Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2314 Auskunftspflicht des Erben
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 280
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 30.11.2022 – IV ZR 60/22Pflichtteilsrecht: Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten nach Ausschlagung seines ErbteilsZitiert von 14
- LG Berlin, 11.12.2018 – 57 O 104/17
- BGH, 01.12.2021 – IV ZR 189/20Pflichtteilsanspruch: Eidesstattliche Versicherung des Erben bezüglich eines notariellen NachlassverzeichnissesZitiert von 8
- LG Rottweil, 05.02.2004 – 2 O 186/03
- LG Landshut, 31.03.2022 – 81 O 238/22Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 21.08.2006 – 15 W 23/06
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 06.03.2026 – 14 W 4/26
- OLG Hamm, 05.03.2026 – 10 U 78/25
- OLG Zweibrücken, 25.02.2026 – 8 U 48/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2314 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2314#abs-1 (1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2314#abs-2 (2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.