Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 852 Beschränkt pfändbare Forderungen

Stand: 10.06.2019

Bund51 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/852#abs-1 (1) Der Pflichtteilsanspruch ist der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/852#abs-2 (2) Das Gleiche gilt für den nach § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Schenker zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes sowie für den Anspruch eines Ehegatten oder Lebenspartners auf den Ausgleich des Zugewinns.

§ 851d § 853