Gesetze / Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
RVG§ 60 Übergangsvorschrift
Stand: 13.04.2022
Wird zitiert von 489 Entscheidungen zu § 60 RVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Düsseldorf, 17.07.2014 – 4 Kls 14/13
- LG GieBen, 23.02.2011 – 1 S 186/10
- LSG Hessen, 26.03.2018 – L 2 SF 97/16 E
- OLG Celle, 19.10.2009 – 2 W 280/09Zitiert von 13
- VG Minden, 05.10.2009 – 7 K 1156/08Zitiert von 1
- OLG Hamm, 25.09.2009 – 25 W 333/09Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 01.06.2026 – 4 E 378/26
- BGH, 28.04.2026 – XI ZR 61/25Zinsanpassung bei Prämiensparverträgen und Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten
- BGH, 10.03.2026 – KRB 54/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 60 RVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/60#abs-1 (1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/60#abs-2 (2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/60#abs-3 (3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.