Rechtsprechung / LG Stuttgart / 30. Zivilkammer / 2019
LG Stuttgart Urteil vom 25.07.2019 – 30 O 30/18
30. Zivilkammer
WirtschaftsrechtBaden-WürttembergVolltext
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Tenor§
1. Die Klage ist bezogen auf die streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge gem. lfd. Nr. 1-5 und 7-24 (d. Klageschrift vom 27.12.2017, Anlage K 4 und Anlage K 251) dem Grunde nach gerechtfertigt. Dies gilt auch hinsichtlich der insoweit geltend gemachten Zinsen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Tatbestand§
Randnummer1
Die Klägerin begehrt – aus abgetretenem Recht – im Rahmen einer Leistungsklage Schadensersatz zzgl. Zinsen aufgrund des von der Europäischen Kommission (nachfolgend: Kommission) mit Beschluss vom 19.7.2016 in Sachen AT 39824-Trucks (nachfolgend: Kommissionsentscheidung) festgestellten sog. Lkw-Kartells.
Randnummer2
Die Klägerin ist Konzernmutter diverser Tochtergesellschaften, welche in der Bau- und Logistikbranche tätig sind. Sie geht aus abgetretenem Recht der auf S. 5 des klägerischen Schriftsatzes vom 31.1.2019, dort unter I. im Einzelnen aufgelisteten Firmen vor (Bl. 317 d.A.).
Randnummer3
Bei der Beklagten handelt es sich um eine Tochtergesellschaft eines Automobilkonzerns, der u.a. Nutzfahrzeuge, darunter Lastkraftwagen (nachfolgend: Lkw) unter der Marke (...), herstellt und vermarktet. Die Beklagte ist für den Vertrieb von leichten, mittelschweren und schweren LKW der Marke (...) in Deutschland zuständig
Randnummer4
Die Beklagte beteiligte sich im Zeitraum zwischen dem 26.6.2001 und dem 18.1.2011 mit anderen europäischen Lkw-Herstellern an Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachfolgend: AEUV) und Art. 53 Abs. 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachfolgend: EWR-Abkommen), wie sie Gegenstand der Feststellungen der Kommission in der Kommissionsentscheidung vom 19.7.2016 sind und auf die hinsichtlich der Einzelheiten vollumfänglich Bezug genommen wird (Anlage K 249 = Beschluss der Kommission vom 19.7.2016 (AT 39824-Trucks) in engl. Fassung/ provisional non-confidential version).
Randnummer5
Anm.: Soweit nachfolgend aus dem vorgenannten Beschluss gem. Anlage K 249 (= Kommissionsentscheidung) zitiert wird, handelt es sich um eine Wiedergabe aus der gerichtsbekannten deutschen Übersetzung des vereidigten Übersetzers für die englische Sprache, Herr (...), vom 14.06.2017, wie sie seitens der Beklagten gleichlautend in zahlreichen anderen gleichgelagerten Verfahren vorgelegt wurde/wird.).
Randnummer6
Die Beklagte und die weiteren in der Kommissionsentscheidung aufgeführten und an den festgestellten Zuwiderhandlungen beteiligten Lkw-Hersteller haben die in der Kommissionsentscheidung dargelegten Zuwiderhandlungen eingeräumt (vgl. Rn. 43 d. Kommissionsentscheidung).
Randnummer7
Die Kommission hat in der Zeit vom 18.1.2011 bis 21.1.2011 bei der Beklagten, wie bei den weiteren in der Kommissionsentscheidung genannten Lkw-Herstellern/Kartellanten, Durchsuchungen durchgeführt.
Randnummer8
Mit förmlichem Beschluss der Kommission vom 20.11.2014 wurde ein Ermittlungsverfahren gegen die Beklagte und die weiteren in der Kommissionsentscheidung vom 19.7.2016 genannten Lkw-Hersteller/Kartellanten eröffnet.
Randnummer9
In Frage stehen vorliegend 29 Beschaffungsvorgänge, wie sie im Einzelnen (zuletzt) in Anlage K 251, dort u.a. unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifikationsnummer (nachfolgend: FIN) und dem jeweiligen Käufer, aufgelistet sind (vgl. lfd. Nummerierung 1-24 entsprechend der Klageschrift vom 27.12.2017 sowie fünf weitere Beschaffungsvorgänge, wie sie mit Klageerweiterung vom 12.2.2018 geltend gemacht wurden). Soweit es in Anlage K 251 unter lfd. Nr. 6 heißt, das dort aufgeführte Fahrzeug sei von der Fa. (A...) M... St... GmbH & Co KG erworben worden, hat die Klägerin diesen Sachvortrag mit Schriftsatz vom 31.1.2019 dahingehend korrigiert, dass Käuferin entgegen K 251 nicht die vorgenannte Tochtergesellschaft der Klägerin gewesen sei, sondern die Fa. A... GmbH & Co KG, H... als Rechtsnachfolgerin der M... Bauunternehmen GmbH & Co KG, St... (Bl. 317 d.A.).
Randnummer10
Nach dem eigenen, unstreitig gebliebenen Sachvortrag der Klägerin sind sämtliche Fahrzeuge von der Klägerin (bzw. der jeweiligen Zedentin) von einem sog. Absatzmittler, namentlich nämlich dem Autohaus (...) in Bremen (lfd. Nr. 1-6 der Klageschrift vom 27.12.2017, vgl. Auflistung der Beschaffungsvorgänge gem. Anlage K 251), bei der Firma (...) GmbH (lfd. Nr. 1 der Klageerweiterung vom 12.2.2018 = K 245 sowie lfd. Nr. 7-24 der Klageschrift vom 27.12.2017, vgl. Anlage K 251) sowie dem Autohaus (...), Oranienburg (Beschaffungsvorgänge entsprechend der Klageerweiterung vom 12.2.2018 gem. K 246-249/251), erworben worden.
Randnummer11
Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor,
bei den streitgegenständlichen Fahrzeugen handle es sich ausnahmslos um solche, die von den unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen betroffen seien, wie sie durch den bindenden Beschluss der Kommission vom 19.7.2016 festgestellt würden, weshalb den Zedentinnen durch den Erwerb derselben ein Schaden wegen kartellbedingt überhöhter Preise entstanden sei. Die Zedentinnen hätten ihre jeweiligen, dementsprechenden Schadensersatzansprüche wirksam an die Klägerin abgetreten. Dies gelte bzgl. der mit der Klageerweiterung vom 12.2.2018 geltend gemachten fünf Beschaffungsvorgängen ungeachtet dessen, dass es sich dabei jeweils um einen sog. Daily Kastenwagen bzw. Nutzfahrzeug handle. Auch bei diesen Fahrzeugen handle es sich entgegen der Auffassung der Beklagten um einen Lkw iSd Kommissionsentscheidung, weshalb diese Fahrzeuge in den sachlichen Anwendungsbereich der Kommissionsentscheidung fallen würden. Gleiches gelte, soweit einzelne der geltend gemachten Beschaffungsvorgänge sog. Aufbauten inkludierten sowie für sämtliche streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge auch ungeachtet dessen, dass diese allesamt nicht direkt von der Beklagten oder einer der anderen in der Kommissionsentscheidung genannten weiteren Kartellantinnen erworben wurden, sondern von Dritten bzw. sog. Absatzmittlern, wie sie aus den zu den einzelnen Beschaffungsvorgängen mit der Klage bereits vorgelegten (Kauf-)Unterlagen ersichtlich seien. Dass es sich dabei ggf. um sog. mittelbare Erwerbe (und ggf. z.T. sogar über mehrere Marktstufen hinweg) handle, lasse den jeweiligen Schadensersatzanspruch nicht entfallen. Auch soweit zu den Beschaffungsvorgängen nach Erwerb vom Absatzmittler im Folgenden Leasingverträge geschlossen worden seien, bestünde der geltend gemachte Schadensersatzanspruch, weil die Klägerin (bzw. die jeweilige Zedentin) das jeweilige Fahrzeuge ausweislich der hierzu vorgelegten Unterlagen von der jeweiligen Leasinggesellschaft zuletzt wieder (zurück-)erworben habe. Zur Ermittlung des Schadens der Höhe nach bedürfe es keines Sachverständigengutachtens, sondern es sei auf die vorgelegten Baugerätelisten iVm dem Erzeugerpreisindex für Baumaschinen des Statistischen Bundesamtes (EPI) abzustellen.
Randnummer12
Die Klägerin beantragt,
Randnummer13
1. die Beklagte zu verurteilen, für deren Kartellverstoß im Zeitraum vom 26.6.2001 bis zum 18.1.2011 Schadensersatz an die Klägerin zu leisten in einer in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 570.812,41 EUR nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe bis zum 31.12.2016 in Höhe von 294.708,22 EUR sowie weiterer Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszins p.a. auf 570.812,41 EUR ab dem 1.1.2017;
Randnummer14
2. die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, für deren Kartellverstoß im Zeitraum vom 26.6.2001 bis zum 18.1.2011 Schadensersatz an die Klägerin zu leisten in einer in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Höhe, mindestens jedoch in Höhe von weiteren 4.498,43 EUR nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe bis zum 31.12.2016 in Höhe von 1.897,06 EUR sowie weiterer Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszins p.a. auf 4.498,43 EUR ab dem 1.1.2017;
Randnummer15
3. die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, für deren Kartellverstoß im Zeitraum vom 26.6.2001 bis zum 18.1.2011 Schadensersatz an die Klägerin zu leisten in einer in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Höhe, mindestens jedoch in Höhe von weiteren 19.066,89 EUR nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe bis zum 31.12.2016 in Höhe von 3.456,00 EUR sowie weiterer Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszins p.a. auf 19.066,89 EUR ab dem 1.1.2017;
Randnummer16
4. die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, für deren Kartellverstoß im Zeitraum vom 26.6.2001 bis zum 18.1.2011 Schadensersatz an die Klägerin zu leisten in einer in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Höhe, mindestens jedoch in Höhe von weiteren 4.923,95 EUR nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe bis zum 31.12.2016 in Höhe von 1.538,72 EUR sowie weiterer Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszins p.a. auf 4.923,95 EUR ab dem 1.1.2017;
Randnummer17
5. Die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 5.494,50 EUR freizustellen.
Randnummer18
Die Beklagte beantragt,
Randnummer19
die Klage abzuweisen.
Randnummer20
Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor,
die Klage sei unbegründet, weil das mit der Kommissionsentscheidung vom 19.7.2016 sanktionierte Verhalten keine wettbewerbsbeschränkende Wirkung aufgewiesen habe, insbesondere sei Derartiges von der Kommission auch nicht in der Entscheidung bindend festgestellt worden. Es habe zwischen den Teilnehmern der Zuwiderhandlungen im Wesentlichen lediglich ein Informationsaustausch stattgefunden und überdies im Wesentlichen lediglich über Bruttolistenpreise/ Bruttopreise. Die ausgetauschten Informationen seien überwiegend zu unspezifisch gewesen, um eine Koordinierung zu erlauben. Die ausgetauschten Bruttolistenpreise/ Bruttopreise hätten sich größtenteils auf grob definierte Produktgruppen bezogen, die sich zwischen den Wettbewerbern stark unterschieden.
Randnummer21
Die Beklagte rügt die Aktivlegitimation der Klägerin und trägt ferner u.a. vor, die Kartellbetroffenheit der einzelnen Beschaffungsvorgänge sei schon nicht substantiiert dargelegt; ebenso wenig ein kausaler Schaden. Die Kommissionsentscheidung stelle hierzu nichts (bindend) fest. Gleiches gelte zur Frage der Effektivität des Kartells. Die Klägerseite sei durch die sanktionierten Verhaltensweisen nicht geschädigt worden. Zu Gunsten der Klägerin streite auch kein Anscheinsbeweis; jedenfalls sei ein solcher aufgrund der Einwendungen der Beklagten hierzu jeweils erschüttert. Auch bei Gesamtwürdigung aller Umstände sei weder die Kartellbetroffenheit/-befangenheit der einzelnen Vorgänge noch ein Kartellschaden bzw. eine kartellbedingte Preiserhöhung festzustellen. Nicht zuletzt auch, weil der reine Anschaffungs- bzw. Verkaufspreis eines Lkw sowohl bei der Preiskalkulation des Erwerbers als auch derjenigen des Herstellers jeweils nur einen Teilaspekt neben weiteren Kriterien wie Wartungsintervallen/-verträgen u.a. einnehme. Ungeachtet dessen zeige der Vergleich der Bruttolistenpreise/Bruttopreise und Nettopreise, dass der letztlich gewährte Nachlass auf den Bruttolistenpreis/Bruttopreis nie konstant gewesen sei und zwischen selbigen auch keine Korrelation bestehe, was jeweils zumindest die fehlende Effizienz des Kartells belege. Gleiches gelte, weil der Lkw-Markt in Deutschland und Europa heftig umkämpft sei, die Preisfindungsmechanismen im Lkw-Markt komplex und die Produkte nicht homogen seien. Des Weiteren würden auch die währenddessen unter den Kartellanten festzustellenden Marktanteilsverschiebungen gegen eine preissteigernde Wirkung des Kartells sprechen. Sollte der Klägerin doch ein Schaden entstanden sein, sei dieser jedenfalls weitergegeben worden. Schließlich beruft sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung.
Randnummer22
Sie wendet zudem ein, dass der Beschaffungsvorgang gem. lfd. Nr. 6 (der Klageschrift vom 27.12.2017, vgl. K 251) schon zeitlich nicht in den Anwendungsbereich der Kommissionsentscheidung falle, da nach den von der Klägerin hierzu vorgelegten Unterlagen am oder vor dem 18.7.2000 angeschafft. Die fünf mit der Klageerweiterung vom 12.2.2018 geltend gemachten Beschaffungsvorgänge (vgl. Anlage K 251 iVm Anlage K 245-K249) würden Fahrzeuge betreffen, die nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Kommissionsentscheidung fallen, weil dort Fahrzeuge der sog. Daily Baureihe in Frage stünden. Sachlich von den Feststellungen der Kommissionsentscheidung nicht erfasst seien des Weiteren (Spezial-)Aufbauten, wie sie die Klägerin jedoch ausweislich der vorgelegten Anschaffungsunterlagen zu lfd. Nr. 1-5, 7-13, 15 und 22-24 geltend mache (vgl. Klageerwiderung, dort S. 24 f, Bl. 152 f d.A.). Ungeachtet dessen könne sich die Klägerin hinsichtlich sämtlicher Beschaffungsvorgänge nicht auf die Feststellungen in der Kommissionsentscheidung zur Begründung des begehrten Schadensersatzes berufen, da es sich insofern um sog. mittelbare Erwerbe handle, also einem Erwerb von einem Dritten, nicht in der Kommissionsentscheidung aufgeführten Kartellanten.
Randnummer23
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.4.2019 (Bl. 441 ff d.A.) sowie die schriftlichen Hinweise der Kammer Bezug genommen. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 31.1.2019 verschiedene Auskunftsanträge angekündigt hat (Bl. 339 f d.A.), hat sie diese in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt (Bl. 441 ff d.A.).
Entscheidungsgründe§
Randnummer24
Die Klage ist zulässig (A.) und in tenoriertem Umfang dem Grunde nach begründet (B.).
Randnummer25
Der begehrte Schadensersatz wegen infolge kartellrechtswidrigen Handelns überhöhter Marktpreise findet – bezogen auf die Beschaffungsvorgänge lfd. Nr. 1-5, 7-24 (der Klageschrift vom 27.12.2017, vgl. Anlage K 251) – seine Begründung im Wesentlichen in den bindenden Feststellungen der Kommission in der Entscheidung vom 19. Juli 2016 zum sog. Lkw-Kartell. Die Kommission stellt dort - entgegen der Beklagten - offensichtlich keinen wettbewerbsunschädlichen bloßen Informationsaustausch (über Bruttolistenpreise/Bruttopreise) fest, sondern vielmehr eine vielgestaltige und komplexe Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen, die über ihre lange Dauer zahlreiche verschiedene kartellrechtswidrige Handlungen neben dem Austausch von wirtschaftlich sensiblen Informationen auch Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen über Preise, Kostenweitergaben und vieles mehr - umfasste. Aufgrund dieser von der Kommission (nach § 33 Abs. 4 GWB 2005 für die nationalen Gerichte bindend) festgestellten Zuwiderhandlung und einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls besteht ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorliegend die tatsächliche - von der Beklagten nicht widerlegte - Vermutung, dass ein unter die Kommissionsfeststellungen in sachlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht subsumierbarer Erwerbsvorgang kartellbefangen und beim Erwerber (in irgendeiner Höhe) zu einem Kartellschaden geführt hat – sei es aufgrund eines direkten Erwerbs von einer der in der Kommissionsentscheidung aufgeführten Kartellantin oder, wie hier, infolge kartellbedingter Weiter- bzw. Überwälzung der kartellbedingten Preisüberhöhung auf die nachgelagerte Marktstufe.
A.
Randnummer26
Die Klage ist zulässig.
1.
Randnummer27
2.
Randnummer28
Die Klage genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Randnummer29
Die Klägerin hat den geltend gemachten Schadensersatzanspruch in der Klageschrift sowie den hierzu in Anlage vorgelegten Rechnungen u.a. hinreichend individualisiert.
Randnummer30
Die Klage ist im Hinblick auf den auf Zahlung von Schadensersatz gerichteten Klageantrag mit Blick auf das Bestimmtheitserfordernis in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auch ungeachtet dessen zulässig, dass wie sich aus den klägerischen Ausführungen in der Klagebegründung ergibt - mit den Klageanträgen lediglich ein Mindestschaden geltend gemacht wird. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei Schadensersatzklagen unbezifferte Klageanträge insbesondere dann zulässig sind, wenn die Höhe des zuzusprechenden Schadensersatzes von einer gerichtlichen Schätzung nach § 287 ZPO abhängt, solange die Größenordnung des begehrten Betrags angegeben wird (hierzu bereits Kammerurteile vom 28.2.2019 - 30 O 47/17, juris Rn. 42 ff. sowie 30 O 311/17, juris Rn. 35; jeweils mwN). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, denn für die Frage, ob und in welcher Höhe durch einen Kartellrechtsverstoß ein Schaden entstanden ist, gilt das Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 12.7.2016, KZR 25/14, BGHZ 211, 146 Rn. 41 ff. - Lottoblock II); die Klägerin hat auch einen Mindestbetrag für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch beziffert. Ob dieser bezifferte Mindestbetrag richtig berechnet wurde, ist eine Frage der Begründetheit der Klage (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 23.8.2018, U 311/17 Kart, juris Rn. 3).
B.
Randnummer31
Die Klage ist – im tenoriertem Umfang – begründet.
Randnummer32
Der Klägerin steht gegen die Beklagten dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch wegen der Beschaffung der Fahrzeuge gem. lfd. Nr. 1-5, 7-24 (der Klageschrift vom 27.12.2017, vgl. Anlage K 251) zu. Dies gilt nicht bezogen auf den Beschaffungsvorgang lfd. Nr. 6 und ebenso wenig bezogen auf die mit der Klageerweiterung vom 12.2.2018 geltend gemachten fünf Beschaffungsvorgänge (vgl. Anlage K 251); zu Vorstehendem nachfolgend unter II. im Einzelnen.
I.
Randnummer33
Die Kammer kann nach § 304 Abs. 1 ZPO über den Grund vorab entscheiden, da der Rechtsstreit hinsichtlich der anspruchsbegründenden Tatsachen zur Entscheidung reif ist, nicht aber hinsichtlich des Betrags. Denn die Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach fest und es sind nur noch Fragen offen, die im Betragsverfahren zu beantworten sind. Weiterhin ist es zumindest wahrscheinlich, dass der geltend gemachte Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, NJW 2019, 661 Rn. 38).
II.
Randnummer34
Der Klägerin steht gegen die Beklagte dem Grunde nach – aus abgetretenem Recht – ein Schadensersatzanspruch nebst Zinsen zu wegen der Beschaffung der Fahrzeuge gem. lfd. Nr. 1-5, 7-24 (der Klageschrift vom 27.12.2017, vgl. Anlage K 251) und zwar auch angesichts dessen, dass es sich dabei nicht um sog. unmittelbare (direkte) Erwerbe, sondern mittelbare (indirekte) Erwerbe handelt.
1.
Randnummer35
Die Klägerin ist hinsichtlich der in Frage stehenden Beschaffungsvorgänge aktivlegitimiert. Soweit die Beklagte die Wirksamkeit der Abtretungen vom 1.3.2017, von der Klägerin vorgelegt mit Anlagenkonvolut K 1, in Abrede gestellt, indem sie etwa mit Nichtwissen bestreitet, dass die jeweiligen Unterschriften von den jeweils vertretungsberechtigten Personen abgegeben worden seien u.a., ist die Klägerin diesen Einwänden entgegengetreten und hat hierzu weitere Unterlagen vorgelegt, wie etwa Handelsregisterauszüge nebst Kopien der Personalausweise der in den Registerauszügen als (einzel-)vertretungsbefugt aufgeführten Personen (vgl. Anlage K 261-271). Hiernach steht fest, dass die mit Anlagenkonvolut K 1 belegten Abtretungen der auf S. 5 des klägerischen Schriftsatzes vom 31.1.2019 (nochmals) aufgelisteten Zedentinnen an die Klägerin als Zessionarin wirksam sind, da die jeweiligen Erklärungen danach jeweils von den für die jeweilige Zedentin Vertretungsbefugten abgegeben wurden und auch inhaltlich nicht zu beanstanden sind. Dies gilt auch soweit die Klägerin im Hinblick auf den lt. vorgelegtem Handelsregisterauszug die Zedentin A... Transport und Handel GmbH & Co KG vertretenden Herrn K... K... keinen Personalausweis o.ä. zum Beleg dafür vorgelegt hat, dass dieser auch die mit Anlagenkonvolut K 1 vorgelegte Abtretungsvereinbarung tatsächlich eigenhändig unterzeichnet hat. Es ist abwegig, dass die zur Wahrheit verpflichtete Klägerin insofern nicht nur bewusst wahrheitswidrig hat vortragen lassen, sondern hierzu überdies noch ein Dokument mit gefälschter Unterschrift vorlegt. Dies insbesondere auch angesichts dessen, weil die Klägerin unbestritten hat vortragen lassen, dass der Zeuge K... zwar zum Zeitpunkt der Abtretungserklärung einzelvertretungsbefugter Geschäftsführer der genannten Komplementär-GmbH der Zedentin war, danach jedoch aus dem Unternehmen ausgeschieden sei, weshalb die Klägerin zum Nachweis der Richtigkeit der insofern in Frage stehenden Unterschrift keinen Personalausweis (mehr) vorlegen könne. Gleiches gilt im Ergebnis, soweit die Beklagte die Richtigkeit der Unterschrift des für die Zessionarin zeichnenden Zeugen A... H... mit Nichtwissen bestreitet, weil die Schriftführung auf der Abtretungsurkunde abweiche von derjenigen auf dem Personalausweis. Die Kammer kann eine solche Abweichung schon nicht erkennen und hält es aus dargelegten Gründen für abwegig, dass die Klägerin auch hierzu eine Fälschung vorgelegt haben soll.
Randnummer36
Inwiefern die Klägerin auch hinsichtlich der Beschaffungsvorgänge gem. lfd. Nr. 6 (der Klageschrift vom 27.12.2017, vgl. Anlage K 251) sowie betreffend die fünf mit der Klageerweiterung vom 12.2.2018 geltend gemachten Beschaffungsvorgängen aktivlegitimiert ist, kann dahingestellt bleiben. Der insofern jeweils begehrte Schadensersatzanspruch besteht jedenfalls aus anderen Gründen nicht (vgl. fehlende Kartellbetroffenheit in zeitlicher Hinsicht bei lfd. Nr. 6 und in sachlicher Hinsicht im Übrigen, hierzu noch nachfolgend im Einzelnen).
Randnummer37
Soweit die Beklagte eingewandt hat, die vorgenannten Lkw-Rechnungen würden auch Aufbauten sowie andere sonstige Leistungen iSv Rn. 5 S. 2 der Kommissionsentscheidung erfassen, bzgl. derer es sowohl an Feststellungen in der Kommissionsentscheidung als auch an substantiiertem Vortrag der Klägerin zu einer Kartellbetroffenheit dieser Leistungen (über die Bezugnahme auf die Kommissionsentscheidung hinaus) fehlt, trifft dies zu (hierzu noch nachfolgend im Einzelnen), tangiert jedoch weder die Aktivlegitimation der Klägerin noch im Übrigen die Begründetheit der Klage dem Grunde nach. Dies gilt auch soweit die Klägerin die Kosten für die insofern in Frage stehenden (Spezial-)Aufbauten (vgl. Bl. 152 f d.A.) nicht beziffert. Denn die Höhe der für diese Aufbauten (und/oder sonstigen Leistungen) von dem diese Leistungen inkludierenden, für den streitgegenständlichen Beschaffungsvorgang angegebenen und belegten Kaufpreis abzuziehenden Kosten kann dem Betragsverfahren vorbehalten werden (hierzu noch nachfolgend).
2.
Randnummer38
Für die geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz wegen kartellrechtswidriger Zuwiderhandlungen ist jeweils das zum Zeitpunkt des jeweiligen Erwerbs geltende Recht maßgeblich (vgl. zu Letzterem BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 33; BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, GRUR 2012, 291 Rn. 13).
Randnummer39
Die Fahrzeuge gem. lfd. Nr. 1-5, 6-24 (der Klageschrift vom 27.12.2017, vgl. Anlage K 251) sind ausweislich der von der Klägerin hierzu vorgelegten Unterlagen jeweils vor dem 1. Juli 2005 von der Klägerin (bzw. der jeweiligen Zedentin) – zunächst – von einem sog. Absatzmittler gekauft worden, nämlich dem Autohaus (...) in Bremen (lfd. Nr. 1-6 der Klageschrift vom 27.12.2017, vgl. Auflistung der Beschaffungsvorgänge gem. Anlage K 251), bei der Firma (...) GmbH (lfd. Nr. 1 der Klageerweiterung vom 12.2.2018 = K 245 sowie lfd. Nr. 7-24 der Klageschrift vom 27.12.2017, vgl. Anlage K 251) sowie dem Autohaus (...), Oranienburg (Beschaffungsvorgänge entsprechend der Klageerweiterung vom 12.2.2018 gem. K 246-249/251). Gleiches gilt für die bei lfd. Nr. 7-24 der Klageschrift im Nachgang zum Kaufvertrag in der Folgezeit mit einem Dritten geschlossenen Leasingvertrag über dieses Fahrzeug (hierzu nachfolgend noch im Einzelnen).
a)
Randnummer40
Anspruchsgrundlage für die genannten Beschaffungsvorgänge ist damit § 823 Abs. 2 BGB iVm Art. 81 EGV (vormals Art. 85 EGV, jetzt Art. 101 AEUV). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt das unionsrechtliche Verbot von Kartellen und abgestimmten Verhaltensweisen nach Art. 81 EGV (Art. 85 EGV, Art. 101 AEUV) ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB dar (BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, aaO, Rn. 14). In der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung wird ein solcher Verstoß festgestellt. Auf eine Zielgerichtetheit der Kartellabsprache auf bestimmte Abnehmer kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, aaO, Rn. 16 f).
b)
Randnummer41
Gleiches gilt soweit man bzgl. der Beschaffungsvorgänge ab 1999 (bis 2005) als Anspruchsgrundlage auf § 33 S. 1 i.V.m. § 1 GWB in der seit 1.1.1999 geltenden Fassung vom 26.8.1998 abstellt. Nach § 33 S. 1 GWB aF ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine GWB-Vorschrift verstößt, die den Schutz eines anderen bezweckt, diesem zum Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet. Bei dem Kartellverbot nach § 1 GWB handelt es sich um eine solche Vorschrift sowie um ein Schutzgesetz, das den Schutz der Marktgegenseite bezweckt (vgl. zu Letzterem BGH, Urteil vom 4.4.1975, KZR 6/74 = BGHZ 64, 232; BGH, Urteil vom 25.1.1983, KZR 12/81 = BGHZ 86, 324). In der Kommissionsentscheidung wird auch zweifelsohne eine wettbewerbsrechtliche Zuwiderhandlung im vorbeschriebenen Sinne festgestellt, jedoch nicht aufgrund eines Verstoßes gegen GWB-Vorschriften, sondern gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen. Ob dies eine Haftung nach § 33 S. 1 i.V.m. § 1 GWB in der seit 1.1.1999 geltenden Fassung vom 26.8.1998 ausschließt, kann dahingestellt bleiben. Ein Schadensersatzanspruch für die oben genannten Erwerbsvorgänge folgt vorliegend - wie im Einzelnen noch aufzuzeigen sein wird - jedenfalls dem Grunde nach aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 81 EGV (ex Art. 85 EGV, jetzt Art. 101 AEUV; siehe zum Ganzen bereits Kammerurteile vom 28.2.2019, 30 O 47/17, juris Rn. 58 f. sowie 30 O 311/17, juris Rn. 39 f.).
3.
Randnummer42
Die Beklagte hat - vorsätzlich und schuldhaft - gegen die vorgenannten kartellrechtlichen Vorschriften verstoßen.
Randnummer43
Nach Art. 101 AEUV - und den insoweit gleichlautenden Art. 81 bzw. Art. 85 EGV - sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, so unter anderem insbesondere, indes keineswegs ausschließlich, die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen (jeweils Abs. 1 lit. a). Ein solcher Verstoß wurde durch die streitgegenständliche Kommissionsentscheidung vom 19.7.2016 zu Lasten der Beklagten und für die Kammer bindend (§ 33 Abs. 4 GWB 2005) festgestellt (siehe auch OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 122; Kammerentscheidungen vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris). Die bindenden Feststellungen der Kommission beschränken sich - entgegen der Annahme der Beklagten - auch keineswegs auf einen „bloßen Informationsaustausch (über Bruttolistenpreise/Bruttopreise)“.
a)
Randnummer44
Der Kartellverstoß steht aufgrund der Feststellungen der Kommission, wie sie Gegenstand der zitierten Kommissionsentscheidung vom 19.7.2016 sind, gemäß § 33 Abs. 4 GWB 2005 bindend fest (vgl. BGH, Urteile vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 30; vom 12.7.2016, KZR 25/14, Lottoblock II, juris Rn. 12 ff.).
Randnummer45
§ 33 Abs. 4 GWB 2005 findet auf alle Schadensersatzprozesse Anwendung, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen waren (vgl. BGH, Urteile vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 31). In derartigen Verfahren ist das Gericht wegen § 33 Abs. 4 GWB 2005 an Entscheidungen der Kartellbehörde und/oder etwaigen Gerichtsentscheidungen in entsprechenden Kartellverfahren gebunden, die – wie im Streitfall – ihrerseits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm noch nicht abgeschlossen waren und noch nicht zu einer bestandskräftigen oder rechtskräftigen Entscheidung geführt haben (vgl. BGH, Urteile vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 31).
Randnummer46
Der mit Wirkung zum 1. Juli 2005 eingeführte § 33 Abs. 4 GWB 2005 (vgl. BGH, Urteile vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 76) war zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des streitgegenständlichen kartellbehördlichen Verfahrens gegen die Beklagte im Jahr 2016 in Kraft.
Randnummer47
Die Bindungswirkung nach § 33 Abs. 4 GWB 2005 (vgl. jetzt: § 33b GWB 2017, der wegen §186 Abs. 3 Satz 1 GWB 2017 auf das vorliegende Verfahren jedoch keine Anwendung findet) erfasst nicht nur den Tenor, sondern auch die tragenden Gründe der Entscheidung und erstreckt sich auf die Feststellung des Kartellrechtsverstoßes in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (vgl. BGH, Urteile vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 30; vom 12.7.2016, KZR 25/14, Lottoblock II, juris Rn. 12; zum Lkw-Kartell: OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18).
b)
Randnummer48
Die Kommission fasst das wettbewerbswidrige Verhalten der Kartellanten in Ziff. 3 („Beschreibung des Verhaltens“, dort unter 3.1 „Zusätzlich erhöhte Transparenz zwischen den Adressatinnen“, unter 3.2 „Art und Umfang der Zuwiderhandlung“, unter 3.3. „Räumliche Ausdehnung“ und unter 3.4 „Dauer der Zuwiderhandlung“) nach einer zusammenfassenden Beschreibung der Zuwiderhandlungen in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht in Rn. 49 und Rn. 50 (vgl. auch die inhaltsgleiche Zusammenfassung unter Ziff. 1, dort Rn. 2) sodann in Rn. 51-60 durch eine - wie es in Rn. 52 ausdrücklich heißt - beispielhafte/exemplarische Beschreibung der Zuwiderhandlungen zusammen. Soweit in den Rn. 51-54 zudem noch zwischen den Jahren 1997 bis zur Einführung des Euro und in Rn. 54-61 für die Jahre fortan bis zum Januar 2011 unterschieden wird, dann ausweislich der Kommissionsentscheidung deshalb, weil bis zur Einführung des Euro die Zuwiderhandlungen ausschließlich auf Ebene der Hauptverwaltungen der Kartellanten stattfanden und fortan über die deutschen Tochtergesellschaften (Rn. 49), wobei in den Jahren 2002-2004 parallel zu den kollusiven Kontakten auf Ebene der höheren Führungskräfte der Hauptverwaltungen (Rn. 54) und später „gelegentlich gemeinsam“ (Rn. 54) oder „an die jeweiligen Hauptverwaltungen [weiterberichtend]“ (Rn. 56).
Randnummer49
Dementsprechend geht die erkennende Kammer aufgrund der Ausführungen und Feststellungen in der Kommissionsentscheidung für den dort genannten (Kartell-)Zeitraum davon aus (vgl. hierzu ausführlich bereits Kammerurteile vom 28. Februar 2019, alle veröffentlicht bei juris), dass die dortigen Teilnehmer der Zuwiderhandlung und Adressatinnen der Entscheidung (im Weiteren: Kartellanten) durch kollusive Kontakte (so etwa Rn. 49 der Kommissionsentscheidung), Koordinierungen (so etwa Rn. 50 und Rn. 81), einen systematischen/formalisierten produktspezifischen Informationsaustausch (so etwa Rn. 28, 48, 54 und Rn. 57) sowie Absprachen, Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen (so etwa Rn. 50, 51, 52 und Rn. 81) - allesamt mit der Zielsetzung einer Einschränkung des Wettbewerbs auf dem EWR-weiten Markt (Rn. 80 f.) - gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen verstoßen haben (siehe Rn. 1 iVm Rn. 64-88).
Randnummer50
Konkret haben sich die Kartellanten abgestimmt und ausgetauscht sowie Vereinbarungen getroffen über Bruttopreislisten bzw. Bruttopreise (über sogenannte Bruttopreislisten) - später ersetzt durch sog. Lkw-Konfiguratoren - (so etwa Rn. 46, 47 und Rn. 54, 55), Preise (so etwa Rn. 2, 49, 50, 51 und Rn. 54), Nettopreise (so etwa Rn. 51 und Rn. 56), Preiserhöhungen (so etwa Rn. 49, 51, 54 und Rn. 59), Rabatte (so etwa Rn. 53) und weitere sensible Informationen, wie Auftragslage, Bestände und Lieferfristen für Lkw und Lkw-Komponenten für sämtliche Modelle und Optionen (so etwa Rn. 46, 51 und 55). Ferner wurden Informationen ausgetauscht und Vereinbarungen getroffen zu den Modalitäten der Einführung von Emissionstechnologien, insbesondere dem Zeitplan und der Weitergabe der damit verbundenen Kosten (so etwa Rn. 2, 49, 52, 54 und Rn. 59).
Randnummer51
Die in der Kommissionsentscheidung dargelegten Sachverhalte wurden von der Beklagten im Vergleichsverfahren akzeptiert (Rn. 3 und 43); die Beklagte ist jeweils Adressatin der Kommissionsentscheidung (Rn. 6 iVm Rn. 10 ff.).
Randnummer52
Das festgestellte wettbewerbswidrige Handeln begann ausweislich der Kommissionsentscheidung mit Blick auf die Beklagte am 26. Juni 2001, es endete danach am 18. Januar 2011 und (Rn. 62 f. und Rn. 89 f. und Rn. 96). Es erfasste den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (Rn. 2).
c)
Randnummer53
Bereits im Ausgangspunkt verfehlt ist demgegenüber die Annahme der Beklagten, die tragenden Feststellungen der Kommission beschränkten sich allein auf die Feststellung eines nicht wettbewerbsschädlichen bloßen Informationsaustausches (über Bruttolistenpreise/Bruttopreise) (vgl. hierzu ausführlich Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, aaO Rn. 94 ff. sowie 30 O 311/17, aaO Rn. 78 ff.; a.A. wohl OLG Düsseldorf, Urteil vom 6.3.2019, VI-U (Kart) 15/18 und LG Mannheim, Urteil vom 24.4.2019, 14 O 117/18 Kart, unter I 3 [nicht veröffentlicht]).
Randnummer54
Einer solchen Annahme stehen - evident - die oben in Bezug genommenen umfangreichen Ausführungen in der Kommissionsentscheidung zu den festgestellten Kartellrechtsverstößen der Adressaten der Bußgeldentscheidung entgegen. Die Kommission führt in Bilanzierung der von ihr festgestellten Verstöße sogar ausdrücklich und unmissverständlich aus, das „beschriebene Verhalten [könne] als eine komplexe Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 Absatz 1 AEUV und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen betrachtet werden, die aus verschiedenen Handlungen besteh[e], welche entweder als Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen eingestuft werden könn[t]en, mit deren Hilfe die Beteiligten die Risiken des Wettbewerbs wissentlich durch die praktische Zusammenarbeit ersetzt [hätten]“ (Rn. 68 der Kommissionsentscheidung [Hervorhebungen nicht im Original]; siehe bereits Kammerurteile vom 28.2.2019, etwa 30 O 311/17, juris Rn. 80 ff.).
Randnummer55
Aufgrund dessen spielt es keine Rolle, ob oder inwieweit in der Kommissionsentscheidung - wie die Beklagte meint - „öfter“ von einem (Informations-)Austausch anstatt von Vereinbarungen „die Rede ist“. Ebenso ohne Belang ist es, wenn die Beklagte meint, aus ökonomischer Sicht sei ein bloßer Informationsaustausch (über Bruttolistenpreise/Bruttopreise) nicht wettbewerbsschädlich. Die Erwägungen der Beklagten übergehen durchgängig den Umstand, dass die Kommission gerade nicht nur einen „Informationsaustausch“ festgestellt, sondern vielmehr ausdrücklich eine komplexe, vielgestaltige Zuwiderhandlung gegen das Verbot wettbewerbswidrigen Verhaltens angenommen hat, innerhalb derer der Austausch von Bruttolistenpreisen/Bruttopreisen zwar ein, aber bei weitem nicht der einzige Baustein gewesen ist.
Randnummer56
Dass auch ein Informationsaustausch wettbewerbsschädlich sein kann, bestreitet nicht einmal die Beklagte und wird in den von der Beklagten vorgelegten Privatgutachten sogar ausdrücklich bestätigt. Die den Privatgutachtern ausweislich der im Verfahren vorgelegten Gutachten von der Beklagten vorgegebene Prämisse, es läge lediglich ein Informationsaustausch über Bruttolistenpreise/ Bruttopreise vor, widerspricht dagegen den bindenden Feststellungen der EU-Kommission (s.o.), weshalb die Privatgutachten letztlich unbehelflich sind, wenn sie aufzeigen sollen, aufgrund der sanktionierten Verhaltensweisen verbiete sich ein Rückschluss auf einen Schaden (d.h. eine Preisüberhöhung größer Null). Dass es, wie es dort etwa auch heißt, zur Schätzung von Preisüberhöhungen bzw. eines (wirtschaftlichen) Schadens unterschiedliche Methoden gibt und die Schätzung eines etwaigen Preisüberhöhungsniveaus idealerweise unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände des Einzelfalls erfolgen sollte, betrifft die konkrete Schadensermittlung im Einzelfall und damit das Betragsverfahren.
Randnummer57
Soweit die Beklagte schließlich darauf verweist, dass für die mit der Kommissionsentscheidung getroffene Bußgeldentscheidung allein die wettbewerbswidrige Zielsetzung des fraglichen Verhaltens ausreichend war, es auf die wettbewerbswidrigen Auswirkungen hingegen nicht ankam, ist dies zwar zutreffend (so ausdrücklich Rn. 66, 80 und 82 der Kommissionsentscheidung), aber zur Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 101 AEUV (Art. 81 bzw. Art. 85 EGV) auch ausreichend und ändert vor allem nichts daran, dass die EU-Kommission das Vorliegen einer „bezweckten Wettbewerbsbeschränkung“ auch im Fall eines Informationsaustauschs nur dann bejaht, wenn dieser seinem Wesen nach geeignet ist, den Wettbewerb zu beschränken (vgl. EuGH, Urteil vom 11.9.2014, C-67/13, WM 2015, 368 Rn. 49-53, 57 - Groupement des cartes bancaires, dort Rn. 49-53, 57; vgl. Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit v. 14.1.2011 (Abl. d. EU 2011/C 11/01), dort u.a. Rn. 72 iVm Rn. 22). Soweit die Beklagte also einwendet, der festgestellte Informationsaustausch sei schon seiner Art nach nicht geeignet, den Wettbewerb zu beschränken, ist Gegenteiliges gemäß § 33 Abs. 4 GWB 2005 bindend festgestellt.
Randnummer58
Von Vorstehendem zu trennen ist die im Folgenden noch zu behandelnde - im Ergebnis indes zu bejahende - Frage, inwieweit infolge der festgestellten Kartellrechtsverstöße eine tatsächliche Vermutung für die von der Klägerin geltend gemachten Schäden besteht.
d)
Randnummer59
Die Beklagte hat die von der Kommission festgestellte Zuwiderhandlung ausweislich der bindenden Feststellungen im Beschluss vom 19. Juli 2016 auch vorsätzlich begangen (vgl. Rn. 104 der Kommissionsentscheidung). Sie muss sich das Verhalten der für sie handelnden Personen jeweils nach § 31 BGB zurechnen lassen (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 129).
4.
Randnummer60
Die vorgenannten Beschaffungsvorgänge fallen zeitlich, räumlich und sachlich - mit Ausnahme einzelner miterworbener Leistungen im Sinne von Rn. 5 Satz 2 der Kommissionsentscheidung, hier konkret (Spezial-)Aufbauten (hierzu noch nachfolgend im Einzelnen) - in den Bereich der von der Kommission festgestellten Zuwiderhandlung. Damit streitet eine tatsächliche Vermutung dafür und es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sie von dieser erfasst wurden und damit kartellbefangen waren, mithin ein Wettbewerb unter möglichen Lkw-Lieferanten der von der Klägerin benötigten Fahrgestelle durch die von der Kommission festgestellte kartellrechtliche Zuwiderhandlung ausgeschlossen oder eingeschränkt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 59 und 61; EuGH, Urteile vom 4.6.2009, C-8/08, Slg. 2009 I-4529 Rn. 51 - T-Mobile Netherlands; vom 19.3.2015, C-286/13 P, NZKart 2015, 267 Rn. 127 - Dole Foods; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.4.2019, 6 U 126/17, juris Rn. 54). Die Beklagte hat demgegenüber keine Umstände aufgezeigt, die geeignet wären, diese tatsächliche Vermutung zu entkräften.
a)
Randnummer61
Der von der Klägerin begehrte Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass der streitgegenständliche Erwerbsvorgang kartellbetroffen ist, mithin ein Wettbewerb unter möglichen Lieferanten des von der Klägerin benötigten Fahrgestells durch die von der Kommission festgestellten Absprachen ausgeschlossen oder eingeschränkt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 59). Das ist der Fall, wenn die Teilnehmer der Zuwiderhandlung gegenüber dem Anspruchsteller das Kartell dergestalt praktiziert haben, dass sie bei ihrem Angebotsverhalten die Spielregeln des Kartells angewendet haben oder sich das Kartell in adäquat-kausaler Weise zum Nachteil des Anspruchstellers ausgewirkt hat (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 59; EuGH, Urteile vom 4.6.2009, C-8/08, Slg. 2009 I-4529 Rn. 51 - T-Mobile Netherlands; vom 19.3.2015, C-286/13 P, NZKart 2015, 267 Rn. 127 - Dole Foods; OLG Düsseldorf, Urteile vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 92 und vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 59).
Randnummer62
Für die Frage der Kartellbetroffenheit gilt der Beweismaßstab des § 286 ZPO (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17; BGH, Urteil vom 12.7.2016, KZR 25/14, juris Rn. 47). Die Darlegungs- und Beweislast für die konkrete Kartellbetroffenheit trägt die Klägerin (BGH, aaO).
Randnummer63
Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11. Dezember 2018 in Sachen KZR 26/17 festgestellt hat, ist es dem Tatrichter nicht verwehrt, diesen Nachweis – wie auch die Frage nach einem Kartellschaden (hierzu noch nachfolgend) – aufgrund einer Gesamtbeurteilung unstreitiger oder erwiesener Indiztatsachen als geführt anzusehen (BGH, aaO). Bei einem auf Indizien gestützten Beweis ist der Tatrichter grundsätzlich frei, welche Beweiskraft er den Indizien im Einzelnen und in einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung beimisst (BGH, Urteil vom 13.7.2004, VI ZR 136/03, juris Rn. 18, mwN).
Randnummer64
Die Klägerin hat zum Vorliegen eines Kartells unter Bezugnahme auf die Feststellungen der Kommission vorgetragen. Die darin enthaltenen kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen sind von der Beklagten als solche nicht bestritten worden und stehen im Übrigen in Bezug auf die Beklagte aufgrund des gegen sie verhängten Bußgeldbescheids bzw. der Kommissionsentscheidung vom 19. Juli 2016 gem. § 33 Abs. 4 GWB 2005 bindend fest (s.o.). Zwar wendet die Beklagte ein, der Vortrag der Klägerin sei unsubstantiiert. Dem folgt die Kammer jedoch nicht, da, insbesondere unter Bezugnahme auf die Feststellungen der Kommission im Beschluss vom 19. Juli 2016 in sachlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht sowie mit Darlegung (und Belege) der streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge in sachlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht ausreichende Umstände und Vorgänge beschrieben werden, die Tatsachenfeststellungen ermöglichen und die Überzeugungsbildung der Kammer tragen. Unerheblich ist dagegen, dass eine auf das konkrete streitbefangene Geschäft bezogene Einzelabsprache der Kartellbeteiligten weder dargetan noch ansonsten festzustellen ist.
b)
Randnummer65