Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2212 Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung unterliegenden Rechten
Stand: 10.06.2019
Ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht kann nur von dem Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden.
Wird zitiert von 61 Entscheidungen zu § 2212 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 30.10.2019 – 16 U 59/19Zitiert von 4
- KG, 19.11.2012 – 8 U 144/09
- BayObLG, 07.05.2025 – 101 Sch 25/23Zitiert von 2
- VG Hamburg, 07.06.2024 – 7 K 2925/23Zitiert von 2
- BFH, 08.06.1988 – II R 14/85
- BGH, 13.05.2014 – II ZR 250/12(Anordnung der unbeschränkten Testamentsvollstreckung: Ausübung der Gesellschafterbefugnisse hinsichtlich einer zum Nachlass gehörenden Beteiligung an einer GmbH; Einberufungsbefugnis des Testamentsvollstreckers bei gesellschaftsrechtlichem Stimmverbot)Zitiert von 15
Zuletzt entschieden
- LG Stuttgart, 30.07.2026 – 7 O 240/23Bankrecht: Leistungsverweigerungsrecht der Bank bei konkreten Zweifeln an der Verfügungsbefugnis von Testamentsvollstreckern ohne Testamentsvollstreckerzeugnis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG München, 07.04.2025 – 33 U 241/22
- OLG Köln, 30.01.2025 – 7 U 119/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2212 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.