§ 464a Kosten des Verfahrens; notwendige Auslagen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 195
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Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 23.04.2012 – III-2 Ws 67/12
- BVerfG, 28.06.2006 – 2 BvR 1596/01Zitiert von 4
- BVerfG, 27.06.2006 – 2 BvR 1392/02Zitiert von 11
- OLG Koblenz, 29.04.2017 – 2 Ws 140/17Zitiert von 1
- LG Potsdam, 09.01.2014 – 24 Qs 151/13
- OLG Koblenz, 26.03.2007 – 1 Ws 153/07Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 24.11.2025 – 1 Ws 150/25
- AG Zeitz, 14.07.2025 – 13 OWi 18/25
- Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, 10.07.2025 – Vf. 84-IV-24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 464a StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/464a#abs-1 (1) Kosten des Verfahrens sind die Gebühren und Auslagen der Staatskasse. Zu den Kosten gehören auch die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen sowie die Kosten der Vollstreckung einer Rechtsfolge der Tat. Zu den Kosten eines Antrags auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens gehören auch die zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens (§§ 364a und 364b) entstandenen Kosten, soweit sie durch einen Antrag des Verurteilten verursacht sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/464a#abs-2 (2) Zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten gehören auch