Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 150 Verspätete und abändernde Annahme

Stand: 10.06.2019

Bund509 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/150#abs-1 (1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/150#abs-2 (2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

§ 149 § 151