Rechtsprechung / LG Köln / 25. Zivilkammer / 2025

LG Köln Urteil vom 12.11.2025 – 25 O 360/24

25. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2025:1112.25O360.24.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tatbestand§

Die Klägerin begehrt Schadensersatz, Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht im Zusammenhang mit zwei Impfungen und behaupteten Impfschäden.

Die am 00.00.0000 geborene Klägerin erhielt zwei Impfungen gegen das SARS Cov2-Virus (nachfolgend: Coronavirus). Am 25.05.2021 wurde als erste Impfung der von der Beklagten hergestellte Impfstoff V. (Chargennummer N01), am 00.00.0000 ebenfalls der von der Beklagten hergestellte Impfstoff V. (Chargennummer N02) verabreicht.

Die Beklagte ist die Inhaberin der Zulassung für den Impfstoff mit der Bezeichnung V.. Der Impfstoff erhielt nach Prüfung durch die Europäische Arzneimittelagentur („S.“) am 06.01.2021 in der Europäischen Union die bedingte zentrale arzneimittelrechtliche Zulassung und am 03.10.2022 die unbedingte Zulassung durch die Europäische Kommission. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens wurde durch die S. wiederholt das Nutzen-Risiko-Verhältnis des Impfstoffes geprüft und positiv beschieden. Zuletzt hat die EU-Kommission auf Empfehlung des beratenden wissenschaftlichen Ausschusses bei der S., CHMP, vom 24. Juli 2025 die Zulassung von V. am 25.07.2025 erweitert.

Die Klägerin ließ vorgerichtlich ein Gutachten des Dr. C. N. einholen, wofür sie nun Kostenerstattung begehrt (Anlage K4).

Die Klägerin behauptet, sie habe infolge dieser Impfungen verschiedene gesundheitliche Schäden erlitten. Vor den Impfungen habe sie lediglich unter einer längeren depressiven Phase als reaktive Depression aufgrund ihrer Ehe gelitten, was jedoch im Zeitpunkt der Impfung bereits überstanden gewesen sei. Aufgrund der streitgegenständlichen Impfungen leide sie unter folgenden Krankheiten und Beschwerden: Endotholitis, Mitochondriopathie, Neuroinflammation, Autoimmunsyndrom, Störung des Immunsystems, Leaky Gut, rezidivierende Lymphknotenschwellungen, Sensibilitätsausfälle, Gleichgewichts- und Koordinationsstörungen, ME/CFS, POTS, Muskuläre Schwäche, chronische Schmerzzustände, Konzentrationsstörungen, reaktive Depression, Ohnmachtsanfälle, extrem hoher Ruhepuls und ständige Schmerzen. Sie sei bereits kurz nach den Impfungen akut sehr krank geworden mit Fieber, körperlicher Erschöpfung, Muskel- und Nervenschmerzen, Unwohlsein etc., wie bei einer sehr starken Grippe. In der Folge sei sie Klägerin mittlerweile erwerbsunfähig und befinde sich im vorzeitigen Ruhestand. Die Folgen seien sämtlich auf die Impfungen zurückzuführen. Zur Begründung führt die Klägerin unter anderem ein Gutachten („Disproportionalitätsanalyse“) des Herrn Dr. N. heran (Anlage K23).

Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr Ansprüche gegen die Beklagte auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 100.000 Euro und Schadensersatz zustünden, dies nach § 84, § 87 S. 2 AMG, § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 211, § 212, § 223, § 224, § 226, § 330a StGB, § 6, § 7 VStGB, § 14 HWG oder § 5, § 95 AMG, § 826 BGB, § 32 Abs. 1 GenTG, § 20 KrWaffKontrG. Die Klägerin meint zudem, die Vorschriften der § 14 und § 15 VStGB seien verletzt.

Dem Impfstoff der Beklagten mangele es an einem positiven Nutzen-Risiko-Verhältnis. Die Klägerin behauptet, die der Beurteilung zugrunde gelegten Gefährdung durch das Coronavirus beruhe auf unwahren Narrativen, was sie schriftsätzlich ausführlich ausführt. Es habe diverse, von der Klägerin im Einzelnen genannte, Behandlungsalternativen anstelle einer Impfung gegeben.

Die Studien, auf denen die Zulassung beruht, wiesen erhebliche Mängel auf und zeigten kein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis. Aus dem Gutachten des Dr. Kremer lasse sich schließen, dass die Impfung keine relevante prophylaktische Wirkung habe und die Zulassungsstudie unter anderem hinsichtlich der Meldung von Todesfällen manipuliert sei. Die Impfung enthalte toxische Spike-Proteine und Verunreinigungen. Eine Zulassung sei auf Basis der Zulassungsstudien nicht berechtigt gewesen. Es handle sich nicht um einen Impfstoff, sondern um Gentechnik. Auch die Produktion weise erhebliche Mängel auf. Die Fach- und Gebrauchsinformationen enthielten nichtzutreffende und nicht ausreichende Informationen. Die Chargen der ihr verabreichten Impfungen seien besonders schadensträchtig.

Die Impfung stelle eine Biowaffe dar. Die Coronapandemie sei von Militär- und Geheimdienstkreisen weltweit als Vorwand genutzt worden, um gegen die Bevölkerung der Welt mittels Geninjektionen einen Biowaffenangriff auszuführen, wahrscheinlich aus Gründen einer angestrebten Bevölkerungsreduktion, weshalb Behörden wie die S., das PEI und die FDA die streitgegenständliche Impfung als sicher und wirksam zugelassen hätten.

Weiterhin meint die Klägerin, sie habe mangels Aufklärung nicht wirksam in die Impfung eingewilligt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.11.2024 zu bezahlen,

festzustellen, dass die Beklagte (darüber hinaus) verpflichtet ist, ihr allen weiteren, derzeit noch nicht bezifferbaren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, die ihr auf Grund der Schädigungshandlung (der Herstellung und dem Vertrieb der Covid-19-Injektion V.) bereits entstanden ist und künftig noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist,

die Beklagte zu verurteilen, sie von den außergerichtlich angefallenen Kosten ihrer Rechtsverfolgung in Höhe von 2.977,98 € freizustellen,

die Beklagte zu verurteilen, sie von den außergerichtlich angefallenen Kosten für das Gutachten des Sachverständigen Dr. C. N. zur Beurteilung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses i.S. des § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AMG in Höhe von 17.850,00 € gem. dessen Rechnung vom 3.12.2024 freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin an den behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide und ein Kausalzusammenhang zu den streitgegenständlichen Impfungen bestehe. Sie behauptet, es gebe auch keinen Nachweis, dass der Impfstoff geeignet sei, die behaupteten Schäden zu verursachen. Sie bezieht sich unter Darlegung im Einzelnen auf das Vorbestehen von Beschwerden der Klägerin und alternative Verursachungsmöglichkeiten. Eine Haftung scheide darüber hinaus wegen eines durchgehend positiven Nutzen-Risiko-Verhältnisses des streitgegenständlichen Impfstoffs aus. Die Zulassung des Impfstoffs belege das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis, denn andernfalls hätte eine Zulassung nicht erteilt werden dürfen. Auch die Kennzeichnung sowie die Fach- und Gebrauchsinformationen des Impfstoffs V. hätten stets dem jeweils aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprochen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat die Behandlungsunterlagen beigezogen. Sie hat nach Zustimmung beider Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Klägerin stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche zu.

Die Klägerin kann insbesondere keine Ansprüche auf § 84 Abs.1 AMG stützen.

Eine Schadenersatzpflicht nach dieser Norm bestünde nach § 84 Abs.1 S.2 AMG nur, wenn der Impfstoff V. bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hätte, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgingen oder der Klägerin ein Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation entstanden wäre. Das ist nicht der Fall.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Impfstoff V. ein negatives Nutzen-Risiko-Profil aufweist. Die abstrakt-generell vorzunehmende Risiko-Nutzen-Abwägung erfordert die Berücksichtigung der positiven therapeutischen Wirkungen des Impfstoffs im Verhältnis zu dem Risiko seiner Verwendung. In diesem Zusammenhang wird bei therapeutisch sinnvollen Arzneimitteln in Kauf genommen, dass durchaus gravierende schädliche Wirkungen eintreten können. Selbst wenn also gesundheitliche Beeinträchtigungen der Klägerin auf die Durchführung der Impfung mit dem Impfstoff der Beklagten zurückzuführen wären, bedeutete dies nicht, dass der Klägerin bereits deshalb Ansprüche gegen die Beklagte zustünden.

Von einem positiven Nutzen-Risiko-Verhältnis des Impfstoffs der Beklagten ist auch bis zum spätesten Zeitpunkt für die Betrachtung, nämlich dem Ablauf der Schrifsatzfrist in diesem Rechtsstreit, auszugehen.

Bereits aufgrund der Tatbestandswirkung des Durchführungsbeschlusses der Europäischen Kommission vom 03.10.2022, der den Beschluss vom 06.01.2021 über die bedingte (außerordentliche) Zulassung bestätigte, war aufgrund des Grundsatzes der Vermutung der Rechtmäßigkeit von Gemeinschaftsakten von einem positiven Nutzen-Risiko-Verhältnis auszugehen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 18.09.2024, - 5 U 1139/23 -, juris Rz 48 ff.; OLG München, Verfügung vom 12.12.2024, - 14 U 3100/24e -, beck-online, Rz 122; OLG Oldenburg, Urteil vom 18.12.2024, - 5 U 53/24 -, juris Rz 84). Denn mit der Feststellung der rechtswirksamen Zulassung wird inzident das Vorliegen eines positiven Nutzen-Risiko-Verhältnisses festgestellt, da ein solches Verhältnis Voraussetzung für die Zulassung eines Arzneimittels ist.

Auch die vorläufige Zulassung von V. am 06.01.2021 hatte nach Art. 14-a Abs.3 VO (EG) 726/2004 und Art.4 Abs.1 S.1 a) VO (EG) 507/2006 bereits die gleichen Voraussetzungen. Bereits in Zusammenhang mit der außerordentlichen Zulassung muss das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis festgestellt werden. Das unveränderte Vorliegen desselben wurde dann im Zuge der unbedingten Zulassung als Standard-Zulassung für die EU am 03.10.2022 nachgewiesen.

Mit den Zulassungsentscheidungen ist das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis mit Bindungswirkung für die Zivilgerichte festgestellt worden (OLG Koblenz, Urteil vom 18.09.2024, - 5 U 1139/23 -, juris Rz 54 ff). Die am 03.10.2022 erteilte unbedingte Zulassung ist bis zum Zeitpunkt des Ablaufes der Schrifsatzfrist dabei weder geändert noch ausgesetzt oder widerrufen worden (Art. 20a Verordnung (EG) 726/2004) und auch die Verwendung des Impfstoffs ist nicht durch die Kommission ausgesetzt worden (Art. 20 Abs. 4 Verordnung (EG) 726/2004), so dass die Bindungswirkung unverändert fortbesteht. Die Klägerin hat diese Bindungswirkung der Zulassungsentscheidung auch nicht in erheblicher Weise angegriffen.

Dass es im Zuge der erfolgten Zulassungsentscheidungen zu Ermessensfehlern bei der Nutzen-Risiko-Abwägung gekommen sein könnte, hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt.

Ihre Ausführungen beziehen sich insgesamt in weiten Teilen bereits nicht auf den streitgegenständlichen Impfstoff sondern auf denjenigen einer anderen Herstellerin.

Die Entscheidungen der Europäischen Kommission zur jeweiligen Zulassung des Impfstoffs beruhten auf Empfehlungen der S.. Diese hat unter anderem Gutachten zum Nutzen-Risiko-Verhältnis durch den Ausschuss für Human Arzneimittel (CHMP) eingeholt. In diesem Ausschuss ist aus jedem Mitgliedstaat ein mit besonderem Fachwissen ausgestattetes Mitglied vertreten. In dem Ausschuss für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz (PRAC) sind gemäß Art. 61a der Verordnung (EG) 726/2004 Mitglieder aus allen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) vertreten, deren Ernennung gemäß Art. 61a Abs.3 S.1 der Verordnung (EG) 726/2004 auf der Grundlage ihres einschlägigen Fachwissens in Pharmakovigilanz-Angelegenheiten und in der Risikobeurteilung von Humanarzneimitteln erfolgt. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass anzunehmen, dass sich die Empfehlungen und Entscheidungen an politischen Interessen orientieren und nicht auf Fachgrundlagen basieren. Denn es handelt sich gerade nicht um politische Gremien. Sie stehen auch nicht in einem hierarchischen Verhältnis zueinander.

Dass es an Langzeitstudien fehlte, war dem Umstand geschuldet, dass in einer weltweiten Pandemie die Impflücke zur Abwendung schwerwiegende Folgen durch das Corona-Virus möglichst schnell geschlossen werden sollte. Vor diesem Hintergrund war es gerade zu einer nach Art. 14-a VO (EG) 726/2004 zulässigen, außerordentlichen Zulassung des Impfstoffs gekommen.

Die Klägerin legt auch nicht dar, dass der Beklagten bereits bekannte Umstände bei der Zulassungsentscheidung nicht berücksichtigt worden sein sollen. Ebenso wenig hat die Klägerin dargelegt, dass nach der Zulassung Nebenwirkungen des Impfstoffs bekannt geworden sind, angesichts derer eine Zulassung nicht erfolgt wäre. Sofern die Klägerin sich im Zusammenhang damit auf weitere Daten bezieht, ist nicht ersichtlich, dass sie oder Dr. Kremer Erkenntnisse hätte, die den Zulassungsbehörden unbekannt wären. Dennoch erweiterte die EU-Kommission die Zulassung des streitgegenständlichen Impfstoffes auf Empfehlung des beratenden wissenschaftlichen Ausschusses bei der S., CHMP, vom 24.07.2025 die Zulassung von V. noch am 25.07.2025 und bestätigte damit das positive Nutzen-Risiko Verhältnis abermals .

Soweit seitens der Klägerin behauptet wird, die Beklagte habe weder die Voraussetzungen für die bedingte, noch die unbedingte Zulassung des streitgegenständlichen Impfstoffs erfüllt, da die Anforderungen an eine Zulassung teilweise gekürzt worden seien, fehlt es bereits an einer Darstellung, aus welchen Gründen die aus Sicht der Klägerin rechtswidrig gestrichenen Anforderungen in Bezug auf den Impfstoff der Beklagten zur Anwendung hätten kommen müssen.

Es handelt sich bei Impfstoffen auch nicht um Gentherapeutika (Ziff. 2.1 des Anhangs der RL 2009/120/EG vom 14. September 2009 zur Änderung der RL 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel im Hinblick auf Arzneimittel für neuartige Therapien (RL 2009/120/EG), vgl. OLG München Hinweisbeschluss v. 13.8.2025 - 1 U 3021/24 e, BeckRS 2025, 20375 Rn. 7).

Selbst wenn man davon ausginge, dass nicht bereits wegen einer Bindungswirkung der Zulassungsentscheidung dahingehend, dass ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis vorliegt, ein solches anzunehmen ist, folgte dies nach der Auffassung der Kammer aber aus den bereits angeführten, sachverständigen Beurteilungen durch die beteiligten Gremien im Zusammenhang mit den Zulassungsentscheidungen.

Im Zuge der zu treffenden Entscheidung der Kammer, ob im Sinne von § 84 Abs.1 S.2 Nr.1 AMG abstrakt-generell schädliche Wirkungen des Impfstoffes der Beklagten vorlagen, die über ein vertretbares Maß hinausgingen, bietet die Chronologie der ein Nutzen-Risiko-Verhältnis als positiv beurteilenden Stellungnahmen und Entscheidungen eine hinreichende Grundlage, um das Vorliegen eines unvertretbaren Maßes schädlicher Nebenwirkungen zu verneinen.

Bezüglich des Impfstoffs der Beklagten wurde zwar am 19.07.2021 u.a. von der Beklagten bekanntgemacht, dass nach den Feststellungen des Ausschusses für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz (PRAC) der S. zwischen Impfungen mit dem mRNA-Impfstoff der Beklagten und Fällen von Myokarditis und Perikarditis ein möglicher kausaler Zusammenhang bestehen könnte. Dies hat aber nicht dazu geführt, dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis nicht mehr als positiv beurteilt worden ist. Vielmehr hat der der PRAC-Ausschuss auch nach dem Bekanntwerden das Nutzen-Risiko-Verhältnis unverändert als positiv bewertet. Auch das T. als in Deutschland zuständige Behörde für die Entwicklung, Zulassung, Bewertung und Überwachung der Qualität, Wirksamkeit und Sicherheit von Impfstoffen hat nachfolgend nicht von der Impfung abgeraten. In gleicher Weise ist die S. bei einer Bewertung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses als positiv geblieben. Dies hat sich dann in der späteren Standardzulassung niedergeschlagen.

Auch bis zum Ablauf der Schriftsatzfrist im vorliegenden Rechtsstreit sind keine Umstände zutage getreten, aufgrund derer davon ausgegangen werden müsste, dass das vertretbare Maß schädlicher Wirkungen überschritten worden ist. Die Kammer übersieht dabei nicht, dass Nebenwirkungen der Impfungen im Einzelfall schwerwiegend und für die Betroffenen lebensbeeinflussend gewesen sein können. Dies führt aber nicht bereits zu einem Anspruch des Geimpften gegen den Inhaber der Zulassung für den Impfstoff.

Auf der Grundlage der Ausführungen der Klägerin kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Nutzen des Impfstoffs gegenüber seinen Nachteilen nicht hinreichend groß war. Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang bereits die Annahme, Ziel der Impfung sei der Schutz gegen eine Infektion gewesen. Vielmehr war bzw. ist das vornehmliche Ziel der Impfkampagne gerade nicht die Verhinderung von Infektionen der geimpften Personen, sondern vielmehr die Verhinderung von schweren Verläufen einer Covid-19-Infektion sowie Todesfällen. Ein absoluter Schutz des Impfstoffes war zu keinem Zeitpunkt die Zweckrichtung des Einsatzes des Impfstoffes der Beklagten. Dabei ist auch zu beachten, dass die Nutzen-Risiko-Abwägung abstrakt-generell geschieht und für die gesamte anvisierte Population stattfindet, ohne dass Unterpopulationen zu bilden wären. Es gibt schließlich auch keine Grundlage dafür, das Nutzen-Risiko-Verhältnis des Impfstoffs chargenabhängig unterschiedlich zu bewerten. Gemeldete Verdachtsfälle treffen keine Aussage über die Kausalität der Impfung für die genannten Nebenwirkungen (vgl. auch OLG Koblenz Urt. v. 10.7.2024 - 5 U 1375/23, BeckRS 2024, 16169 Rn. 76).

Die Kammer geht davon aus, dass die übereinstimmenden Bewertungen durch sämtliche beteiligten Fachgremien nicht durch eine weitere sachverständige Begutachtung bestätigt werden muss. Von einer Begutachtung durch einen einzelnen Sachverständigen wäre nicht zu erwarten, dass weitergehende Erkenntnisse zutage treten werden. Denn bereits mit der Bewertung der Fachmitglieder der oben angeführten Institutionen ist großes fachliches Wissen für die Frage des Nutzen-Risiko-Verhältnisses ausgeschöpft worden. Wie die Beweisaufnahmen vor der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln gezeigt haben, ist ein einzelner Sachverständiger nicht in der Lage, zusätzliche Erkenntnisquellen auszuschöpfen und deshalb weitere Erkenntnisse zu gewinnen. Der für die 3. Zivilkammer tätige Sachverständige Prof. Dr. Y. stützt sich jeweils auf die gleichen Erkenntnisquellen, die auch im vorliegenden Rechtsstreit vorhanden sind. Er ist jeweils zu dem Ergebnis gelangt, dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis positiv war.

Daher führt auch nicht die Vorlage des Gutachtens des Dr. C. N., ausweislich dessen Angaben in diesem Gutachten eines Apothekers, der im Bereich Pharmakologie promoviert hat, mit dem Titel "Gutachten zu Nutzen und Risiken von V. dem modRNA-COVID-19-Impfstoff von D." (Anlage K4), zur Beurteilung der Zulassungsstudie und der Vorgänge rund um die Zulassung als Gutachten eines einzelnen Verfassers zu einer anderen Bewertung.

Der Klägerin stehen auch keine Ansprüche gegen die Beklagte aus § 84 Abs.1 S.2 Nr. 2 AMG zu. Denn es ist ihr nicht gelungen darzulegen, dass ihr infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation ein Schaden entstanden ist. Der Kammer liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass insbesondere Informationen zu Nebenwirkungen, auf welche die Klägerin abstellen möchte, nicht hinreichend waren. Dass der Impfstoff keinerlei therapeutischen Nutzen haben soll und die Angaben hierzu dementsprechend falsch seien, kann vor dem Hintergrund der Zulassung des Impfstoffes durch die Europäische Kommission und der Tatbestandswirkung hinsichtlich des positiven Nutzen-Risiko-Verhältnisses nicht angenommen werden. Die Fach- und Gebrauchsinformationen sind nach Art. 6 VO (EG) 726/2004 sowie Art. 19 RL 2001/83 EG Teil der Zulassungsunterlagen und werden damit fortwährend durch die S. überprüft. Dass zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Impfstoffs damals unbekannte, auch potentiell schwerwiegende Komplikationen nicht ausgeschlossen werden konnten, war unstreitig in der Gebrauchsinformation der Beklagten enthalten. Außerdem hat die Beklagte Unterlagen über Verdachtsfälle von Nebenwirkungen zu führen und alle bekanntgewordenen Verdachtsfälle über schwerwiegende, vermutete Nebenwirkungen anzuzeigen gem. Art. 24ff. VO (EG) Nr. 726/2004 iVm Art. 107 Abs. 3 RL 2001/83 EG. Insofern deutet u.a. die Meldung des potentiellen Risikos von Fällen von Myokarditis und Perikarditis, welche nachfolgend in die Informationen aufgenommen wurden, darauf hin, dass diese jeweils aktualisiert worden sind.

Im Übrigen ist ein Ursachenzusammenhang zwischen der behaupteten fehlerhaften Kennzeichnung und den vorgetragenen Gesundheitsschäden nicht vorgetragen. Die Klägerin behauptet weder, dass sie selbst die Gebrauchsinformation vor der Impfung gelesen hat, noch, dass der impfende Arzt sie aufgeklärt habe. Es wurde auch nicht dargelegt, dass sie Risiken der Impfung für sich problematisiert hätte. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass sich der Inhalt der Gebrauchsinformation überhaupt auf die Entscheidung für die Impfungen ausgewirkt hat.

Mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen von § 84 Abs.1 S.2 AMG ist es vorliegend nicht entscheidungsrelevant, ob die von der Klägerin beklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen auf der streitgegenständlichen Impfung beruhen. Es kommt daher weder auf die von der Klägerin vorgelegte „Disproportionaliätsanalyse“ an, noch darauf, dass nach dem substantiierten Vortrag der Beklagten anhand der Behandlungsunterlagen, welchem die Klägerin entgegengetreten ist, Beschwerden vorbestanden und andere Ursachen dafür denkbar sind.

Ansprüche aus § 823 BGB scheiden ebenfalls aus. Für eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten liegen keine Anhaltspunkte vor. Insbesondere lassen auch jegliche Vereinbarungen und Regelungen hinsichtlich der Frage der Haftung oder Haftungsfreizeichnung der Beklagten keine Rückschlüsse auf ein Verschulden bzw. eine Kenntnis der Beklagten von Umständen, auf die die Klägerin sich bezieht, zu.

Ein Anspruch aus § 826 BGB ist fernliegend, gleiches gilt für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den von der Klägerin angeführten Strafgesetzen.

Ansprüche aus dem GenTG bestünden auch bei Unterstellung der übrigen Voraussetzung bereits nach § 2 Abs. 3, 37 Abs. 1 GenTG mangels Anwendbarkeit nicht.

Sofern die Klägerin eine mangelhafte Einwilligung in die Impfung rügt, ist die Beklagte dafür nicht der richtige Adressat, da ihr keine Aufklärung obliegt.

Die geltend gemachten Nebenforderungen teilen das Schicksal der unbegründeten Hauptforderungen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 127.850,00 EUR festgesetzt (Antrag zu 1: 100.000,00 Euro, Antrag zu 2: 10.000,00 EUR, Antrag zu 4: 17.850,00 EUR).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.