§ 104 Kostenfestsetzungsverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.669
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Nach Gewicht
- SG Frankfurt am Main, 12.05.2015 – S 7 SF 374/14 EZitiert von 1
- KG, 20.01.2020 – 19 W 158/19
- OLG Düsseldorf, 02.06.2005 – VII-Verg 99/04
- BGH, 23.11.2021 – II ZB 14/21Aktienrechtliches Spruchverfahren: Verzinsung des für die Auslagen und die Vergütung des gemeinsamen Vertreters festgesetzten BetragsZitiert von 1
- BGH, 04.11.2020 – VII ZB 37/18Kostenfestsetzungsverfahren: Beginn der Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs bei Ersetzung der erstinstanzlichen Kostengrundentscheidung durch einen Prozessvergleichs im zweiten RechtszugZitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 17.10.2002 – 10 W 101/02
Zuletzt entschieden
- BPatG, 07.04.2026 – 4 Ni 2/18 (EP)
- KG, 01.04.2026 – 25 WF 7/26
- OLG Brandenburg, 30.03.2026 – 6 W 23/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 104 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/104#abs-1 (1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/104#abs-2 (2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/104#abs-3 (3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.