Rechtsprechung / OLG Naumburg / 9. Zivilsenat / 2011

OLG Naumburg Urteil vom 08.11.2011 – 9 U 106/11

9. Zivilsenat

ZivilrechtSachsen-AnhaltVolltext

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Tenor§

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters des Landgerichts Magdeburg vom 26.04.2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 8.630,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand§

I.

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Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe§

II.

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Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen nach §§ 517, 519, 520 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.

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Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.

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Zu Recht hat das Landgericht die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen.

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Im Berufungsverfahren sind Entscheidungen des ersten Rechtszuges gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf überprüfbar, ob die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung i. S. v. § 546 ZPO beruht oder ob die der Verhandlung und Entscheidung des Berufungsrechtsstreites nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dabei ist grundsätzlich von den durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen auszugehen. Das Berufungsgericht hat nur zu überprüfen, ob konkrete Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen bestehen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

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Derartige Zweifel sind in dem zu entscheidenden Berufungsrechtsstreit nicht gerechtfertigt. Der Senat hat seine Entscheidung daher die durch das Gericht erster Instanz festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, die auch keine abweichende rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht erfahren.

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Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrags bereits unzulässig.

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Zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass ein besonderes Feststellungsinteresse dahingehend, dass ein Rückforderungsanspruch hinsichtlich des bereits auf den Schaden geleisteten Zahlbetrages nicht besteht.

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Ein solches Feststellungsinteresse ergibt sich nicht aus dem Zusatz, dass die Zahlungen ohne "Anerkenntnis einer Rechtspflicht" erfolgten.

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Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

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Die Formulierung "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" ist nicht mit einer Zahlung "unter Vorbehalt" identisch.

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Maßgeblich ist, wie der Empfänger der Erklärung diese aufzufassen hat.

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Bei einer Zahlung unter Vorbehalt wird der Empfänger selbstverständlich die Zahlung als unter dem Vorbehalt der Rückforderung stehend ansehen.

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Dies ist jedoch im Falle der Zahlung "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" nicht der Fall. Hiermit wird erkennbar für den Empfänger lediglich zum Ausdruck gebracht, dass allein die Zahlung nicht dazu führt, dass die Forderung als solche anerkannt wird.

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Lediglich dann, wenn aus Sicht des Erklärungsempfängers mit einer Rückforderung zu rechnen ist, kann ausnahmsweise der Zahlung mit der Erklärung "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" die Erfüllungswirkung zu versagen sein.

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Gerade dies ergibt sich auch aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Dort war ausnahmsweise der Zahlung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht keine Erfüllungswirkung beizumessen, was allerdings im dortigen Fall auf dem prozessualen Verhalten der Beklagten, die weiterhin jede Verantwortlichkeit in Abrede stellte, beruhte.

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Eine solche Fallgestaltung ist vorliegend gerade nicht gegeben, da die grundsätzliche Verantwortlichkeit der Beklagten nicht in Frage gestellt wird.

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Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

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Der Klägerin steht eine weitere Nutzungsausfallentschädigung nicht zu.

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Grundsätzlich hat die geschädigte Partei die Reparatur zu beauftragen, um die Nutzungsausfallentschädigung und damit den Schaden möglichst gering zu halten. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz der Schadensminderungspflicht.

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Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin bisher lediglich behauptet, sie sei zur Vorauszahlung der Reparaturkosten nicht in der Lage gewesen. Trotz Bestreitens der Beklagten trägt die Klägerin hierzu weder genauer vor, noch stellt sie diese Behauptung unter Beweis.

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Allein die Angabe, man sei zur Vorfinanzierung der Reparaturkosten nicht in der Lage, führt nicht dazu, dass ein längerer Nutzungsausfall zu berücksichtigen ist.

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Es war auch nicht Aufgabe der Beklagten, die Klägerin darauf hinzuweisen, welche weiteren Anforderungen vorhanden sind. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin anwaltlich beraten war.

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Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Reparaturkosten für die Reparatur des Auspuffs.

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Zutreffend hat das Landgericht diesen Anspruch verneint.

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Die Klägerin hat nämlich nicht bewiesen, dass der Auspuff tatsächlich durch den Unfall beschädigt worden wäre.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei der Frage, ob der Auspuff durch den Unfall beschädigt worden ist, nicht nur um eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität. Vielmehr stellt sich bereits die Frage, inwieweit der Schaden an dem Auspuff auf den Unfall beruht.

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Dabei geht die Klägerin auch fehl, wenn sie meint, der Schaden müsse durch den Unfall erfolgt sein, weil anderenfalls der von ihr beauftragte Sachverständige zur Schadensbegutachtung einen Schaden bereits bei der Begutachtung akustisch wahrgenommen hätte.

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Diese Argumentation kann sowohl für einen Unfallschaden, wie auch für einen Verschleißschaden herangezogen werden. Wenn bei der Besichtigung der Auspuff bereits beschädigt war, ist nicht nachvollziehbar, warum zwar ein Unfallschaden nicht hätte gehört werden können, wohl aber ein Verschleißschaden.

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Allein die Möglichkeit, dass der Auspuff bei dem Unfall beschädigt worden sein könnte, was durch den gerichtlich beauftragten Sachverständigen als Möglichkeit dargestellt wird, ist nicht ausreichend, den erforderlichen Vollbeweis für die Ursächlichkeit des Unfalls für den Schaden am Auspuff zu führen.

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Soweit die Klägerin den Schaden dem Beklagten zurechnen will, weil der Sachverständige einen Fehler gemacht habe, handelt es sich bei diesem nicht um den Erfüllungsgehilfen der Beklagten. Dies ergibt sich bereits daraus, dass auf die Auswahl des Sachverständigen die Beklagten keinerlei Einfluss hatten. Dieser wurde allein von der Klägerin beauftragt.

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Zu Recht hat das Landgericht auch eine Haftung des Beklagten zu 2. verneint. Die Beklagten haben dargelegt, welche Tätigkeit der Beklagte zu 2. ausgeübt hat. Diese Tätigkeit war schlicht hoheitlicher Natur. Allein das Aufzeigen einiger Möglichkeiten, wann Tätigkeiten privatrechtlicher Natur in Betracht kämen ist nicht ausreichend, dem Beklagten die Beweislast aufzuerlegen.

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Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Vortrag, es habe ein Container zum Zwecke des Einsammelns von Abfall transportiert werden sollen, unstreitig ist. Hierbei handelt es sich aber um eine schlicht hoheitliche Tätigkeit, da auch das Aufstellen des Containers im Einsammeln von Abfall dient.

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Damit kann die Frage auch dahinstehen, ob nicht möglicherweise im Falle einer solchen Tätigkeit durch einen kommunalen Eigenbetrieb nicht eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass es sich um zumindest schlicht hoheitliche Tätigkeit handelt. Eine solche Vermutung hätte die Klägerin durch ihre rein theoretischen Ausführungen jedenfalls nicht erschüttern können.

III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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Gegen dieses Urteil hat der Senat die Revision nicht gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen.

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Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Mit ihrer Berufung hat die Klägerin keine die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründende klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen.

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Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO)

Randnummer39

Den Streitwert hat der Senat gemäß § 47 GKG festgesetzt.