Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 598 Zurückweisung von Einwendungen

Stand: 10.06.2019

Bund72 Entscheidungen

Einwendungen des Beklagten sind, wenn der dem Beklagten obliegende Beweis nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt ist, als im Urkundenprozess unstatthaft zurückzuweisen.

§ 597 § 599