§ 850b Bedingt pfändbare Bezüge
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/850b#abs-1 (1) Unpfändbar sind ferner
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/850b#abs-2 (2) Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/850b#abs-3 (3) Das Vollstreckungsgericht soll vor seiner Entscheidung die Beteiligten hören.
Wird zitiert von 197 Entscheidungen zu § 850b ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 25.01.2018 – IX ZR 104/17Auslegung eines auf Pfändung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen bei einer Lebensversicherungsgesellschaft gerichteten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses - Pfändung einer BerufsunfähigkeitsversicherungZitiert von 1
- BGH, 03.12.2009 – IX ZR 189/08Insolvenzanfechtung: Entsprechende Anwendung des § 850b ZPO im Insolvenzverfahren; Massezugehörigkeit bedingt pfändbarer Bezüge aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung nach Billigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- BGH, 16.01.2025 – IX ZR 91/24Pfändbarkeit des Anspruchs auf Auszahlung eines Guthabens in einem Bestattungsvorsorge-TreuhandvertragZitiert von 2
- BGH, 05.04.2005 – VII ZB 15/05Zitiert von 7
- BGH, 15.07.2010 – IX ZR 132/09Insolvenz eines selbstständigen Schuldners: Anwendung des Pfändungsschutzes für Altersrenten bzw. Leistungen aus Anlass der Berufsunfähigkeit aus einem privaten Rentenversicherungsvertrag mit KapitalwahlrechtZitiert von 14
- BGH, 12.12.2007 – VII ZB 47/07Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BGH, 02.12.2025 – VIa ZR 1677/22Zitiert von 1
- FG Münster, 18.09.2025 – 3 K 459/24 Erb
- VG Regensburg, 30.07.2025 – RN 11 E 25.1560
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 850b ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.