Rechtsprechung / OLG Hamm / 2016

OLG Hamm Urteil vom 24.08.2016 – 20 U 235/15

ECLI:DE:OLGHAM:2016:0824.20U235.15.00

VersicherungsrechtNordrhein-WestfalenFachanwälte für Versicherungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Berufung des Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger einen Betrag von 5.790,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des BGB jeweils aus 186,80 Euro seit dem 02.04.2014, 02.05.2014, 02.06.2014, 02.07.2014, 02.08.2014, 02.09.2014, 02.10.2014, je aus 9,34 Euro seit dem 02.11.2014, 02.12.2014 und aus 9,58 Euro seit dem 02.10.2015, 1 Prozent Säumniszuschlag pro angefangenem Monat jeweils aus 702,98 Euro seit April 2014, je aus 574,86 Euro seit Mai 2014, Juni 2014, Juli 2014, August 2014, September 2014 und Oktober 2014, je aus 100,92 Euro seit November 2014, Dezember 2014 und Januar 2015 sowie als weitere Nebenforderung 360,81 Euro Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz, von den Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger 85% und der Beklagte 15%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe§

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-08-24/20-u-235-15#rd_3

Der Kläger nimmt den Beklagten wegen rückständiger Beitragsforderungen aus einer nach seinem Vorbringen seit dem 01.01.2014 bestehenden Krankenversicherung mit Krankentagegeldversicherung für den Zeitraum April 2014 bis einschließlich Januar 2015 in Anspruch.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-08-24/20-u-235-15#rd_4

Der Beklagte verweigerte die Beitragsleistungen im Hinblick auf eine ebenfalls seit dem 01.01.2014 bei der I bestehende Krankenversicherung und machte Gegenansprüche geltend.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-08-24/20-u-235-15#rd_5

Der Vertrag wurde seit November 2014 nach Anmahnung der Beitragsrückstände ruhend gestellt und im Notlagentarif geführt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-08-24/20-u-235-15#rd_6

Nachdem der Kläger zunächst die vollen Beitragsrückstände eingeklagt hatte, hat er im Hinblick auf die von ihm vorgenommene Verrechnung von Leistungsansprüchen aus dem Notlagentarif die Klage in erster Instanz in Höhe des entsprechenden Betrages teilweise für erledigt erklärt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-08-24/20-u-235-15#rd_7

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird im Übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-08-24/20-u-235-15#rd_8

Das Landgericht hat der Klage nach Vernehmung von Zeugen stattgegeben.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-08-24/20-u-235-15#rd_9

Der Vertrag sei wirksam und dem Beklagten stünden keine Gegenrechte zu.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-08-24/20-u-235-15#rd_10

Im Hinblick auf die vom Kläger vorgenommene Verrechnung der Beitragsschulden mit Leistungsansprüchen des Beklagten sei die Klage teilweise erledigt.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-08-24/20-u-235-15#rd_11

Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-08-24/20-u-235-15#rd_12

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-08-24/20-u-235-15#rd_13

Er hält daran fest, dass der Vermittler des Klägers bei Antragstellung auf die bei der I bestehende Krankenversicherung hingewiesen worden sei und dieser die Beendigung jenes Vertrages zugesagt habe. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei insofern fehlerhaft.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-08-24/20-u-235-15#rd_14

Der Vertrag mit dem Kläger sei widerrufen worden, als die I Anfang 2014 Beiträge abgebucht habe.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-08-24/20-u-235-15#rd_15

Daneben stünden dem Beklagten die schon in erster Instanz geltend gemachten Gegenrechte zu.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-08-24/20-u-235-15#rd_16

Außerdem sei der Rechtsstreit nicht in Höhe der vom Kläger verrechneten Leistungsansprüche erledigt, weil die Aufrechnung im Notlagentarif nach der abschließenden Regelung in § 193 Abs. 6 VVG unzulässig sei.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-08-24/20-u-235-15#rd_17

Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-08-24/20-u-235-15#rd_18

die Klage abzuweisen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-08-24/20-u-235-15#rd_19

Widerklagend beantragt er,

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-08-24/20-u-235-15#rd_20

den Kläger zu verurteilen, an ihn 992,70 Euro nebst 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-08-24/20-u-235-15#rd_21

Der Kläger beantragt,

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-08-24/20-u-235-15#rd_22

die Berufung zurückzuweisen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-08-24/20-u-235-15#rd_23

Hilfsweise beantragt er,

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-08-24/20-u-235-15#rd_24

den Beklagten zu verurteilen, weitere 5.502,88 Euro zu zahlen.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-08-24/20-u-235-15#rd_26

die Widerklage abzuweisen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-08-24/20-u-235-15#rd_27

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-08-24/20-u-235-15#rd_28

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die in der Berufungsinstanz zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-08-24/20-u-235-15#rd_30

Die Berufung ist - wie aus dem Tenor ersichtlich - unbegründet.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-08-24/20-u-235-15#rd_31

Die Klage hat mit dem im Berufungsrechtszug gestellten Hilfsantrag auf Zahlung der rückständigen Krankenversicherungsprämien nebst Nebenansprüchen Erfolg.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-08-24/20-u-235-15#rd_32

Die Widerklage ist unbegründet.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-08-24/20-u-235-15#rd_34

Der in zweiter Instanz hilfsweise erhobene Zahlungsantrag ist zulässig und begründet.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-08-24/20-u-235-15#rd_35

a) Bis zur Entscheidung des Gerichts kann der Kläger seine einseitig geblieben Erledigungserklärung widerrufen und zum ursprünglichen Klageantrag zurückkehren. Diesen Klageantrag kann er auch hilfsweise stellen, um sein Klagebegehren für den Fall durchzusetzen, dass das Gericht die Erledigung verneint (Musielak/Lackmann, ZPO 10. Aufl. 2013, § 91, Rn. 30, 31).

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-08-24/20-u-235-15#rd_36

b) Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung der seit April 2014 rückständigen Krankenversicherungsprämien nebst Zinsen, Säumniszuschlägen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-08-24/20-u-235-15#rd_37

aa) Zum 01.01.2014 ist wirksam ein Krankenversicherungsvertrag geschlossen worden.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-08-24/20-u-235-15#rd_38

Soweit der Beklagte mit der Berufung geltend macht, dass die Zeugin L im Januar 2014 telefonisch einen „Widerruf“ des Vertrages erklärt habe, ist dies unabhängig von der Frage, ob zu diesem Zeitpunkt überhaupt schon eine widerrufbare Vertragserklärung des Beklagten vorlag, schon deshalb unerheblich, weil der Widerruf gem. § 7 VVG in Textform zu erklären war.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-08-24/20-u-235-15#rd_39

bb) Einwendungen gegen die Höhe der seit April 2014 aufgelaufenen Beitragsrückstände macht die Berufung nicht geltend.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-08-24/20-u-235-15#rd_40

Diese ergibt sich nach der insoweit unwidersprochenen Anspruchsbegründung vom 30.03.2015 aus der Addition der zunächst aus dem beantragten Tarif geschuldeten Beiträge, die sich ab Mai 2014 aus dem Basistarif und ab November 2014 aus dem wegen der zweifach angemahnten Beitragsrückstände gem. § 193 Abs. 6 Satz 4 VVG geltenden Notlagentarif ergaben.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-08-24/20-u-235-15#rd_41

cc) Der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen für die rückständigen Beiträge in der Krankentagegeldversicherung ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-08-24/20-u-235-15#rd_42

Der Anspruch auf Säumniszuschläge für die rückständigen Beiträge für die Krankenversicherung beruht auf § 193 Abs. 6 Satz 2 VVG.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-08-24/20-u-235-15#rd_43

Verzugszinsen für die Krankenversicherungsbeiträge macht der Kläger daneben nicht geltend.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-08-24/20-u-235-15#rd_44

dd) Ebenso ergibt sich der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus Verzug gem. §§ 286, 280 BGB.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-08-24/20-u-235-15#rd_45

c) Der Beklagte kann den Ansprüchen des Klägers keine Gegenansprüche entgegenhalten, die ihn zur Einbehaltung der Beiträge oder zur Aufrechnung berechtigen würden.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-08-24/20-u-235-15#rd_46

aa) Ein Schadenersatzanspruch wegen des absprachewidrigen Abschlusses einer Doppelversicherung scheitert schon daran, dass der Beklagte nicht nachzuweisen vermochte, dass der Kläger bzw. der für sie tätige Vermittler Y vor Antragstellung überhaupt Kenntnis von der Versicherung bei der I erlangt hatte. Die von der Berufung erhobenen Zweifel an der Beweiswürdigung des Landgerichts sind nicht begründet.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-08-24/20-u-235-15#rd_47

Der dem Beklagten obliegende Beweis ist gem. § 286 ZPO nur dann geführt, wenn das Gericht aufgrund umfassender Würdigung sowohl der Beweisaufnahme als auch des Sachvortrags und des Prozessverhaltens der Parteien die Überzeugung davon gewinnt, dass die fragliche Tatsache wahr ist. Bleiben für das erkennende Gericht vernünftige Zweifel am Bestehen des streitigen Tatbestandsmerkmals, so ist der Beweis nicht erbracht (Zöller/Greger, ZPO 30. Aufl. 2014, § 286, Rn. 18 f).

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-08-24/20-u-235-15#rd_48

Das Landgericht konnte sich die sichere Überzeugung von einer vor Antragstellung erteilten Information des Zeugen Y über die vorbestehende Versicherung bei der I nicht verschaffen, weil einerseits die entsprechenden Angaben der Zeugin L mit der Darstellung des Beklagten selbst und auch der des Zeugen Y nicht übereinstimmten und weil andererseits die Zeugin L eingeräumt hatte, dass sie dem Gespräch im Haus des Zeugen Y keine besondere Aufmerksamkeit geschenkt hatte.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-08-24/20-u-235-15#rd_49

Der Senat schließt sich dem an.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-08-24/20-u-235-15#rd_50

bb) Ebenso wenig steht dem Beklagten ein Anspruch auf Ersatz der an die I gezahlten Beiträge zu. Eine Zusage des Zeugen Y zur Beendigung des vorbestehenden Krankenversicherungsvertrages ist nicht bewiesen.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-08-24/20-u-235-15#rd_51

Zudem ist nicht ersichtlich, welche rechtswirksamen Möglichkeiten für eine Vertragsbeendigung vor dem 23.07.2014 auf Seiten des Beklagten bestanden, die der Zeuge Y hätte umsetzen können.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-08-24/20-u-235-15#rd_52

cc) Schließlich steht dem Beklagten auch der hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Anspruch auf Zahlung von 3.000,00 Euro gegen dem Kläger nicht zu. Die  Beweiswürdigung des Landgerichts ist auch insofern nicht zu beanstanden. Die Berufung legt demgegenüber lediglich eine Zusage des Zeugen Y, nicht aber eine  den Kläger bindende Erklärung dar.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-08-24/20-u-235-15#rd_54

Die vom Landgericht angenommene teilweise Erledigung des Rechtsstreits im Hinblick auf die mit den Beitragsrückständen verrechneten Leistungsansprüche über insgesamt 5.502,88 Euro ist nicht eingetreten.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-08-24/20-u-235-15#rd_55

Die klageweise geltend gemachten Zahlungsansprüche des Klägers sind nicht im Wege der Aufrechnung gem. § 389 BGB erloschen, weil der Kläger zur Aufrechnung nicht berechtigt war.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-08-24/20-u-235-15#rd_56

Eine Aufrechnung mit rückständigen Beiträgen ist im Notlagentarif ausgeschlossen.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-08-24/20-u-235-15#rd_57

Zwar ist ein solches Aufrechnungsverbot nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-08-24/20-u-235-15#rd_58

Es ergibt sich aber aus dem Sinn und Zweck der Regelungen in § 193 Abs. 6 und 7 VVG.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-08-24/20-u-235-15#rd_59

Der Notlagentarif soll dem Versicherungsnehmer trotz bestehender Beitragsschulden zumindest einen grundlegenden Versicherungsschutz im Krankheitsfalle sichern (vgl. BT-Drs. 17/13079, S. 6 f), der in Frage gestellt wäre, wenn der Versicherer die rückständigen Beitragsforderungen im Wege der Aufrechnung mit Leistungsansprüchen eintreiben und - insbesondere dem finanziell bedürftigen - Versicherungsnehmer so die Möglichkeit nehmen könnte, (weitere) Leistungen in Anspruch zu nehmen (Prölss/Martin/Voit, VVG 29. Aufl. 2015, § 193, Rn. 40).

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-08-24/20-u-235-15#rd_60

Gegen die Annahme eines Aufrechnungsverbotes spricht nicht, dass zahlungsunfähige Versicherungsnehmer im Falle nachgewiesener Hilfsbedürftigkeit im Sinne des SGB II und XII gem. § 193 Abs. 6 Satz 5 VVG (wieder) auf Kosten des zuständigen Sozialhilfeträgers im Basistarif versichert und so nicht schutzlos gestellt seien (so LG Gera, Urteil vom 17.09.2015, 4 O 861/14, mit zust. Anmerkung Erdmann, VersR 2015, 1413; s. auch Looschelders/Pohlmann/Reinhard, VVG 2. Aufl. § 193, Rn. 24).

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-08-24/20-u-235-15#rd_61

Nicht jeder zahlungsunfähige Versicherungsnehmer ist hilfebedürftig im Sinne des Sozialrechts (Wiemer, VersR 2016, 181, 182).

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-08-24/20-u-235-15#rd_62

Vor allem aber gilt, dass der Notlagentarif nach der Regelung in § 193 Abs. 6 VVG unabhängig von den Ursachen des Beitragsrückstandes gelten soll.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-08-24/20-u-235-15#rd_63

Wäre die Aufrechnung mit Leistungsansprüchen aus dem Notlagentarif zulässig, so würden bis zum Ausgleich sämtlicher Beitragsrückstände, der gem. § 193 Abs. 9 Satz 1 VVG ohnehin das Ruhen des Vertrages und damit die Geltung des Notlagentarifs beendet, faktisch keine Leistungen aus dem Notlagentarif gewährt und der Versicherungsschutz entgegen der gesetzgeberischen Anordnung aufgehoben. Der Notlagentarif liefe so faktisch ins Leere (Wiemer aaO).

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-08-24/20-u-235-15#rd_64

Dass die Leistungen aus dem Notlagentarif auch zahlungsunwilligen Beitragsschuldnern zugute kommen, kann vor diesem Hintergrund nicht zur Zulässigkeit der Aufrechnung führen, sondern allenfalls gem. § 850 b ZPO im Rahmen der Billigkeitsabwägung Berücksichtigung finden (Wiemer, aaO).

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-08-24/20-u-235-15#rd_66

Die mit der Widerklage geltend gemachten Rechtsanwaltskosten stehen dem Beklagten nicht zu, weil die Beitragsforderungen des Klägers nach den vorstehenden Ausführungen berechtigt sind.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-08-24/20-u-235-15#rd_68

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 2 ZPO und berücksichtigt, dass der Kläger sein Klagebegehren mit dem in zweiter Instanz gestellten Hilfsantrag vollständig durchsetzen kann. Die Abweisung des primär gestellten Feststellungsantrags ist ohne Belang, weil dieser denselben Gegenstand betrifft.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-08-24/20-u-235-15#rd_69

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO iVm § 26 Nr. 8 EGZPO.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-08-24/20-u-235-15#rd_70

Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO).