Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2303 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils

Stand: 10.06.2019

Bund289 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2303#abs-1 (1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2303#abs-2 (2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.

§ 2302 § 2304