Gesetze / Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
KrWaffKontrG§ 20 Strafvorschriften gegen biologische und chemische Waffen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/20#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/20#abs-2 (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/20#abs-3 (3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 fahrlässig oder in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1a oder 2 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/20#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für eine Handlung, die
geeignet und bestimmt ist.