Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 150 Verspätete und abändernde Annahme
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 509
Nach Gewicht
- KG, 22.10.2010 – 21 U 143/09
- LAG Thüringen, 22.03.2017 – 6 Sa 291/14
- OLG Celle, 29.12.2022 – 13 U 3/22Zitiert von 1
- LG Köln, 20.03.2007 – 24 U 170/05
- BGH, 06.09.2012 – VII ZR 193/10Straßenbauvertrag mit einem öffentlichen Auftraggeber: Mehrvergütungsanspruch des Auftragnehmers nach Zuschlagserteilung im öffentlichen Vergabeverfahren verbunden mit einer Leistungsänderung und Vorgabe einer neuen BauzeitZitiert von 8
- VG Köln, 25.04.2025 – 1 K 771/24Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 27.05.2026 – 4 U 60/25
- BVerwG, 21.04.2026 – 9 A 6.26
- OLG Karlsruhe, 09.02.2026 – 19 U 44/25
509 Entscheidungen zu § 150 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 150 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/150#abs-1 (1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/150#abs-2 (2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.