Rechtsprechung / OLG Frankfurt am Main / 2014

OLG Frankfurt am Main Urteil vom 26.02.2014 – 19 U 96/13

ECLI:DE:OLGHE:2014:0226.19U96.13.0A

ErbrechtHessenVolltext

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Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 28. März 2013, 2-25 O 334/11, Teilurteil

nachgehend BGH, IV ZR 104/14

Tenor§

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. März 2013 verkündete Teilurteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten der Berufung zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe§

1

I.

Die Klägerin begehrt als Testamentsvollstreckerin für den Nachlass des Herrn A von den Beklagten im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über den Bestand des Nachlasses der Frau B und erbrechtlich relevante Zuwendungen. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 190 - 192 d.A.).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2014-02-26/19-u-96-13#rd_2

Das Landgericht hat mit Teilurteil vom 28.03.2013 dem im Wege der Stufenklage geltend gemachten Auskunftsanspruch stattgegeben (Bl. 189 bis 196 d.A.).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2014-02-26/19-u-96-13#rd_3

Die Beklagten haben gegen das ihnen am 05.04.2013 (Bl. 199 d.A.) zugestellte Urteil am 30.04.2013 Berufung eingelegt (Bl. 200 d.A.) und dieses Rechtsmittel am 29.05.2013 begründet (Bl. 205 ff. d.A.).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2014-02-26/19-u-96-13#rd_4

Die Beklagten verfolgen mit der Berufung ihren Klageabweisungsantrag weiter. Sie sind der Ansicht, dass die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstreckerin nicht aktivlegitimiert sei und auch nicht prozessführungsbefugt. Sie begründen dies damit, dass die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs kein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht im Sinne des § 2212 BGB sei. Der Pflichtteilsanspruch habe einen höchstpersönlichen Charakter. Diesem höchstpersönlichen Charakter würde § 852 Abs. 1 ZPO Rechnung tragen, der vorsieht, dass ein Pflichtteilsanspruch der Pfändung nur unterworfen sei, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden sei, mitunter keine Zweifel mehr bestehen würden, dass der Berechtigte den ihm zustehenden Pflichtteilsanspruch beanspruchen möchte. Ähnliche Regelungen fänden sich im Insolvenzrecht.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2014-02-26/19-u-96-13#rd_5

Der Erblasser habe die Klägerin jedoch nicht zur Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs ermächtigt und der Klägerin stehe auch keine Prozessführungsbefugnis aus § 2039 BGB zu. Der Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB könne nur geltend gemacht werden, wenn auch der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht werden könne.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2014-02-26/19-u-96-13#rd_6

Im Weiteren greift die Berufung die erstinstanzliche Beweiswürdigung an und ist der Ansicht, dass die Beweisaufnahme ergeben habe, dass der Erblasser, A, zu Lebzeiten auf die Geltendmachung seines Pflichtteilsrechts nach dem Tode der Mutter verzichtet habe.

7

Die Beklagten beantragen,

das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

9

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

10

II.

Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2014-02-26/19-u-96-13#rd_7

Das Landgericht hat zu Recht der Stufenklage in der ersten Stufe stattgegeben. Der Klägerin steht aus den §§ 2212, 2205, 2314 BGB ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagten zu.

12

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

13

Ergänzend bemerkt der Senat:

14

1.

Mit dem Landgericht geht der Senat davon aus, dass der Pflichtteilsanspruch als Geldsummenanspruch ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht i.S.v. § 2205 BGB ist.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2014-02-26/19-u-96-13#rd_9

Grundsätzlich ist zwischen dem Pflichtteilsrecht, welches schon zu Lebzeiten des Erblassers ein Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Pflichtteilsberechtigten begründet, und dem Pflichtteilsanspruch zu unterscheiden (Münchener Kommentar/Lange, BGB, 6. Aufl., § 2317 BGB, Rn. 1).

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2014-02-26/19-u-96-13#rd_10

Der Pflichtteilsanspruch stellt seiner Rechtsnatur nach eine Geldforderung in Form eines Geldsummenanspruchs dar. Er ist Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 1967 Abs. 2 BGB, und da es sich bei dem Pflichtteilsanspruch um eine Geldforderung handelt, gelten für ihn die Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts (Münchener Kommentar/Lange, a.a.O.; jurisPK/Birkenheier, BGB, 6. Aufl., § 2317 Rn. 12ff.; BGH, Urt. v. 14.07.1952, IV ZR 74/52, zitiert nach juris).

17

Der Pflichtteilsanspruch ist auch vererblich und übertragbar (§ 2317 Abs. 2 BGB).

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2014-02-26/19-u-96-13#rd_11

Entgegen der Ansicht der Berufung ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht, dass der Pflichtteilsanspruch nur von dem Pflichtteilsberechtigten geltend gemacht werden kann. Dem steht die bereits genannte Regelung in § 2317 BGB entgegen.

19

Auch die Systematik des Gesetzes spricht nicht dafür, dass der Pflichtteilsanspruch nur von dem Pflichtteilsberechtigten geltend gemacht werden kann.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2014-02-26/19-u-96-13#rd_12

Denn wenn ein Recht nur vom Berechtigten geltend gemacht werden kann, ist dies ausdrücklich geregelt, wie zum Beispiel für die Annahme und Ausschlagung der Erbschaft nach den §§ 1942ff. BGB.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2014-02-26/19-u-96-13#rd_13

Dass eine entsprechende Regelung nicht für den Pflichtteil gewählt wurde, obwohl dieser Erbersatzfunktion hat, spricht dagegen, dass der Pflichtteilsanspruch nur von dem Berechtigten geltend gemacht werden kann.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2014-02-26/19-u-96-13#rd_14

Aber auch aus Sinn und Zweck des Pflichtteilsanspruchs und weiteren gesetzlichen Normen ergibt sich nicht, dass der Pflichtteilsanspruch nur von dem Pflichtteilsberechtigten geltend gemacht werden kann.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2014-02-26/19-u-96-13#rd_15

Zwar sieht § 852 Abs. 1 ZPO vor, dass der Pflichtteilsanspruch der Pfändung nur unterworfen ist, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist; es bleibt also dem Pflichtteilsberechtigten vorbehalten, über die Geltendmachung des Anspruchs zu entscheiden. Auch im Insolvenzrecht erhält die Entschließungsfreiheit des Pflichtteilsberechtigten einen besonderen Schutz, indem der Pflichtteilsanspruch während der Wohlverhaltensphase nicht geltend gemacht werden muss (vgl. dazu Staudinger/Haas, BGB, 2006, § 2317 Rn. 58a).

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2014-02-26/19-u-96-13#rd_16

Daraus kann jedoch entgegen der Annahme der Berufung nicht hergeleitet werden, dass der Pflichtteilsanspruch nur von dem Pflichtteilsberechtigten geltend gemacht werden kann. Denn die oben genannten Einschränkungen betreffen jeweils Vollstreckungssituationen, in denen es dem Pflichtteilsberechtigten aus Gründen der familiären Verbundenheit überlassen bleiben soll, zu entscheiden, ob seine Gläubiger den Pflichtteilsanspruch gegenüber den Erben geltend machen sollen (BGH, Beschl. v. 26.02.2009, VII ZB 30/08, zitiert nach juris). Entscheidender Gesichtspunkt ist dabei die familiäre Verbundenheit, da der Pflichtteilsberechtigte als gesetzlicher Erbe der ersten Ordnung (§§ 2303 Abs. 1, 1924 Abs. 1 BGB) mit den weiteren Erben, in der Regel seinen Geschwistern, eng verbunden ist.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2014-02-26/19-u-96-13#rd_17

Diese Regelungen haben jedoch einen Ausnahmecharakter. In diese Richtung geht die Begründung, mit der der Bundesgerichtshof die Vorpfändung des Pflichtteilsanspruchs als zulässig angesehen hat (vgl. dazu BGH, Urt. v. 08.07.1993, IX ZR 116/92, zitiert nach juris). Auch in den Fällen des sog. Behindertentestaments kann aufgrund der Regelung in § 93 Abs. 1 SBG XII der Pflichtteilsanspruch auf den Sozialhilfeträger übergeleitet werden (vgl. dazu BGH, Urt. v. 08.12.2004, IV ZR 223/03 zu § 90 Abs. 1 BSHG a.F., zit. nach juris).

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2014-02-26/19-u-96-13#rd_18

In dem vorliegenden Fall kommt auch eine analoge Anwendung des Rechtsgedankens des § 852 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht. Denn es ist keine analogiefähige Situation gegeben. Der Grund dafür, dass nur der Pflichtteilsberechtigte über die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs entscheiden soll, liegt in seiner familiären Verbundenheit mit den Erben. Diese ist nicht mehr gegeben, wenn der Pflichtteilsberechtigte verstorben ist.

27

2.

Bereits aus den erstinstanzlich festgestellten Tatsachen (§ 529 ZPO) ergibt sich kein Verzicht des Erblassers auf sein Pflichtteilsrecht.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2014-02-26/19-u-96-13#rd_19

Denn der Beklagte zu 2) hat bekundet, dass der Erblasser ihm gegenüber erklärt habe, dass er den Pflichtteilsanspruch nur geltend machen wolle, wenn er in wirtschaftliche Not gerate. Mithin hat er allenfalls ein „Stillhalteabkommen“ geäußert, jedoch auf den Pflichtteilsanspruch dem Grunde nach gerade nicht verzichtet.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2014-02-26/19-u-96-13#rd_20

Da bereits die Beklagten mithin einen Verzicht nicht bewiesen haben, kommt es auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der gegenbeweislich benannten Zeugen nicht mehr an.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2014-02-26/19-u-96-13#rd_21

Im Übrigen enthalten aber auch die Angriffe der Berufung gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts keine Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der festgestellten Tatsachen begründen würden (§ 529 ZPO).

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Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO).

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2014-02-26/19-u-96-13#rd_22

Die Revision ist zuzulassen. Die Frage, ob der Testamentsvollstrecker berechtigt ist, einen Pflichtteilsanspruch des Erblassers geltend zu machen, ist von grundsätzlicher Bedeutung und bisher obergerichtlich nicht geklärt (§ 543 Abs. 2 ZPO).