§ 464b Kostenfestsetzung
Stand: 10.06.2019
Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrags an zu verzinsen sind. Auf die Höhe des Zinssatzes, das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 311 Absatz 2 beträgt die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zwei Wochen. Zur Bezeichnung des Nebenklägers kann im Kostenfestsetzungsbeschluss die Angabe der vollständigen Anschrift unterbleiben.
Wird zitiert von 253 Entscheidungen zu § 464b StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Hildesheim, 03.01.2007 – 25 Qs 16/06Strafprozessuale Kostenfestsetzung: Umfang der Erstattungspflicht der Landeskasse für Auslagen eines Drittbeteiligten im Beschwerdeverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Bremen, 26.02.2018 – 1 Ws 140/17Zitiert von 2
- KG, 29.05.2015 – 1 Ws 4/15
- OLG Düsseldorf, 21.10.2002 – 3 Ws 336/02Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 16.02.2017 – 2 Ws 34/17Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 04.05.2005 – III-3 Ws 62/05
Zuletzt entschieden
- LG Magdeburg, 08.06.2026 – 29 Qs 14/26
- LG Münster, 02.03.2026 – 12 Qs 7/26
- BGH, 12.02.2026 – V ZB 60/25Anforderungen an die Behördenzuständigkeit und das Eintragungserfordernis bei der Umwandlung einer strafprozessualen Arresthypothek in eine ZwangssicherungshypothekZitiert von 1
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