess nicht statthaft ist.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-08-30/1-u-11-13#rd_12

1. Der Anspruchsinhaber kann nach § 592 ZPO seinen Anspruch im Urkundenprozess geltend machen, wenn er sämtliche zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden beweisen kann. Umstritten ist, ob auch unbestrittene Tatsachen durch Urkunden unterlegt sein müssen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-08-30/1-u-11-13#rd_13

Nach der einen Auffassung ist es nicht erforderlich, dass unbestrittene Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden könnten, weil diese nach den allgemeinen Beweisregeln keines Beweises bedürften (BGHZ 62, 286, 289; BGH NJW 2008, 523; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 21. Aufl., § 592, Rn. 11, § 597, Rn. 4). Dies soll sich nach einer Variante nur auf Lücken in der Beweisführung beziehen, wobei damit recht großzügig verfahren werden soll (BGHZ 62, 286, 292 - Preisabsprache; BGH NJW 2008, 523 - Vertragsschluss und Zahlung des Kaufpreises). Nach einer anderen Variante soll danach sogar ein Urkundenprozess möglich sein, ohne dass auch nur eine Anspruchsvoraussetzung durch Urkunden bewiesen werden kann (Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 21. Aufl., § 597, Rn 4).

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-08-30/1-u-11-13#rd_14

Nach der Gegenauffassung müssen sämtliche Anspruchsvoraussetzungen durch Urkunden beweisbar sein, unabhängig davon, ob der Beweis im Einzelfall angetreten werden muss. Dies folge aus dem Wortlaut des § 597 Abs. 2 ZPO, nach dem die Klage auch dann als unstatthaft abzuweisen sei, wenn der Beklagte zwar säumig sei oder er den Klagegründen nicht widerspreche, sondern andere Einwendungen gegen den Anspruch vorbringe, die Anspruchsvoraussetzungen aber nicht durch Urkunden vollständig belegt seien (MK/Braun, ZPO, 4. Aufl., § 592, Rn. 14; Wieczorek/Schütze/Olzen, ZPO, 3. Aufl., § 592, Rn. 30; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 592, Rn. 11; OLG München MDR 2012, 186). Die Gegenansicht führe zu einer Privilegierung des Klägers, dessen anspruchsbegründendes Vorbringen unstreitig bleibe, da im Falle des Urkundenprozesses ein fehlendes Bestreiten nach § 598 ZPO dazu führe, dass dem Beklagten seine Einwendungen zunächst abgeschnitten würden (MK/Braun, a.a.O.), zumal das Urteil nach § 708 Nr. 4 ZPO für ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt werde (Wieczorek/Schütze, a.a.O.).

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-08-30/1-u-11-13#rd_15

Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an, dass im Urkundenprozess alle Anspruchsvoraussetzungen durch Urkunden unterlegt sein müssen, unabhängig von der Frage, ob die Tatsachen bestritten sind. Die Gegenauffassung widerspricht dem Wortlaut der §§ 592, 597 Abs. 2 ZPO und lässt sich mit dem Zweck des Urkundenprozesses nicht in Einklang bringen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-08-30/1-u-11-13#rd_16

Zweck des Urkundenprozesses ist es ersichtlich, den Kläger zu privilegieren, der seinen Anspruch mit Urkunden als besonders sichere Beweismittel beweisen kann. Die Beweisurkunden werden in der Regel mit dem Willen des Schuldners selbst errichtet worden sein. Nach der Intention des Gesetzgebers soll der Schuldner, der dem Gläubiger eine besonders gute Beweissituation verschafft hat, die vorläufige Zurückweisung seiner nicht durch Urkunden belegten Einwendungen dulden müssen.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-08-30/1-u-11-13#rd_17

Zweck des Urkundenprozesses kann nicht sein, den Kläger zu privilegieren, wenn der Beklagte die Anspruchsvoraussetzungen nicht bestreitet, sondern andere Einwendungen gegen den Anspruch geltend macht. Wäre eine solche Privilegierung gewollt gewesen, hätte es des Bezuges auf Urkunden nicht bedurft. Stattdessen hat der Gesetzgeber für diese Konstellation andere prozessuale Möglichkeiten vorgesehen, etwa den Erlass eines Vorbehaltsurteils nach § 302 Abs. 1 ZPO, wenn die Verhandlung über die Forderung, nicht aber die über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung zur Entscheidung reif ist, oder eines Urteils unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung nach § 305 ZPO.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-08-30/1-u-11-13#rd_18

Bei konsequenter Anwendung müsste die Gegenauffassung ferner dazu führen, dass ein Urkundenprozess ganz ohne Beweisbarkeit durch Urkunden geführt werden könnte, was der prozessualen Sonderstellung eines durch Urkunden beweisbaren Anspruches gänzlich widerspricht. Soweit dagegen nur das Ausfüllen von Lücken durch unstreitigen Sachvortrag als zulässig angesehen wird, führt dies zu Abgrenzungsschwierigkeiten über die Frage, wann eine bloße Lücke in der Beweisführung zu sehen ist. Es ist unklar, ob es ausreichen soll, wenn eine Anspruchsgrundlage durch Urkunden beweisbar ist, oder ob es sich um eine Mehr- oder Überzahl von Anspruchsgrundlagen handeln muss. Objektivierbare Kriterien für eine Entscheidung dieser Frage sind nicht erkennbar.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-08-30/1-u-11-13#rd_19

Der Kläger kann nach der vom Senat vertretenen Auffassung seine Ansprüche nicht im Urkundenprozess verfolgen, weil er nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen durch Urkunden beweisen kann.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-08-30/1-u-11-13#rd_20

a) Die von der Klägerin geltend gemachten Werklohnansprüche aus § 631 Abs. 1 BGB setzen zunächst den Abschluss von Werkverträgen voraus. Bereits den Abschluss der Werkverträge kann die Klägerin nicht lückenlos durch Urkunden beweisen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-08-30/1-u-11-13#rd_21

Der wesentliche Inhalt der Werkverträge geht aus den Angeboten der Klägerin einerseits und den Annahmen durch Telefax der Beklagten andererseits hervor. Aus den darin übereinstimmenden Angaben ergeben sich jeweils der Leistungsinhalt sowie die vereinbarte Vergütung. Dabei ist es entgegen der Auffassung der Beklagten unschädlich, dass die Klägerin die Willenserklärung der Beklagten nur jeweils mit Telefaxen belegen kann. Denn Urkunden i. S. d. § 592 ZPO sind alle Schriftstücke, egal ob öffentlich oder privat, unterschrieben oder nicht unterschrieben, gedruckt oder handgeschrieben, auch Telekopien (Zöller/Greger, a. a. O., Rn. 15).

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-08-30/1-u-11-13#rd_22

Die Annahmeerklärungen der Beklagten sind jedoch jeweils gemäß § 150 BGB als neue Anträge anzusehen, weil sie gegenüber den Angeboten der Klägerin weitere Vertragsbedingungen enthalten, nämlich die Vereinbarung eines Skontoabzuges und einer verlängerten Gewährleistungsfrist. Im Falle des Bauvorhabens Im Wiesengrund 7, gilt dies auch wegen einer verspäteten Annahme. Das Angebot wurde bereits am 13. Januar 2011 erstellt, die Annahmeerklärung stammt erst vom 2. November 2011. Die Annahmefrist nach § 147 Abs. 2 BGB war nach knapp zehn Monaten verstrichen.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-08-30/1-u-11-13#rd_23

Die Werkverträge sind danach jeweils erst dadurch zustande gekommen, dass die Klägerin widerspruchslos die Leistungen ausgeführt und damit konkludent den von der Beklagten gestellten Vertragsbedingungen zugestimmt hat. Diese konkludente Zustimmung lässt sich nicht durch Urkunden beweisen.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-08-30/1-u-11-13#rd_24

b) Auch die Höhe der Forderung kann die Klägerin jeweils nicht vollständig durch Urkunden beweisen. Soweit sie Pauschalpreise für die Standardausstattung geltend macht, ist der Beweis durch die gleichlautenden Angebote und Auftragsbestätigungen, die dem abgerechneten Preis entsprechen, möglich. Dies gilt jedoch nicht für die von den Erwerbern vorgebrachten Sonderwünsche.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-08-30/1-u-11-13#rd_25

Die Klägerin hat die Zusatzleistungen jeweils zu Einheitspreisen angeboten. So sind die Angebote auch angenommen worden. Denn die Beklagte unterscheidet in ihren Auftragsschreiben zwischen dem Pauschalfestpreis einerseits und den Mehrkosten andererseits. Die Klägerin rechnet zwar denselben Gesamtpreis ab wie angeboten und im Auftragsschreiben enthalten, indes hätte sie die Höhe ihrer Forderung durch ein Aufmaß nachweisen müssen, aus dem sich die Menge der geleisteten Zusatzarbeiten ergibt. Da die Beklagte den Bestand der Forderungen jeweils bestritten und im Falle des Bauvorhabens C. das Fehlen des Aufmaßes ausdrücklich gerügt hat, liegt hier keine bloße Lücke in der Beweisführung vor, die durch unstreitiges Vorbringen ausgefüllt werden könnte. Dies betrifft allerdings nur einen kleineren Teil der Forderung.

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c) Die Werklohnforderungen sind mangels Abnahme nicht fällig. Jedenfalls aber kann die Fälligkeit nicht durch Urkunden bewiesen werden.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-08-30/1-u-11-13#rd_26

aa) Die Beklagte hat unstreitig die Werkleistungen der Klägerin nicht abgenommen, so dass die Werklohnforderungen nicht nach § 641 Abs. 1 BGB fällig geworden sind. Eine Fälligkeit ist aber auch nicht nach § 641 Abs. 2 Nr. 2 BGB eingetreten, weil es an einer Abnahme der Bauherren gegenüber der Beklagten fehlt.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-08-30/1-u-11-13#rd_27

Eine Fälligkeit nach § 641 Abs. 2 Nr. 2 BGB setzt voraus, dass der Besteller die Herstellung des Werks, das der Werkunternehmer zu erbringen übernommen hat, gleichzeitig einem Dritten versprochen hat und dass der Dritte das Werk des Bestellers abnimmt. An einer solchen Konstellation fehlt es hier. Denn zwar hat die Beklagte die von der Klägerin zu erbringenden Fliesenarbeiten gleichzeitig den Bauherren versprochen, jedoch fehlt es an einer Abnahme der Leistungen durch die Bauherren gegenüber der Beklagten. Die Abnahme gegenüber der Klägerin ist unwirksam.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-08-30/1-u-11-13#rd_28

Die Abnahme hat durch den Besteller zu erfolgen. Die Abnahme durch einen Dritten reicht nur, wenn dieser von dem Besteller bevollmächtigt ist oder die Abnahme diesen aus anderen Gründen bindet (Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 640, Rn. 5). Soweit vertreten wird (OLG Köln NJW-RR 1997, 756), dass die Abnahme des Dritten gegenüber dem Subunternehmer den Hauptunternehmer binde, überzeugt dies mangels Begründung nicht. Die Erklärung des Dritten, dass das Werk vertragsgerecht ist, bedeutet nicht zwangsläufig, dass es im Verhältnis von ihm zum Besteller und vom Besteller zum Werkunternehmer vertragsgerecht ist und dass dies anerkannt wird. Es kann vielmehr Konstellationen geben, in denen der Dritte dennoch gegenüber dem Besteller die Abnahme verweigern kann.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-08-30/1-u-11-13#rd_29

Das ist zum einen der Fall, wenn wie hier die Leistung des Hauptunternehmers über die des Subunternehmers hinausgeht. Dann kann die Abnahme der Gesamtleistung durch den Dritten nach wie vor jedenfalls wegen Mängeln an anderen Leistungsteilen verweigert werden. Anders wäre es nur, wenn Teilabnahmen vereinbart wären.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-08-30/1-u-11-13#rd_30

Zum anderen handelt es sich nicht um eine bindende Abnahme. Unabhängig davon, ob die Abnahme als empfangsbedürftige Willenserklärung oder geschäftsähnliche Handlung eingeordnet wird (dazu Palandt/Sprau, a.a.O., Rn. 3) sind auf sie jedenfalls die Vorschriften über Rechtsgeschäfte anwendbar. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung muss gegenüber dem richtigen Empfänger abgegeben werden, d. h. der Erklärende muss davon ausgehen, dass seine Erklärung den richtigen Empfänger, wenn auch auf Umwegen, erreichen wird; fehlt es daran, so wird die Erklärung auch dann nicht wirksam, wenn sie den richtigen Empfänger erreicht (Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 130, Rn. 4). Mangels Bindung einer gegenüber dem falschen Empfänger erklärten Abnahme kann der Dritte gegenüber dem Besteller die Abnahme verweigern, etwa wenn er Mängel zunächst übersehen hat.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-08-30/1-u-11-13#rd_31

Die Erklärung der Abnahme gegenüber der Klägerin kann auch nicht in eine Abnahme gegenüber der Beklagten umgedeutet werden (zu dieser Möglichkeit OLG Stuttgart NJW RR 2011, 669, 670). Die Bauherrinnen hätten vielmehr das Bewusstsein gehabt haben müssen, die Abnahmeerklärung gegenüber der Beklagten abzugeben. Ein solches Bewusstsein ergibt sich aus den von der Klägerin vorgelegten Abnahmeerklärungen nicht, und es ist auch sonst nicht ersichtlich.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-08-30/1-u-11-13#rd_32

Es kommt in diesem Fall hinzu, dass die Abnahme jeweils nur von der Bauherrin, nicht aber von dem Bauherren erklärt worden ist. Dass die Erklärung der Ehefrau den Ehemann jeweils gebunden hat, ist nicht ersichtlich. Es kann entgegen der Ansicht des Landgerichts ohne weitere Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden, dass die Ehegatten einander stillschweigend bevollmächtigt hatten, Erklärungen im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben mit Wirkung für den jeweils anderen abzugeben, noch dazu gegenüber vertragsfremden Dritten. Die Vollmacht folgt entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aus § 1357 Abs. 1 BGB, weil Erklärungen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Einfamilienhauses nicht zu Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs gehören (vgl. BGH FamRZ 1989, 35).

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-08-30/1-u-11-13#rd_33

bb) Es mag sein, dass die Beklagte verpflichtet wäre, die Leistungen der Klägerin abzunehmen, weil diese mangelfrei sind. Mängel werden von der Beklagten nicht behauptet. Indes kann die Klägerin die Mangelfreiheit nicht durch Urkunden beweisen. Das wäre aber notwendig, weil es sich um eine wesentliche Anspruchsvoraussetzung handelt. Nur durch den Urkundenbeweis der Abnahme kann der Werkunternehmer im Urkundenprozess den Nachweis führen, dass das Werk vertragsgerecht erbracht worden ist.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-08-30/1-u-11-13#rd_34

Es kommt hinzu, dass ungeklärt ist, ob der Werkunternehmer für den Fall, dass der Besteller die Abnahme unberechtigt verweigert, sofort auf Zahlung des Werklohns klagen kann. Angesichts des Umstandes, dass er durch eine bloße Fristsetzung nach § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB die Wirkungen der Abnahme unschwer herbeiführen kann, spricht einiges dafür, dass eine sofortige Klage auf Werklohn nicht möglich sein sollte (vgl. dazu Palandt/Sprau, a. a. O., § 641 Rn. 5). Nimmt man dagegen an, dass bei einer unberechtigten Abnahmeverweigerung der Werklohn sofort fällig wird (so OLG Karlsruhe NJW-RR 2010, 1609, 1610; zum alten Schuldrecht BGH NJW 1996, 1280, 1281). So muss jedenfalls feststehen, dass das Werk abnahmereif ist. Dies kann die Klägerin, wie gesagt, nicht durch Urkunden beweisen.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-08-30/1-u-11-13#rd_35

Außerdem umfasst die sofortige Klage auf Werklohn konkludent die Klage auf Abnahme (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl., Rn. 1802). Es ist nämlich nicht erklärbar, weswegen entgegen der Vorschrift des § 641 Abs. 1 BGB die bloße Abnahmefähigkeit des Werkes zur Fälligkeit des Werklohns führen sollte. Diese gedanklich vorgeschaltete Klage auf Abnahme ist indes im Urkundenprozess nicht statthaft, weil nach § 592 ZPO nur ein Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder auf die Leistung bestimmter vertretbarer Sachen eingeklagt werden kann.

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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-08-30/1-u-11-13#rd_36

Die Revision ist zuzulassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 542 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Frage, ob im Urkundenprozess alle Anspruchsgrundlagen durch Urkunden unterlegt sein müssen, ist zu klären, weil der Senat insoweit von den oben genannten Urteilen des Bundesgerichtshofs abweichen will.