§ 852 Beschränkt pfändbare Forderungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 51
Nach Gewicht
- BGH, 26.02.2009 – VII ZB 30/08Zitiert von 8
- LG Halle, 20.09.2024 – 1 O 45/23
- BGH, 28.11.2012 – XII ZR 19/10Kindesunterhalt: Unterhaltsbemessung bei Verletzung der Obliegenheit zur Realisierung von Vermögenswerten; Anspruch gegen Unterhaltspflichtigen auf Rückforderung von Schenkungen oder Geltendmachung von PflichtteilsansprüchenZitiert von 2
- BGH, 08.12.2004 – IV ZR 223/03Zitiert von 10
- BGH, 20.02.2003 – IX ZR 102/02Zitiert von 8
- LG Münster, 01.03.2006 – 5 T 1185/05 LG Münster, 9 M 1237/04 AG Tecklenburg
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.06.2026 – IX ZB 1/25Pfändungsschutz einer Zugewinnausgleichsforderung
- FG Münster, 20.03.2026 – 12 K 190/24 AO
- BGH, 06.12.2024 – V ZR 159/23(Anspruch des Veräußerers eines Grundstücks auf Rückübertragung; Möglichkeit einer Stellvertretung)
51 Entscheidungen zu § 852 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 852 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/852#abs-1 (1) Der Pflichtteilsanspruch ist der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/852#abs-2 (2) Das Gleiche gilt für den nach § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Schenker zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes sowie für den Anspruch eines Ehegatten oder Lebenspartners auf den Ausgleich des Zugewinns.