§ 311 Sofortige Beschwerde
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.240
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Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 30.08.2022 – 3 Ws 319/22Zitiert von 1
- BVerfG, 26.01.2000 – 2 BvR 1082/92
- LG Lübeck, 06.03.2024 – 6 Qs 2/24
- OLG Saarbrücken, 28.04.2023 – 1 Ws 73/23
- OLG Zweibrücken, 16.12.2025 – 1 Ws 203/25, 1 Ws 204/25, 1 Ws 205/25, 1 Ws 203 - 205/25
- OLG Hamm, 23.07.2024 – 3 Ws 257/24
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 311 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/311#abs-1 (1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/311#abs-2 (2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/311#abs-3 (3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet.