Rechtsprechung / OLG Hamm / 2014

OLG Hamm Beschluss vom 24.07.2014 – 1 Ws 305/14

ECLI:DE:OLGHAM:2014:0724.1WS305.14.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Strafrecht findenVolltext

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Tenor§

Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss wird dahingehend abgeändert, dass die dem früheren Angeklagen aus der Landeskasse gem. § 153 Abs. 2 StPO zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 5.642,33 Euro festgesetzt werden. Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem früheren Angeklagten darin erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

Gründe§

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-07-24/1-ws-305-14#rd_3

Der frühere Angeklagte macht seine notwendigen Auslagen (Kosten des Wahlverteidigers) gegenüber der Landeskasse geltend, nachdem das gegen ihn geführte Strafverfahren am 16. Hauptverhandlungstag am 17.03.2011 nach § 153 Abs. 2 StPO durch Gerichtsbeschluss eingestellt worden ist. Die notwendigen Auslagen des (früheren) Angeklagten sind mit diesem Beschluss der Landeskasse auferlegt worden. Neben dem Wahlverteidiger war dem früheren Angeklagten am 7. Hauptverhandlungstag „zur Verfahrenssicherung“ ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-07-24/1-ws-305-14#rd_4

Unter dem 28.12.2011 hat der Verteidiger des früheren Angeklagten Festsetzung und Ausgleich der Wahlverteidigergebühren beantragt und zwar

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-07-24/1-ws-305-14#rd_5

Grundgebühr Strafsachen gem. Nr. 4100 VV RVG                            300,00 €

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-07-24/1-ws-305-14#rd_6

Verfahrensgebühr (1. Rechtszug Strafkammer) gem.

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Nr. 4112 VV RVG                                                                                                  270,00 €

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-07-24/1-ws-305-14#rd_8

Terminsgebühr (1. Rechtszug Strafkammer) gem.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-07-24/1-ws-305-14#rd_9

Nr. 4114 VV RVG (16 Termine à 270,00 €)                                    4.320,00 €

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-07-24/1-ws-305-14#rd_26

Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG                                          20,00 €

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-07-24/1-ws-305-14#rd_27

Dokumentenpauschale (1293 Ablichtungen) gem.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-07-24/1-ws-305-14#rd_28

Nr. 7000 VV RVG                                                                                             211,45 €

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-07-24/1-ws-305-14#rd_29

50 Ablichtungen à 50 Cent

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-07-24/1-ws-305-14#rd_30

1243 Ablichtungen à 15 Cent

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-07-24/1-ws-305-14#rd_31

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32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-07-24/1-ws-305-14#rd_32

Nettobetrag                                                                                                        5.121,45 €

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-07-24/1-ws-305-14#rd_33

19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG                                     973,08 €

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-07-24/1-ws-305-14#rd_34

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35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-07-24/1-ws-305-14#rd_35

Gesamtbetrag                                                                                          6.094,53 €

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-07-24/1-ws-305-14#rd_36

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37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-07-24/1-ws-305-14#rd_37

Mit Schreiben vom 25.04.2012 hat er erläutert, dass das Verfahren umfangreich gewesen sei und die umfangreiche Akte zwecks Erarbeitung einer Verteidigungsstrategie mit dem Angeklagten habe erörtert werden müssen. Da der Aktendeckel zwischenzeitlich den Tatvorwurf „Mord“ getragen habe, sei die Sache auch von großer Bedeutung für den ehemaligen Angeklagten gewesen. Die jeweiligen Hauptverhandlungstermine, insbesondere die Zeugenbefragungen, hätten intensiv vor- und nachbereitet werden müssen, so dass eine Mittelgebühr angemessen sei. Soweit es einige nur kurze Termine gegeben habe, sei die Kompensation dadurch erfolgt, dass auch bei längeren Terminen die Rahmengebühr nicht an die zulässige Grenze herangesetzt worden sei.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-07-24/1-ws-305-14#rd_38

Nach mehrfachen Sachstandsanfragen und Erinnerungen hat der Rechtspfleger beim Landgericht Dortmund die dem früheren Angeklagten aus der Landeskasse zu erstattenden Auslagen wie beantragt festgesetzt.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-07-24/1-ws-305-14#rd_39

Gegen den dem Bezirksrevisor beim Landgericht Dortmund am 21.02.2014 zugestellten Beschluss hat dieser noch am gleichen Tage „Rechtsmittel“ eingelegt. Er meint, es seien nur 5.380,53 Euro festzusetzen gewesen, da der Ansatz einer Mittelgebühr von 270 Euro nicht für alle 16 Hauptverhandlungstage gerechtfertigt gewesen sei. Für die Termine am 03.11., 03.12.2010 sowie 10.03. und 17.03.2011 seien nur

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-07-24/1-ws-305-14#rd_40

120 Euro angemessen. Im Übrigen verweist er auf frühere Stellungnahmen im Kostenfestsetzungsverfahren, aus denen sich u.a. ergibt, dass er eine Anrechnung der Pflichtverteidigergebühren auf die Wahlverteidigerkosten und mithin nur eine Festsetzung des Differenzbetrags für geboten hält.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-07-24/1-ws-305-14#rd_41

Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm hat Stellung genommen. Er hält die sofortige Beschwerde für teilweise begründet und regt an, die zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 5.642,33 Euro festzusetzen.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-07-24/1-ws-305-14#rd_43

Das als sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsmittel des Bezirksrevisors ist zulässig und teilweise begründet.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-07-24/1-ws-305-14#rd_45

Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 464b Satz 3, 304, 311 StPO, §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 ZPO, §§ 21 Nr. 1, 11 Abs. 1 RPflG zulässig. Der Bezirksrevisor ist namens der Landeskasse beschwerdebefugt (vgl. Hilger in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 464b Rdn. 9). Die Beschwerdefrist wurde – unabhängig davon, ob die einwöchige Frist nach § 311 Abs. 2 S. 1 StPO oder die zweiwöchige Frist nach § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO gilt (vgl. dazu: Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 464b Rdn. 7) – hier eingehalten.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-07-24/1-ws-305-14#rd_46

Über die sofortige Beschwerde hat, obwohl die angefochtene Entscheidung von dem Rechtspfleger erlassen worden ist, der Senat, nicht der Einzelrichter zu entscheiden sondern der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern. Die Vorschrift des § 568 Satz 1 ZPO in der ab 1.1.2002 geltenden Fassung (Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27.7.2001, BGBI. I S. 1887), die im Zivilprozess für das Beschwerdeverfahren den originären Einzelrichter vorsieht, findet im strafprozessualen Beschwerdeverfahren keine Anwendung. Auch bei der vorliegenden Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung nach § 464b StPO richtet sich das Verfahren nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung nach den Grundsätzen der Strafprozessordnung (BGH NJW 2003, 763; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2012, 160; OLG Hamm, Beschl. v. 03.12.2009 – 2 Ws 270/09 = BeckRS 2010, 02547; OLG Hamm, Beschl. v. 05.06.2007 – 3 Ws 226/07; OLG Köln NStZ - RR 2010, 31 f; OLG Nürnberg NStZ-RR 2011, 127). Trotz beachtlicher Argumente der Gegenauffassung (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 17.04.2007 – 4 Ws 97/07 – juris; Hilger in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 464b Rdn. 9), schließt sich der Senat im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung und angesichts der festzustellenden Tendenz der Obergerichte, eine frühere abweichende Auffassung aufzugeben, der herrschenden Meinung an.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-07-24/1-ws-305-14#rd_48

Die sofortige Beschwerde ist teilweise begründet. Da eine eindeutige Beschränkung des Rechtsmittels auf die Frage der Höhe der o.g. Terminsgebühren nicht festgestellt werden kann, prüft der Senat den angefochtenen Beschluss umfassend nach.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-07-24/1-ws-305-14#rd_49

a) Der nach § 464b StPO erforderliche Antrag des früheren Angeklagten liegt vor. Dieser wurde durch seinen Verteidiger gestellt, der hierzu ausweislich des Inhalts der Verteidigervollmacht auch ermächtigt war. Dies reicht aus (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 464b Rdn. 2).

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-07-24/1-ws-305-14#rd_50

b) Obwohl hier neben dem Wahlverteidiger zeitweise auch ein Pflichtverteidiger für den früheren Angeklagten tätig geworden ist, sind die Wahlverteidigergebühren hier dem Grunde nach erstattungsfähig. Zwar sind bei einem Zusammentreffen von Wahl- und Pflichtverteidigung wegen §§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, 91 Abs. 2 S. 2 ZPO grundsätzlich auch insgesamt nur die Kosten für einen Verteidiger erstattungsfähig (OLG Schleswig, Beschl. v. 20.01.2011 – 2 Ws 20/11 = BeckRS 2011, 17853; Hilger in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 464a Rdn. 47 m.w.N.). Hat das Gericht aber neben einem vorhandenen Wahlverteidiger einen Pflichtverteidiger zur Sicherung eines reibungslosen Verfahrensablaufs bestellt und wurde dies nicht wegen des Verhaltens des Angeklagten oder des Wahlverteidigers erforderlich, sind die Wahlverteidigerkosten in voller Höhe zu erstatten (OLG Brandenburg NStZ-RR 2013, 95; OLG Hamm NStZ 1983, 571; OLG München NStZ 1981, 194; OLG Schleswig, Beschl. v. 20.01.2011 – 2 Ws 20/11 = BeckRS 2011, 17853; Nieser in: Graf, StPO, 2. Aufl.,

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-07-24/1-ws-305-14#rd_51

§ 464a Rdn. 13). Ausweislich der dienstlichen Stellungnahme des seinerzeitigen Vorsitzenden war die Beiordnung nicht in einem Verhalten des früheren Angeklagten begründet, sondern erfolgte, weil der Verteidiger Dr. T erklärt hatte, an einigen Hauptverhandlungsterminen verhindert zu sein.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-07-24/1-ws-305-14#rd_52

c) Wegen der Bemessung der einzelnen Gebühren schließt sich der Senat den zutreffenden Ausführungen in der Stellungnahme des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm an. Dieser hat darin u.a. ausgeführt:

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-07-24/1-ws-305-14#rd_54

Unter „gesetzlichen Gebühren” im Sinne der §§ 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO, 91 Abs. 2 ZPO sind bei Rahmengebühren in Strafsachen die Gebühren zu verstehen, die der Rechtsanwalt nach Teil 4 der Anlage 1 zum RVG unter Beachtung der Bemessungskriterien des § 14 RVG berechnen kann.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-07-24/1-ws-305-14#rd_55

Hinsichtlich der Verbindlichkeit der Gebührenbestimmung des Antragstellers für den Erstattungspflichtigen sowie weiterer Grundsätze der Gebührenbestimmung nach

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-07-24/1-ws-305-14#rd_56

§ 14 RVG verweise ich auf die ausführlichen Ausführungen in den veröffentlichten Beschlüssen des hiesigen 4. Strafsenats vom 07.05.2009 (4 Ws 56/09, <juris>) und vom 24.01.2008 (4 Ws 528/07, <juris>).

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-07-24/1-ws-305-14#rd_57

Gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG ist die Gebührenbestimmung des Rechtsanwalts für den Erstattungspflichtigen nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. In der Regel werden Abweichungen von bis zu 20 % von der angemessenen Gebühr aber nicht als unbillig angesehen (vgl. Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, § 14 Rn 52, 49;

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-07-24/1-ws-305-14#rd_58

Gerold / Schmidt / Mayer, RVG, 19. Auflage, § 14 Rn 12; Riedel/ Sußbauer/

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-07-24/1-ws-305-14#rd_59

Fraunholz, RVG-Kommentar, 9. Aufl., § 14 Rn 4, AnwaltKommentar, RVG, Schneider/ Wolf, 5. Aufl., § 14 Rn 87, Beschluss des OLG Hamm vom 01.03.2007

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-07-24/1-ws-305-14#rd_60

- (2) 4 Ausl A 34/05 (220/06) -, www.juris.de; vgl. auch BGH, Anw Bl. 2012, 775 m.w.N).

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-07-24/1-ws-305-14#rd_61

Eine überdurchschnittlich hohe Bedeutung der Sache für den ehemaligen Angeklagten ergibt sich aus

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-07-24/1-ws-305-14#rd_62

- dem mit einer Haftstrafe angedrohten Anklagevorwurf,

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-07-24/1-ws-305-14#rd_63

- den drohenden Auswirkungen des Verfahrens und einer belastenden Verurteilung auf das Ausbildungsverhältnis bzw. den beruflichen Werdegang.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-07-24/1-ws-305-14#rd_64

Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Freigesprochenen sind als leicht unterdurchschnittlich zu werten (gem. Anklage Ausbildung zum Chemikanten, monatl. Einkommen 1.700,- €).

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-07-24/1-ws-305-14#rd_65

Die Voranstellung der Merkmale des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit an die erste Stelle bringt zum Ausdruck, dass auf diesen Kriterien ein Bemessungsschwerpunkt liegt (Schneider / Wolf / Onderka: AnwaltKommentar RVG, 5. Auflage 2010, § 14 Rn 24).

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-07-24/1-ws-305-14#rd_66

In der Gesamtschau ist für ein landgerichtliches Verfahren hier m.E. von einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit und einem überdurchschnittlichen Umfang auszugehen. Auf meine Stellungnahme vom 26.07.2012 (5650 a E – 10 d. 121) sowie den Beschluss des 5. Strafsenats vom 16.10.2012 (III-5 RVGs 101/12 OLG Hamm) nehme ich ergänzend Bezug.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-07-24/1-ws-305-14#rd_67

Wegen der Gebührenhöhe ist noch das alte Recht anzuwenden, da der Verteidiger vor Inkrafttreten des 2. KostRMoG am 01.08.2013 beauftragt worden ist (§ 60 Abs. 1 RVG).

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-07-24/1-ws-305-14#rd_68

Zu den einzelnen Gebühren:

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-07-24/1-ws-305-14#rd_69

Gebühren Nummern 4100, 4112 VV RVG:

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-07-24/1-ws-305-14#rd_70

Es ergeben sich dazu aus den Akten folgende Geschehnisse und Anwaltstätigkeiten:

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-07-24/1-ws-305-14#rd_71

• Akteneinsichtnahme: Bd. II Bl. 474, Bd. III Bl. 652

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-07-24/1-ws-305-14#rd_72

• Verfassen von Schriftsätzen/Anträgen: Bd. IV Bl. 1015, Bd. VI Bl. 15 ff., 214, Bd. VII Bl. 5, 6f.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-07-24/1-ws-305-14#rd_73

Gegen die Zuerkennung der antragsgemäß festgesetzten Höchstgebühren habe ich bei Beachtung der o.g. 20%-Grenze keine Bedenken.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-07-24/1-ws-305-14#rd_74

Terminsgebühren Nummer 4114 VV RVG:

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-07-24/1-ws-305-14#rd_75

Hier ist nach den o.a. Entscheidungen des 4. Strafsenats zunächst auszuführen, dass das wesentliche Kriterium bei der Terminsgebühr die protokollierte und damit nachweisbare Dauer des Termins ist, wobei nach herrschender Meinung Warte- und Pausenzeiten in die Terminsdauer grundsätzlich einzurechnen sind. Zudem ist regelmäßig ein erhöhter Vorbereitungsaufwand für den ersten Termin (Beginn der Verhandlung) zu beachten.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-07-24/1-ws-305-14#rd_76

Für die Wertung relevante Terminsgeschehnisse ergeben sich aus folgender Übersicht:

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-07-24/1-ws-305-14#rd_77

[Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.]

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-07-24/1-ws-305-14#rd_78

Es ist zudem Folgendes zu berücksichtigen:

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-07-24/1-ws-305-14#rd_79

1. Soweit der Anwalt durchgängig die Mittelgebühr angesetzt hat, könnte man von einem Vergleich der Gebühren mit der o.a. 20%-Grenze ohnehin absehen, weil kein Ermessen ausgeübt und die Bestimmung schon deshalb als unbillig anzusehen wäre (OLG Düsseldorf, Rpfleger 2002, 271; BFH, Beschluss vom 19.10.2004 - VII B 1/04 - veröffentlicht in Juris).

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-07-24/1-ws-305-14#rd_80

2. Die kurzen Termine bedurften m.E. keiner umfangreichen Nachbereitung.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-07-24/1-ws-305-14#rd_81

3. Ein erhöhter Vorbereitungsaufwand für den 1. Termin (Verfahrensgestaltung) ist zu berücksichtigen.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-07-24/1-ws-305-14#rd_82

Letztlich habe ich gegen die Zuerkennung der Terminsgebühren in folgender Höhe bei Beachtung der 20%-Grenze keine Bedenken:

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-07-24/1-ws-305-14#rd_83

[Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.]

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-07-24/1-ws-305-14#rd_84

Gegen die Zuerkennung der beantragten Mittelgebühren für den 1. - 3., 5. - 7., 9. – 12. und 14. Termin habe ich bei Beachtung der o.g. 20%-Grenze keine Bedenken. Dabei habe ich die Länge des jeweiligen Termins wesentlich und im Anschluss daran das Terminsgeschehen berücksichtigt.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-07-24/1-ws-305-14#rd_85

Die übrigen Termine waren allerdings weit unterdurchschnittlich lang. Auch inhaltlich ergeben sich nur unterdurchschnittliche bzw. durchschnittliche Anwaltstätigkeiten. Im Ergebnis halte ich für diese Terminsteilnahmen die in obenstehender Tabelle aufgeführten Gebühren für angemessen und ausreichend.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-07-24/1-ws-305-14#rd_86

Es ergibt sich abschließend folgende Berechnung:

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-07-24/1-ws-305-14#rd_89

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Da das Rechtsmittel, wie sich aus dem Verweis des Bezirksrevisors (auch) auf seine Stellungnahme vom 08.01.2013 im Kostenfestsetzungsverfahren ergibt, auch darauf gerichtet war, dass die Pflichtverteidigerkosten (3.789,39 Euro) auf die notwendigen Auslagen angerechnet werden, nicht nur auf eine niedrigere Festsetzung einzelner Terminsge-bühren gerichtet war, sondern insgesamt eine „doppelte Inanspruchnahme der Landeskasse“ vermieden werden sollte, hat es – gemessen an diesem Ziel – nur ganz geringfügigen Erfolg, so dass eine Kostenquotelung nicht gerechtfertigt war.