§ 852 Beschränkt pfändbare Forderungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/852#abs-1 (1) Der Pflichtteilsanspruch ist der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/852#abs-2 (2) Das Gleiche gilt für den nach § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Schenker zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes sowie für den Anspruch eines Ehegatten oder Lebenspartners auf den Ausgleich des Zugewinns.
Wird zitiert von 53 Entscheidungen zu § 852 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 26.02.2009 – VII ZB 30/08Zitiert von 8
- LG Halle, 20.09.2024 – 1 O 45/23
- BGH, 28.11.2012 – XII ZR 19/10Kindesunterhalt: Unterhaltsbemessung bei Verletzung der Obliegenheit zur Realisierung von Vermögenswerten; Anspruch gegen Unterhaltspflichtigen auf Rückforderung von Schenkungen oder Geltendmachung von PflichtteilsansprüchenZitiert von 2
- BGH, 08.12.2004 – IV ZR 223/03Zitiert von 10
- BGH, 20.02.2003 – IX ZR 102/02Zitiert von 8
- LG Münster, 01.03.2006 – 5 T 1185/05 LG Münster, 9 M 1237/04 AG Tecklenburg
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.06.2026 – IX ZB 1/25Pfändungsschutz einer Zugewinnausgleichsforderung
- FG Münster, 20.03.2026 – 12 K 190/24 AO
- BGH, 06.12.2024 – V ZR 159/23(Anspruch des Veräußerers eines Grundstücks auf Rückübertragung; Möglichkeit einer Stellvertretung)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 852 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.