Rechtsprechung / OLG Hamm / 2008

OLG Hamm Beschluss vom 24.01.2008 – 4 Ws 528/07

ECLI:DE:OLGHAM:2008:0124.4WS528.07.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Strafrecht findenVolltext

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Tenor§

Unter Verwerfung der Beschwerde des früheren Angeklagten wird der ange-fochtene Beschluß auf die Anschlußbeschwerde abgeändert:

Die nach dem Urteil der 2. großen Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Arnsberg vom 6. Juli 2007 aus der Staatskasse an den früheren Angeklagten zu erstattenden notwendigen Auslagen werden - unter Berücksichtigung bereits gezahlter Pflichtverteidigergebühren in Höhe von 1.445,37 € - auf 482,15 € (in Worten: vierhundertzweiundachtzig 15/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 12. Juli 2007 festgesetzt.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die der Anschlußbeschwerde.

Der Wert der Beschwerde wird auf 308,28 €, der Wert der Anschlußbeschwerde auf 84,42 € festgesetzt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/4-ws-528-07#rd_3

Der Angeklagte ist durch Urteil der 2. Großen Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Arnsberg vom 6. Juli 2007 vom Vorwurf des schweren Raubes rechtskräftig freigesprochen worden. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten sind der Landeskasse auferlegt worden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/4-ws-528-07#rd_4

Mit Antrag vom 10. Juli 2007, der am 12. Juli 2007 bei dem Landgericht eingegangen ist, hat der Angeklagte seine notwendigen Auslagen mit insgesamt 2.320,22 € zur Festsetzung angemeldet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Antrag Bl. 185 d.A. Bezug genommen. Außerdem sind Pflichtverteidigergebühren in Höhe von 1.445,37 € antragsgemäß festgesetzt worden.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/4-ws-528-07#rd_5

Durch den angefochtenen Beschluß hat die Rechtspflegerin des Landgerichts die dem Angeklagten zu erstattenden Auslagen über die Pflichtverteidigergebühren hinaus mit 566,57 € nebst Zinsen festgesetzt. Hiergegen wendet sich der ehemalige Angeklagte mit seiner sofortigen Beschwerde, mit der er seinen über die Pflichtverteidigervergütung hinausgehenden Auslagenanspruch in voller Höhe (874,85 €) weiterverfolgt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/4-ws-528-07#rd_6

Der Leiter des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm hat zu dem Rechtsmittel Stellung genommen und unselbständige Anschlußbeschwerde erhoben, soweit die notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten auf mehr als 482,15 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 12. Juli 2007 festgesetzt worden sind.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/4-ws-528-07#rd_8

Das zulässige Rechtsmittel des früheren Angeklagten hat keinen Erfolg. Auf die unselbständige Anschlußbeschwerde waren die an den früheren Angeklagten zu erstattenden notwendigen Auslagen auf lediglich 482,15 € nebst Zinsen herabzusetzen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/4-ws-528-07#rd_9

Zur Sache hat der Leiter des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm wie folgt Stellung genommen:

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/4-ws-528-07#rd_10

"Die Beschwerde ist m.E. jedoch unbegründet.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/4-ws-528-07#rd_11

Gemäß § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO gehören zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/4-ws-528-07#rd_12

Unter "gesetzlichen Gebühren" im Sinne der §§ 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO, 91 Abs. 2 ZPO sind bei Rahmengebühren in Strafsachen die Gebühren zu verstehen, die der Rechtsanwalt nach Teil 4 der Anlage 1 zum RVG unter Beachtung der Bemessungskriterien des § 14 RVG berechnen kann.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/4-ws-528-07#rd_13

Gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG ist die Gebührenbestimmung des Rechtsanwalts für die erstattungspflichtige Staatskasse allerdings nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. In der Regel werden Abweichungen von bis zu 20 % von der angemessenen Gebühr nicht als unbillig angesehen (vgl. Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, § 14 RdNr. 52, 49; Gerold/Schmidt-Madert, RVG, 17. Auflage, §14 RdNr. 12; Riedel, Sußbauer, Fraunholz, RVG-Kommentar, 9. Aufl., § 14 RdNr. 4, Anwaltskommentar, RVG, Gebauer/Schneider (Hrsg.), 2. Aufl., § 14 RdNr. 83).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/4-ws-528-07#rd_14

Gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG ist die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen zu berücksichtigen. Hierbei ist entscheidend, welche Auswirkungen die Angelegenheit für ihn hatte, was sein persönliches, ideelles und wirtschaftliches Interesse am Ausgang der Angelegenheit im Hinblick auf den von ihm erhofften bzw. erzielten Erfolg ist (Gerold/Schmidt-Madert, RVG, 17. Auflage, § 14 RdNr. 28 f.). Grundsätzlich hat jedes Strafverfahren für den Angeklagten eine hohe Bedeutung.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/4-ws-528-07#rd_15

Der Angeklagte war vorher strafrechtlich geringfügig in Erscheinung getreten (BI. 41, 44). Ihm drohte nach der Anklage nunmehr eine mehrjährige Haftstrafe bzw. Jugendstrafe. Insofern ist die Bedeutung dieses Verfahrens für den Betroffenen überdurchschnittlich hoch einzustufen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/4-ws-528-07#rd_16

Zudem sind gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bei der Gebührenbestimmung die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers zu berücksichtigen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/4-ws-528-07#rd_17

Bei der Bewertung der Einkommensverhältnisse des Mandanten ist von den durchschnittlichen Verhältnissen in Deutschland auszugehen. Diese liegen derzeit bei einem durchschnittlichen Bruttoeinkommen von rund 2.300 € (vgl. Burhoff, RVG, § 14 Rn. 30). Maßgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Zeit der Auftragserteilung bzw. der Fälligkeit, je nachdem, in welchem Zeitpunkt sie besser sind (Gerold/Schmidt-Madert, RVG, 17. Auflage, § 14 RdNr. 18).

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/4-ws-528-07#rd_18

Ich bewerte die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen nach den Angaben des Bezirksrevisors vom 24.08.2007 (BI. 189), denen ausweislich der Akte nichts hinzuzufügen ist und die auch nicht in Zweifel gezogen wurden, als unterdurchschnittlich.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/4-ws-528-07#rd_19

Gem. § 14 Abs. 1 S. 2 RVG kann ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts bei der Bemessung der Gebühren herangezogen werden.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/4-ws-528-07#rd_20

Bei strafrechtlichen Mandanten ist das Haftungsrisiko des Rechtsanwalts wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes und des Verbots, dem Angeklagten das Verschulden seines Anwalts zuzurechnen, in aller Regel nicht übermäßig ausgeprägt (vgl. Jungk, AnwBI. 1998, 152; Vollkommer/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 2. Aufl., RdNr. 805). Dass der vorliegende Fall anders gelagert ist und hier ein überdurchschnittliches Haftungsrisiko bestand, vermag ich nicht zu erkennen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/4-ws-528-07#rd_21

Weitere Bemessungskriterien sind gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG der Umfang und die Schwierigkeit der Tätigkeit des Verteidigers.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/4-ws-528-07#rd_22

Grundgebühr VV 4100 der Anlage 1 zum RVG:

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/4-ws-528-07#rd_23

Mit der Grundgebühr soll die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall abgegolten werden. Nach der Gesetzesbegründung ist damit der Arbeitsaufwand gemeint, der einmalig mit der Übernahme des Mandats entsteht. Das ist zunächst das erste Gespräch mit dem Mandanten. Abgegolten wird von der Gebühr auch die (erste) Beschaffung der erforderlichen Information. Das ist insbesondere normalerweise auch eine erste Akteneinsicht. Darüber hinaus werden sämtliche übrige Tätigkeiten, die in zeitlichem Zusammenhang mit der Übernahme des Mandats anfallen, von der Grundgebühr erfasst (Burhoff, RVG, Nr. 4100 VV Rn 12 - 14).

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/4-ws-528-07#rd_24

Ausweislich der Akten hat der Rechtsanwalt nach seinem ersten Auftreten mit Schriftsatz vom 18.09.2006 (BI. 83) Akteneinsicht im November 2006 erhalten.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/4-ws-528-07#rd_25

Der Beschwerdeführer hebt in seiner Beschwerde hervor, dass der Rechtsanwalt bei der Durchsicht der Ermittlungsakte allein 2 andere Verfahren, die bei der Staatsanwaltschaft Arnsberg durchgeführt wurden, geprüft habe, im Einzelnen die Anklageschrift aus dem Jahre 1998 sowie das Urteil des Amtsgerichts Arnsberg vom 03.06.1998.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/4-ws-528-07#rd_26

Die genannte Anklageschrift war mit 2 Seiten eher kurz (BI. 39 f.). Hinsichtlich des genannten Urteils wird davon ausgegangen, dass das ebenfalls eher kurze 3-seitige Urteil vom 26.05.1998 gemeint ist (BI. 41 ff.), das zum genannten Zeitpunkt am 03.06.1998 rechtskräftig wurde. Die Aktenanforderung der den Verfahren zugrunde liegenden Akten ist ausweislich der vorliegenden Akten dieses Verfahrens nicht feststellbar. Ob nun die Auseinandersetzung mit diesen Unterlagen der Grundgebühr oder der Gebühr für das vorbereitende Verfahren zuzuordnen ist, ist nicht erheblich, denn eine überdurchschnittliche Schwierigkeit bzw. ein überdurchschnittlicher Umfang kann daraus nicht hergeleitet werden. Mit insgesamt 41 Seiten Aktenumfang bis zur ersten Akteneinsicht ist ein überdurchschnittlicher Umfang nicht zu erkennen. Die Schwierigkeit wird ebenfalls nicht als überdurchschnittlich eingestuft.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/4-ws-528-07#rd_27

Insgesamt betrachtet erachte ich im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG höchstens die Mittelgebühr i.H.v. 165 € für angemessen und ausreichend. Der angemeldete Betrag liegt äußerst knapp über der 20%-Marke, so dass ich gegen den Ansatz des beantragten Betrages von 200 € im Ergebnis - wie auch vom Bezirksrevisor vorgeschlagen und vom Gericht festgesetzt - keine Bedenken habe.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/4-ws-528-07#rd_28

Verfahrensgebühr VV 4104 der Anlage 1 zum RVG

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/4-ws-528-07#rd_29

für das vorbereitende Verfahren:

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/4-ws-528-07#rd_30

Der Rechtsanwalt verfasste mehrere Schreiben (BI. 86 f., 97, 99 f.) und erhielt ein weiteres Mal Akteneinsicht (BI. 93/94). Die Tätigkeiten sind nicht als überdurchschnittlich schwierig oder umfangreich zu werten.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/4-ws-528-07#rd_31

Die in der Beschwerdeschrift hervorgehobenen Bemühungen, die entsprechenden Verfahrens- und Aktenzeichen zu erhalten, ändern daran nichts.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/4-ws-528-07#rd_32

Insgesamt betrachtet erachte ich im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG auch hier höchstens die Mittelgebühr i.H.v. 140 € für angemessen und ausreichend. Die von dem Rechtsanwalt angemeldete Gebühr über 200 € ist für die Landeskasse unverbindlich, weil sie den o.g. Betrag um mehr als 20 % überschreitet.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/4-ws-528-07#rd_33

Verfahrensgebühr VV 4112 der Anlage 1 zum RVG:

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/4-ws-528-07#rd_34

Der Anwalt verfasste einige Schreiben (BI. 109, 111, 112 f.) und führte ein Telefonat mit dem Gericht (BI. 111 R). Das gerichtliche Verfahren war mit unter 4 Monaten vergleichsweise kurz. Die Tätigkeiten sind auch hier nicht von überdurchschnittlicher Schwierigkeit oder überdurchschnittlichem Umfang.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/4-ws-528-07#rd_35

Gegen die vom Landgericht und dem Bezirksrevisor für angemessene (Senat: angemessen erachtete) Gebühr i.H.v. 186 € habe ich keine Bedenken, sie ist jedenfalls nicht zu niedrig. Die von dem Rechtsanwalt angemeldete Gebühr über 250 € ist für die Landeskasse unverbindlich, weil sie den o.g. Betrag um mehr als 20 % überschreitet.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/4-ws-528-07#rd_36

Terminsgebühr VV 4114 der Anlage 1 zum RVG

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/4-ws-528-07#rd_37

für den Termin am 29.06.2007 (BI. 151 ff.):

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/4-ws-528-07#rd_38

Zunächst ist auszuführen, dass das wesentliche Kriterium bei der Terminsgebühr die Dauer des Termins ist (Riedel, Sußbauer, RVG, Kommentar, 9. Auflage, VV Teil 4 Abschnitt 1, Rn 55), wobei nach herrschender Meinung Warte- und Pausenzeiten in die Terminsdauer grundsätzlich einzurechnen sind (vgl. u.a. Beschluss des OLG Hamm vom 07.03.2006, 3 Ws 583/05, veröff. in AGS 2006, 337 - 339 (red. Leitsatz und Gründe) und unter jurisweb.de; Beschluss des OLG Hamm vom 28.06.2006, 2 (s) Sbd IX - 1/06, 2 (s) Sbd 9 - 1/06, 2 (s) Sbd IX - 14/06, 2 (s) Sbd 9 - 14/06, veröff. in JurBüro 2006, 533 - 534 (red. Leitsatz und Gründe) und unter jurisweb.de; Aufsatz von Burhoff im RVGreport 2006, 1 ff.). Die in den Entscheidungen für den Pflichtverteidiger ausgesprochenen Grundsätze gelten m.E. auch für den Wahlverteidiger.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/4-ws-528-07#rd_39

Es ist somit eine Terminsdauer von 3 Stunden und 10 Minuten zu berücksichtigen, die als unterdurchschnittlich lang zu beurteilen ist.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/4-ws-528-07#rd_40

Der Angeklagte äußerte sich zur Sache, und es wurden 3 Zeugen vernommen. Das Gericht erteilte den Hinweis, dass auch eine Verurteilung nach §§ 249, 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB in Betracht komme.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/4-ws-528-07#rd_41

Gegen die vom Landgericht und dem Bezirksrevisor für angemessen gehaltene Gebühr i.H.v. 270 € habe ich auch hier keine Bedenken. Die von dem Rechtsanwalt angemeldete Gebühr über 400 € ist für die Landeskasse unverbindlich, weil sie den o.g. Betrag um mehr als 20 % überschreitet.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/4-ws-528-07#rd_42

Soweit der Antragsteller dabei auch auf Stundenhonorare hinweist, bleibt anzumerken, dass das RVG zwar den Zeitaufwand des Rechtsanwaltes stärker berücksichtigen will. Es hat aber dennoch im Teil VV RVG nicht Zeithonorare eingeführt, sondern es bei Betragsrahmengebühren belassen (vgl. Beschluss des hiesigen 2. Strafsenats vom 17.02.2005 in 2 (s) Sbd. VIII 11/05 und 21.02.2007 in 2 (s) Sbd. IX - 10/07).

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/4-ws-528-07#rd_43

Terminsgebühr VV 4114 der Anlage 1 zum RVG

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/4-ws-528-07#rd_44

für den Termin am 06.07.2007 (Bl. 153 ff.):

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/4-ws-528-07#rd_45

Der zweite Termin am 06.07.2007 war mit 5 Stunden und 5 Minuten durchschnittlich lang. Es wurden 2 Zeugen vernommen, 1 Sachverständiger erstattete sein Gutachten. Auf die Vernehmung von 2 Zeugen wurde verzichtet. Die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe erstattete ihren Bericht. Die Beteiligten erhielten zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort. Das Schlussplädoyer ist zu berücksichtigen.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/4-ws-528-07#rd_46

Die im angefochtenen Beschluss berücksichtigte Gebühr i.H.v. 324 € halte ich auch hier für zutreffend. Die von dem Rechtsanwalt angemeldete Gebühr über 400 € ist für die Landeskasse unverbindlich, weil sie den o.g. Betrag um mehr als 20 % überschreitet.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/4-ws-528-07#rd_47

Weitere Auslagen:

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/4-ws-528-07#rd_48

Gegen den Ansatz der weiteren Auslagen habe ich keine Bedenken.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/4-ws-528-07#rd_49

Es ergibt sich inkl. Umsatzsteuer eine Summe von 482,15 €, im Einzelnen:

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/4-ws-528-07#rd_50

Gebühr Nr. VV RVG Termin Betrag

4114 1. Termin 270,00 €

4114 2. Termin 324 00 €

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/4-ws-528-07#rd_52

weitere Auslagen

479 60 €

Summe

1.599,60 €

Ust.

303,92 €

Brutto

1.903,52 €

Aktenvers.p.

24,00 €

Summe

1.927,52 €

abzgl. Pflichtvert.verg.

-1.445,37 €

Rest:

482,15 €

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-24/4-ws-528-07#rd_53

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat mit dem Bemerken an, daß die Mittelgebühr der Verfahrensgebühr VV 4112 175,00 € beträgt, so daß die festgesetzte Gebühr von 186,00 € für diesen in jeder Hinsicht allenfalls durchschnittlichen Verfahrensabschnitt in jedem Fall ausreichend bemessen ist. Auch gegen den Ansatz der Mittelgebühr für den Termin am 29. Juni 2007 sowie den Ansatz der um 20% erhöhten Mittelgebühr für den Termin am 6. Juli 2007 ist jedenfalls aus Sicht des Angeklagten nichts zu erinnern.