Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2039 Nachlassforderungen
Stand: 10.06.2019
Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.
Wird zitiert von 278 Entscheidungen zu § 2039 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 05.04.2006 – IV ZR 139/05Erbengemeinschaft: Prozessführungsbefugnis des einzelnen Miterben zur Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage nach § 2039 Satz 1 BGB Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- BGH, 04.11.2020 – VII ZB 69/18Klauselerteilungsverfahren: Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung an den Miterben als Titelgläubiger eines zum Nachlass gehörenden AnspruchsZitiert von 5
- OLG Hamburg, 05.09.2024 – 5 U 51/23
- BFH, 19.01.1989 – V R 98/83Zitiert von 2
- VG Karlsruhe, 23.11.2016 – 7 K 3196/15
- LG Arnsberg, 15.01.2014 – 2 O 116/12
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 05.03.2026 – 8 B 42.25Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde bei fehlender Darlegung von Verfahrensmängeln im Bodenordnungsverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Hamm, 16.01.2026 – 12 U 150/22
- BVerwG, 18.12.2025 – 8 B 19.25Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2039 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.