Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 147 Annahmefrist

Stand: 10.06.2019

Bund502 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/147#abs-1 (1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/147#abs-2 (2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

§ 146 § 148