Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1967 Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten

Stand: 10.06.2019

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1967#abs-1 (1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1967#abs-2 (2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

§ 1966 § 1968