Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 7 Information des Versicherungsnehmers; Verordnungsermächtigung
Stand: 19.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/7#abs-1 (1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung seine Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Informationen in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungen sind in einer dem eingesetzten Kommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich zu übermitteln. Wird der Vertrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers telefonisch oder unter Verwendung eines anderen Kommunikationsmittels geschlossen, das die Information in Textform vor der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers nicht gestattet, muss die Information unverzüglich nach Vertragsschluss nachgeholt werden; dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer durch eine gesonderte schriftliche Erklärung auf eine Information vor Abgabe seiner Vertragserklärung ausdrücklich verzichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/7#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zum Zweck einer umfassenden Information des Versicherungsnehmers festzulegen,
(3) Bei der Festlegung der Mitteilungen nach Absatz 2 sind zu beachten:
(4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 ist ferner zu bestimmen, was der Versicherer während der Laufzeit des Vertrags in Textform mitteilen muss; dies gilt insbesondere bei Änderungen früherer Informationen, ferner bei der Krankenversicherung bei Prämienerhöhungen und hinsichtlich der Möglichkeit eines Tarifwechsels sowie bei der Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung hinsichtlich der Entwicklung der Ansprüche des Versicherungsnehmers.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/7#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2 nicht anzuwenden. Ist bei einem solchen Vertrag der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, hat ihm der Versicherer vor Vertragsschluss das anwendbare Recht und die zuständige Aufsichtsbehörde in Textform mitzuteilen.
Wird zitiert von 138 Entscheidungen zu § 7 VVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 28.06.2017 – IV ZR 440/14Versicherungsvertrag: Wirksamkeit trotz unterlassener Pflichtmitteilungen des Versicherers vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers; Beginn der Widerrufsfrist in einem solchen Fall; Sperrwirkung der Widerrufsregeln gegen einen auf Rückabwicklung des Vertrages gerichteten SchadensersatzanspruchZitiert von 53
- KG, 12.03.2024 – 14 U 57/23Zitiert von 1
- LG Cottbus, 04.12.2020 – 6 O 429/18Zitiert von 1
- LG Augsburg, 10.04.2024 – 095 O 1366/20
- LG Köln, 16.11.2021 – 12 O 190/21Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 22.12.2021 – 11 U 1/21Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Nürnberg, 06.07.2026 – 8 U 92/26 VerBasisrentenversicherung: Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers nach Widerruf bei nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Dortmund, 30.06.2026 – 3 O 193/25
- LAG Düsseldorf, 14.01.2026 – 12 SLa 490/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.02.2023 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2023 I Nr. 51
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20.07.2017 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I 2789)
BGBl. 2017 I S. 2789
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01.08.2014 Ausfertigung
§ 7 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. August 2014 (BGBl. I 1330)
BGBl. 2014 I S. 1330
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2355)
BGBl. 2009 I S. 2355
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25.06.2009 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. 1574)
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.