§ 592 Zulässigkeit
Stand: 10.06.2019
Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, kann im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Als ein Anspruch, welcher die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand hat, gilt auch der Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld, einer Rentenschuld oder einer Schiffshypothek.
Wird zitiert von 189 Entscheidungen zu § 592 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 01.06.2005 – VIII ZR 216/04Zitiert von 13
- KG, 01.02.2024 – 2 U 130/21Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 06.10.2015 – I-21 U 40/15
- LG Frankfurt (Oder), 13.12.2024 – 19 O 136/23Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 30.08.2019 – 5 U 35/18Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 28.09.2006 – I-10 U 115/05
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 23.04.2026 – 3 U 61/25Zitiert von 1
- BGH, 09.04.2026 – III ZR 52/25Darlegungs- und Beweislast des Beauftragten für den Verbleib eines zur Auftragsausführung überlassenen Geldbetrags; Herausgabeklage ohne vorherige Auskunft
- VG Düsseldorf, 25.09.2025 – 13 K 2379/25
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