Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2205 Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis
Stand: 10.06.2019
Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.
Wird zitiert von 171 Entscheidungen zu § 2205 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 02.07.2024 – 10 U 91/23
- BGH, 24.02.2016 – IV ZR 342/15Unentgeltlichkeit einer Verfügung des Testamentsvollstreckers beim persönlichen Erwerb eines in den Nachlass fallenden Miteigentumsanteils an einem GrundstückZitiert von 6
- OLG Stuttgart, 24.07.2025 – 2 U 30/23
- OLG Saarbrücken, 17.01.2023 – 5 W 98/22Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 16.06.2015 – I-21 U 166/14
- KG, 19.11.2012 – 8 U 144/09
Zuletzt entschieden
- LG Stuttgart, 30.07.2026 – 7 O 240/23Bankrecht: Leistungsverweigerungsrecht der Bank bei konkreten Zweifeln an der Verfügungsbefugnis von Testamentsvollstreckern ohne Testamentsvollstreckerzeugnis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Braunschweig, 24.03.2026 – 2 W 37/26
- OLG Karlsruhe, 03.03.2026 – 20 WF 153/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2205 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.