Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2303 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 289
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 21.08.2006 – 15 W 23/06
- LSG NRW, 24.11.2008 – L 20 AS 92/07
- BVerfG, 19.04.2005 – 1 BvR 1644/00Zur grundrechtlichen Gewährleistung des Pflichtteilsrechts der Kinder des Erblassers; zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Entziehung des Pflichtteils gemäß § 2333 Nr. 1 BGBZitiert von 16
- BGH, 27.06.2012 – IV ZR 239/10Pflichtteilsberechtigung des entfernteren Abkömmlings: Begriff des HinterlassenenZitiert von 6
- BGH, 13.04.2011 – IV ZR 204/09Gesetzliches Erbrecht des entfernteren Abkömmlings bei Enterbung des näheren Abkömmlings; Pflichtteilsberechtigung des entfernteren AbkömmlingsZitiert von 3
- BFH, 07.12.2016 – II R 21/14Besteuerung eines durch Erbanfall erworbenen Pflichtteilsanspruchs - Pflichtteilsanspruch als Geldanspruch - Besteuerung mehrerer Erwerbe in einem BescheidZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OLG Zweibrücken, 25.02.2026 – 8 U 48/24
- OLG Hamm, 12.02.2026 – 10 U 38/25
- OLG Celle, 30.01.2026 – 10 W 81/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2303 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2303#abs-1 (1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2303#abs-2 (2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.