Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung

Stand: 10.06.2019

Bund206 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1924#abs-1 (1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1924#abs-2 (2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1924#abs-3 (3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1924#abs-4 (4) Kinder erben zu gleichen Teilen.

§ 1923 § 1925