Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2314 Auskunftspflicht des Erben
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2314#abs-1 (1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2314#abs-2 (2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.
Wird zitiert von 312 Entscheidungen zu § 2314 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 30.11.2022 – IV ZR 60/22Pflichtteilsrecht: Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten nach Ausschlagung seines ErbteilsZitiert von 15
- LG Berlin, 11.12.2018 – 57 O 104/17
- BGH, 01.12.2021 – IV ZR 189/20Pflichtteilsanspruch: Eidesstattliche Versicherung des Erben bezüglich eines notariellen NachlassverzeichnissesZitiert von 10
- LG Düsseldorf, 19.12.2019 – 1 O 355/17
- LG Rottweil, 05.02.2004 – 2 O 186/03
- LG Landshut, 31.03.2022 – 81 O 238/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Stuttgart, 27.07.2026 – 7 O 87/26Pflichtteilsrecht: Erfüllung des Wertermittlungsanspruchs erst durch Überlassung eines den fachlichen Anforderungen genügenden Gutachtens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Brandenburg, 06.07.2026 – 3 W 61/26Pflichtteilsrechtlicher Auskunftsanspruch: Erfüllung der Auskunftspflicht durch Übermittlung des Nachlassverzeichnisses in einem Anwaltsschriftsatz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Brandenburg, 23.06.2026 – 3 U 54/25Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten: Dürftigkeitseinrede gegenüber dem Anspruch auf Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2314 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.