Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 311 Sofortige Beschwerde

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund1.240 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/311#abs-1 (1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/311#abs-2 (2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/311#abs-3 (3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet.

§ 310 § 311a